316 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
9. Die Verfassung des Präsidiums ist kollegialisch, und alle Be-
schlüsse müssen unter gemeinschaftlicher Mitwirkung sämmt-
licher Mitglieder nach Stimmenmehrheit gefasst werden.
Der Präsident führt darin den Vorsitz und die Geschäfts-
leitung 117).
b) des Präsidenten (Fortsetzung) #1°).
§. 40. Der Präsident ist der Mittelpunkt der ganzen Verwaltung der
Regierung. Ihm liegt es vorzüglich ob, das Allgemeine im Auge zu behalten,
darauf zu sehen und hinzuwirken, daß demselben nicht durch einseitige Ver-
fügungen in einzelnen Verwaltungszweigen Eintrag geschehe, daß die Vor-
schriften der gegenwärtigen Instruktion überall gehörig beobachtet werden, und
in der ganzen Geschäftsverwaltung ein reges inneres Leben herrsche. Er steht
zu den Abtheilungs-Vorsitzendensl) in demselben Verhältniß, als diese
zu den Mitgliedern ihrer Abtheilung.
Als erstes und vorgesetztes Mitglied des Kollegii führt der Präsident den
Vorsitz und die Leitung des Vortrages nicht nur im Plenum, sondern auch in
den einzelnen Abtheilungen, wenn er darin anwesend ist; welches er so oft
thun muß, als es seine Zeit erlaubt. Er führt die allgemeine Aufsicht über
das gesammte Personal, sorgt für dessen zweckmäßige Beschäftigung und läßt
überladene Beamte durch andere periodisch unterstützen. Ihm steht unter den
8§. 12 und 16 gedachten Einschränkungen die Befugniß zu, Gratifikationen
und außerordentliche Belohnungen zu ertheilen51!). Im Verhinderungsfall der
Abtheilungsvorsitzendensl) bei ihrer Amtsführung sorgt der Präsident
für deren Stellvertretung, indem er ihre Geschäfte entweder selbst übernimmt,
oder einem der Räthe überträgt 127). Er ist innerhalb der im vorigen Para-
graphen bestimmten Grenzen ermächtigt, den Abtheilungsvorsitzendensl)
Urlaub zu bewilligen, und ertheilt die Konsense zu den Heirathen der
Regierungs- und der übrigen der Regierung untergeordneten Beamten 128).
Er beruft das Plenum, soweit nicht bestimmte Tage dazu festgesetzt sind,
und ordnet außerordentliche Sitzungen an; eilige Sachen, welche jedoch nicht
wichtig genug sind, um eine außerordentliche Versammlung des Kollegii zu
veranlassen, kann der Präsident sich, insofern er nicht selbst die spezielle Leitung
einer Abtheilung versieht, in Gegenwart des betreffenden Vorsitzenden3l) von
dem Departementsrathe allein vortragen und das Erforderliche darauf verfügen
und abgehen lassen. Von dem Beschlusse muß aber das Kollegium am
nächsten Vortragstage benachrichtigt werden. Er ordnet außerordentliche
Landes= und Kassenvisitationen an, und ernennt die Kommissarien zu den
1#) Dies braucht nicht der älteste Rath, 18) Das Erforderniß der Eheerlaubniß
soll aber in der Regel kein technisches für Staatsbeamte ist aufgehoben G. 20.
Mitglied sein Vf. 1. Sept. 32 (KA. XVI Sept. 99 (GS 177) Art. 42.
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