13.
14.
15.
16.
166
die Stückzinse aus den einzelnen Zahlungen vom 1. Mai 1866 an zu berechnen
und zu erheben (vergl. übrigens den Schlußsatz von Ziff. 10).
A. Wenrn bei der Staatsschuldenzahlungscasse oder bei einem Kameralamt gezeichnet
wird, so können die durch die Bekanntmachung der Staatsschuldenzahlungscasse
vom 1. Mai 1866 zur Rückzahlung gekündigten Obligationen zu ihrem Nenn-
werthe mit Einrechnung des vom letzten Zinstermin an bis zum 30. Juni 1866
sich ergebenden Zinses an Zahlungsstatt gegeben werden.
Diejenigen, welche bei der Staatsschuldenzahlungskasse auf das neue Anlehen
unterzeichnen, hätten ihre gekündigten Obligationen noch vor der Zeichnung bei
der Buchhaltung und der Controle der Staatsschuldenzahlungscasse zur Zahlung
anweisen zu lassen, damit beim Unterzeichnen an der Casse keine Störungen
eintreten.
Werden die in Ziffer 11 bestimmten Zahlungen nicht innerhalb der für dieselben
vorgeschriebenen Fristen vollständig geleistet, so verfallen die bei der Unterzeich-
nung einbezahlten Beträge der Staatscasse und werden die darüber ausgestellten
Interimsscheine ungültig.
Sogleich bei der Unterzeichnung oder bei Einzahlung der Rate auf den
11—16. Juni d. J. kann der ganze, beziehungsweise der auf den 6—11. August
d. J. fällige Betrag vorausbezahlt werden und wird alsdann zugleich auch der
Stückzins vom 1. Mai d. J. an berechnet und erhoben.
Nach vollständiger Einzahlung von je 98 fl. 30 kr. für gezeichnete und angenom-
mene 100 fl. werden den Darleihern von denjenigen Stellen, bei welchen sie ge-
zeichnet haben, gegen Zurückgabe der Interimsscheine die förmlichen Schuldver-
schreibungen mit den Zinscoupons ausgefolgt, sobald die letzteren ausgefertigt
sind. Der erste halbjährige Zinscoupon wird auf den 1. November 1866 fällig.
Für diejenigen Darleiher, welche bei Einzahlung der letzten Rate derjenigen
Stelle, bei welcher sie gezeichnet haben, den Wunsch ausdrücken, daß ihre Schuld-
verschreibungen auf Namen eingeschricben werden, wird diese Stelle die Inscrip-
tion bei der Staatsschuldenzahlungscasse in der gewünschten Weise kostenfrei
vermitteln. 6