Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

318 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
ihm angewiesenen Geschäftskreis mit Wärme und innerer Theilnahme auf- 
fassen und mit Geist, Würde, Gründlichkeit und Umsicht verfolgen, fern von 
Leidenschaft und persönlichen oder anderen Nebenrücksichten. Es ist nicht 
genug, wenn sie sich blos auf die ihnen zugeschriebenen Sachen beschränken; 
sie müssen auch aus eigenem Antriebe Gegenstände, welche ihnen nöthig und 
nützlich scheinen, zur Sprache bringen, Sachen anregen, die in Vergessenheit 
zu gerathen drohen; säumige Behörden erinnern, für den baldigen Abgang der 
von ihnen angegebenen Verfügungen sorgen und sich in fortwährender Kenntniß 
über die örtliche Lage der ihnen zugewiesenen Verwaltungsgegenstände und die 
Art und Weise, wie die angegebenen Verfügungen ausgeführt werden, zu er- 
halten suchen; kurz, mit stets regem und treuem Eifer das Beste des Dienstes 
und das Wohl des Ganzen wahrnehmen und befördern. 
Zu diesem Zwecke sind sie befugt, die Geschäftsführung der unter ihnen 
arbeitenden Beamten zu beobachten, und die nachlässigen zurechtzuweisen, und 
nöthigenfalls unter Mitzeichnung des Direktors bis zur Höhe von 5 Thlr. 
in Ordnungsstrafen zu nehmen 126). 
Jeder Rath muß jährlich einen Theil seines Departements, die Domänen= 
räthe aber müssen ihr ganzes Departement bereisen. Sie führen auf der 
Reise ein vollständiges Tagebuch, welches nach ihrer Rückkehr von dem Kor- 
referenten25) zum Vortrage gebracht und, wenn darauf das Erforderliche 
verfügt ist, zu den Materialien des Zeitungsbericht #l6) gesammelt wird. 
Jeder Departementsrath ist befugt und schuldig, schon an Ort und Stelle 
das Erforderliche zur Abstellung von Mängeln zu verfügen, und die Dienst- 
führung der Kreis= und Ortsbehörden in Sachen seines Departements, sowie 
die Kreis= und Ortskassen, welche von der Regierung ressortiren, zu revidiren. 
Letzteres ist insonderheit die Pflicht dersenigen Räthe, zu deren Geschäfts- 
kreise die Aufsicht über die betreffende Kreis oder Ortskasse gehört. 
Mängel, deren Rüge außer ihrem Geschäftskreise liegt, müssen sie gleich- 
wohl nicht unbeachtet lassen, sondern dem Präsidenten') bei eigener Ver- 
tretung anzeigen. 
e) der Oberforstmeister insonderheitit). 
§. 43. Die Verhältmsse der Oberforstmeister außer dem Kollegium, und 
als erste technische Forstbeamte des Regierungsbezirks, bestimmt eine besondere 
Dienstinstruktion, worauf sie hier verwiesen werden 155). 
(Anl. A Nr. V Abs. 2) — in ihrem | Mitwirkung der Staatsforstbeamten beie 
Wirkungskreise einander gleich. Beaufsichtigung der Gemeindeforsten G. 
*)) Der Oberforstmeister gehört jetzt (lals 14. Ang. 76 (GS. 273) § 12 für die 
Mitdirigent) zum Vorstande der Finanz= östlichen u. V. 24. Dez. 16 (GS. 17 S.57) 
Abth. Anl. A Nr. II#/ Abs. 3. — Regie- § 8 für die westlichen Provinzen. 
rungs= u. Forsträthe das. Anm 7. — 1) Nicht ergangen. 
Stellung zur Verfügung wie Anm. 130.— 
 
	        
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