322 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
Im Kollegium liegt ihnen die Revision aller Bauanschläge ob und es
darf ohne ihr Vorwissen keine Veränderung an dem Bau während dessen
Ausführung genehmigt oder vorgenommen werden 1).
Generalien, welche auf das Bauwesen Bezug haben, alle Sachen, welche
die Einleitung, Ausführung und Abnahme der Bauten, deren techniche Be-
urtheilung, die Dienstveränderungen und Disziplin der Baubeamten, die
Prüfung der Bauhandwerker und die Maaße und Gewichte betreffen, gehören
zur Bearbeitung der Bauräthe.
Uebrigens sind ihre Rechte und Pflichten denen der anderen Räthe gleich.
Als Korreferenten sind sie für das Technische ihres Geschäftskreises ver-
antwortlich.
1) der Referendarien) 18).
(§. 49).
m) der Unterbeamten der Regierung.
§. 50. Die Unterbeamten der Regierung sind dem Präsidenten und
Abtheilungsvorsitzendenl) und dessen Mitgliedern, wie auch den Räthen,
unter welchen sie arbeiten, als ihren Vorgesetzten, Achtung und Folgsamkeit
schuldig.
Sie werden vom Kollegium mit Dienstanweisung versehen 149).
Schluß.
Nach vorstehender Instruktion haben sich nun sämmtliche Regierungen,
dabei angestellte und untergeordnete Beamte überall pflichtmäßig zu achten.
Es ist Unser Wille, daß der den Regierungen danach angewiesene
Wirkungskreis nicht geschmälert werde, so lange wir nicht unmittelbar selbigen
zu ändern für nöthig finden, wenn es sich gleich von selbst versteht, daß die
Regierungen auch in den ihrer selbstständigen Entscheidung überlassenen Fällen
auf Erfordern verbunden bleiben, sich gegen die ihnen vorgesetzten Ministerien
und Oberpräsidenten gehörig auszuweisen.
Wir haben zu den Regierungen das Vertrauen, daß sie ihren wichtigen
Beruf überall mit Umsicht, Treue, Eifer und Fleiß erfüllen werden, und
werden diejenigen Beamten, welche sich auszeichnen, gern befördern und be-
lohnen, aber auch diejenigen ohne Nachsicht nach der Strenge der Gesetze be-
strafen lassen, welche ihre Pflicht und das in sie gesetzte Vertrauen verletzen
und mißbrauchen.
1) 8 24 Abs. 3. (MB. 164). — Die Entlassung steht dem
1) Die Annahme u. Ausbildung der Min. zu DiszG. (Anm. 29) § 84; Be-
Referendare bestimmt sich nach G. urlaubung Anm. 122.
11. März 79 (GS. 160) nebst Reg. 30. 1) Zu diesen Unterbeamten zählen die
Nov. 83 (MB. 84 S. 1), erg. Vf. St B. Subaltern = (Büreaubeamten) Anl. A
19. Juni 87 (M. 135) u. 3. Juli 91/ Nr. IX, Anstellung Unteranl. A 1 Abschn.