Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

322 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
Im Kollegium liegt ihnen die Revision aller Bauanschläge ob und es 
darf ohne ihr Vorwissen keine Veränderung an dem Bau während dessen 
Ausführung genehmigt oder vorgenommen werden 1). 
Generalien, welche auf das Bauwesen Bezug haben, alle Sachen, welche 
die Einleitung, Ausführung und Abnahme der Bauten, deren techniche Be- 
urtheilung, die Dienstveränderungen und Disziplin der Baubeamten, die 
Prüfung der Bauhandwerker und die Maaße und Gewichte betreffen, gehören 
zur Bearbeitung der Bauräthe. 
Uebrigens sind ihre Rechte und Pflichten denen der anderen Räthe gleich. 
Als Korreferenten sind sie für das Technische ihres Geschäftskreises ver- 
antwortlich. 
1) der Referendarien) 18). 
(§. 49). 
m) der Unterbeamten der Regierung. 
§. 50. Die Unterbeamten der Regierung sind dem Präsidenten und 
Abtheilungsvorsitzendenl) und dessen Mitgliedern, wie auch den Räthen, 
unter welchen sie arbeiten, als ihren Vorgesetzten, Achtung und Folgsamkeit 
schuldig. 
Sie werden vom Kollegium mit Dienstanweisung versehen 149). 
Schluß. 
Nach vorstehender Instruktion haben sich nun sämmtliche Regierungen, 
dabei angestellte und untergeordnete Beamte überall pflichtmäßig zu achten. 
Es ist Unser Wille, daß der den Regierungen danach angewiesene 
Wirkungskreis nicht geschmälert werde, so lange wir nicht unmittelbar selbigen 
zu ändern für nöthig finden, wenn es sich gleich von selbst versteht, daß die 
Regierungen auch in den ihrer selbstständigen Entscheidung überlassenen Fällen 
auf Erfordern verbunden bleiben, sich gegen die ihnen vorgesetzten Ministerien 
und Oberpräsidenten gehörig auszuweisen. 
Wir haben zu den Regierungen das Vertrauen, daß sie ihren wichtigen 
Beruf überall mit Umsicht, Treue, Eifer und Fleiß erfüllen werden, und 
werden diejenigen Beamten, welche sich auszeichnen, gern befördern und be- 
lohnen, aber auch diejenigen ohne Nachsicht nach der Strenge der Gesetze be- 
strafen lassen, welche ihre Pflicht und das in sie gesetzte Vertrauen verletzen 
und mißbrauchen. 
1) 8 24 Abs. 3. (MB. 164). — Die Entlassung steht dem 
1) Die Annahme u. Ausbildung der Min. zu DiszG. (Anm. 29) § 84; Be- 
Referendare bestimmt sich nach G. urlaubung Anm. 122. 
11. März 79 (GS. 160) nebst Reg. 30. 1) Zu diesen Unterbeamten zählen die 
Nov. 83 (MB. 84 S. 1), erg. Vf. St B. Subaltern = (Büreaubeamten) Anl. A 
19. Juni 87 (M. 135) u. 3. Juli 91/ Nr. IX, Anstellung Unteranl. A 1 Abschn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.