IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 317
Lokal= und auswärtigen Geschäften; er bestimmt, nach Rücksprache mit den
Abtheilungsvorsitzendenatl) die Gegenden des Regierungsbezirks, welche von
ihnen jährlich zu bereisen sind, und bereiset selbst einen Theil des Bezirks.
Auch liegt dem Präsidenten ob, die Sorge für die pünktliche Erstattung
der periodischen Berichte; für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung
zuverlässiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten; für gründliche und
erschöpfende Ausarbeitung der jährlichen Verwaltungsberichte; nicht
weniger für Erstattung und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen
Zeitungsberichte 115).
Bei Krankheit oder Abwesenheit des Präsidenten versieht der älteste
Direktor dessen besondere Geschäfte, und tritt ganz in seine Rechte
und Obliegenheiten 129).
c) der Oberregierungsräthesl).
§. 41. Die Oberregierungsräthe führen die besondere Aufsicht über
das Personal und den Geschäftsgang und Betrieb bei der ihnen anvertrauten
Abtheilung 130), worin sie auch den Vorsitz führen, insofern nicht der Präsident
selbst amvesend ist. Sie haben überhaupt in Beziehung auf ihre Abtheilung
alle Rechte und Pflichten, welche dem Präsidenten über das Ganze zustehen
und obliegen 151), und unterstützen den Präsidenten in Hinsicht der ihm über-
tragenen allgemeinen Aufsicht und Fürsorge. Sie müssen daher auch besonders
darauf achten, daß in ihrer Abtheilung keine Sachen einseitig abgemacht
werden, welche die andere Abtheilung mit angehen. Sie bestimmen, nach
Rücksprache mit dem Präsidenten, die von den Räthen ihrer Abtheilung zu
machenden Reisen und dabei abzumachenden Geschäfte. Sie sind verpflichtet,
die ihnen vom Präsidenten bei diesemtl'") oder dem Kollegium zugeschriebenen
Sachen zu bearbeiten 152).
d) sämmtlicher Räthe und Assessoren überhauptis3).
§. 42. Die besonderen Rechte und Pflichten der Räthe und Assessoren
ergeben sich aus dem Vorstehenden von selbst. Jeder von ihnen muß den
1½) Die Stellvertretung ist neu ge= zur Verfügung gestellt werden können
ordnet LVG. § 20.
150) In Königsberg, Potsdam, Frank-
furt a. O., Stettin, Breslau, Oppeln,
Magdeburg, Merseburg, Kassel u. Wies-
baden ist in den Finanzabtheilungen ein
zweiter Oberregierungsrath als Leiter der
Steuerangelegenheiten bestellt V. 4. Juni
95 (GS. 187). — Dem RegPr. beige-
gebene Oberregierungsräthe LVG. 8§ 20.
In den neuen Provinzen gehören die
Oberregierungsräthe zu den Beamten, die
V. 23. Sept. 67 (GS. 1613) Art. VI.
1u) Im Umfange der RegInstr., nicht
der späteren, die Befugnisse des Reg Pr.
erweiternden Gesetze (Anm. 1 u. 6a). —
Suspendirung der Abtheilungsbeschlüsse
Anm. 102. — Aufsicht über die Subaltern=
beamten Unteranl. A1 Abschn. III u. IV
Abth. 6.
12) Das. Abth. 2.
us) Die Räthe u. Assessoren stehen —
abgesehen vom Stimmrecht im Plenum