Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 317 
Lokal= und auswärtigen Geschäften; er bestimmt, nach Rücksprache mit den 
Abtheilungsvorsitzendenatl) die Gegenden des Regierungsbezirks, welche von 
ihnen jährlich zu bereisen sind, und bereiset selbst einen Theil des Bezirks. 
Auch liegt dem Präsidenten ob, die Sorge für die pünktliche Erstattung 
der periodischen Berichte; für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung 
zuverlässiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten; für gründliche und 
erschöpfende Ausarbeitung der jährlichen Verwaltungsberichte; nicht 
weniger für Erstattung und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen 
Zeitungsberichte 115). 
Bei Krankheit oder Abwesenheit des Präsidenten versieht der älteste 
Direktor dessen besondere Geschäfte, und tritt ganz in seine Rechte 
und Obliegenheiten 129). 
c) der Oberregierungsräthesl). 
§. 41. Die Oberregierungsräthe führen die besondere Aufsicht über 
das Personal und den Geschäftsgang und Betrieb bei der ihnen anvertrauten 
Abtheilung 130), worin sie auch den Vorsitz führen, insofern nicht der Präsident 
selbst amvesend ist. Sie haben überhaupt in Beziehung auf ihre Abtheilung 
alle Rechte und Pflichten, welche dem Präsidenten über das Ganze zustehen 
und obliegen 151), und unterstützen den Präsidenten in Hinsicht der ihm über- 
tragenen allgemeinen Aufsicht und Fürsorge. Sie müssen daher auch besonders 
darauf achten, daß in ihrer Abtheilung keine Sachen einseitig abgemacht 
werden, welche die andere Abtheilung mit angehen. Sie bestimmen, nach 
Rücksprache mit dem Präsidenten, die von den Räthen ihrer Abtheilung zu 
machenden Reisen und dabei abzumachenden Geschäfte. Sie sind verpflichtet, 
die ihnen vom Präsidenten bei diesemtl'") oder dem Kollegium zugeschriebenen 
Sachen zu bearbeiten 152). 
d) sämmtlicher Räthe und Assessoren überhauptis3). 
§. 42. Die besonderen Rechte und Pflichten der Räthe und Assessoren 
ergeben sich aus dem Vorstehenden von selbst. Jeder von ihnen muß den 
1½) Die Stellvertretung ist neu ge= zur Verfügung gestellt werden können 
ordnet LVG. § 20. 
150) In Königsberg, Potsdam, Frank- 
furt a. O., Stettin, Breslau, Oppeln, 
Magdeburg, Merseburg, Kassel u. Wies- 
baden ist in den Finanzabtheilungen ein 
zweiter Oberregierungsrath als Leiter der 
Steuerangelegenheiten bestellt V. 4. Juni 
95 (GS. 187). — Dem RegPr. beige- 
gebene Oberregierungsräthe LVG. 8§ 20. 
In den neuen Provinzen gehören die 
Oberregierungsräthe zu den Beamten, die 
  
V. 23. Sept. 67 (GS. 1613) Art. VI. 
1u) Im Umfange der RegInstr., nicht 
der späteren, die Befugnisse des Reg Pr. 
erweiternden Gesetze (Anm. 1 u. 6a). — 
Suspendirung der Abtheilungsbeschlüsse 
Anm. 102. — Aufsicht über die Subaltern= 
beamten Unteranl. A1 Abschn. III u. IV 
Abth. 6. 
12) Das. Abth. 2. 
us) Die Räthe u. Assessoren stehen — 
abgesehen vom Stimmrecht im Plenum
	        
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