Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

316 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
9. Die Verfassung des Präsidiums ist kollegialisch, und alle Be- 
schlüsse müssen unter gemeinschaftlicher Mitwirkung sämmt- 
licher Mitglieder nach Stimmenmehrheit gefasst werden. 
Der Präsident führt darin den Vorsitz und die Geschäfts- 
leitung 117). 
b) des Präsidenten (Fortsetzung) #1°). 
§. 40. Der Präsident ist der Mittelpunkt der ganzen Verwaltung der 
Regierung. Ihm liegt es vorzüglich ob, das Allgemeine im Auge zu behalten, 
darauf zu sehen und hinzuwirken, daß demselben nicht durch einseitige Ver- 
fügungen in einzelnen Verwaltungszweigen Eintrag geschehe, daß die Vor- 
schriften der gegenwärtigen Instruktion überall gehörig beobachtet werden, und 
in der ganzen Geschäftsverwaltung ein reges inneres Leben herrsche. Er steht 
zu den Abtheilungs-Vorsitzendensl) in demselben Verhältniß, als diese 
zu den Mitgliedern ihrer Abtheilung. 
Als erstes und vorgesetztes Mitglied des Kollegii führt der Präsident den 
Vorsitz und die Leitung des Vortrages nicht nur im Plenum, sondern auch in 
den einzelnen Abtheilungen, wenn er darin anwesend ist; welches er so oft 
thun muß, als es seine Zeit erlaubt. Er führt die allgemeine Aufsicht über 
das gesammte Personal, sorgt für dessen zweckmäßige Beschäftigung und läßt 
überladene Beamte durch andere periodisch unterstützen. Ihm steht unter den 
8§. 12 und 16 gedachten Einschränkungen die Befugniß zu, Gratifikationen 
und außerordentliche Belohnungen zu ertheilen51!). Im Verhinderungsfall der 
Abtheilungsvorsitzendensl) bei ihrer Amtsführung sorgt der Präsident 
für deren Stellvertretung, indem er ihre Geschäfte entweder selbst übernimmt, 
oder einem der Räthe überträgt 127). Er ist innerhalb der im vorigen Para- 
graphen bestimmten Grenzen ermächtigt, den Abtheilungsvorsitzendensl) 
Urlaub zu bewilligen, und ertheilt die Konsense zu den Heirathen der 
Regierungs- und der übrigen der Regierung untergeordneten Beamten 128). 
Er beruft das Plenum, soweit nicht bestimmte Tage dazu festgesetzt sind, 
und ordnet außerordentliche Sitzungen an; eilige Sachen, welche jedoch nicht 
wichtig genug sind, um eine außerordentliche Versammlung des Kollegii zu 
veranlassen, kann der Präsident sich, insofern er nicht selbst die spezielle Leitung 
einer Abtheilung versieht, in Gegenwart des betreffenden Vorsitzenden3l) von 
dem Departementsrathe allein vortragen und das Erforderliche darauf verfügen 
und abgehen lassen. Von dem Beschlusse muß aber das Kollegium am 
nächsten Vortragstage benachrichtigt werden. Er ordnet außerordentliche 
Landes= und Kassenvisitationen an, und ernennt die Kommissarien zu den 
1#) Dies braucht nicht der älteste Rath, 18) Das Erforderniß der Eheerlaubniß 
soll aber in der Regel kein technisches für Staatsbeamte ist aufgehoben G. 20. 
Mitglied sein Vf. 1. Sept. 32 (KA. XVI Sept. 99 (GS 177) Art. 42. 
587)0. 
 
	        
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