20 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten
desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen
Namen aus?). Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den
vereinigten Häusern des Landtags1003) einen Eid, die Verfassung des
Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit
derselben und den Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende ge-
sammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.
Art. 599. Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz
vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten ange-
wiesene Rente?s).
Titel 1V.
Von den Ministern?#).
Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staatsbeamten haben Zutritt zu jedem Hause 103) und müssen auf ihr Ver-
langen zu jeder Zeit gehört werden 100).
Jedes Haus0s) kann die Gegenwart der Minister verlangen 100).
Die Minister haben in einem oder dem anderen Hause 105) nur
dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder desselben sind.
Art. 61. Die Minister können durch Beschluß eines Hauses103) wegen
Verbrechens der Verfassungs-Verletzung, der Bestechung und des Verrathes.
angeklagt werden.
Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Ge-
richtshof der Monarchie in vereinigten Senaten.
So lange noch zwei
oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zu-
Sammen.
*“) Die Ausübung erfolgt — im Gegen-
satz zur Stellvertretung (Anm. 95) — aus
eigenem Rechte. Der Regent hat alle
Regierungs-, aber nicht die persönlichen
Ehrenrechte des Königs.
#) Die Rente, die den Ersatz für den
Verzicht auf den Anspruch des Königs an
Domänen u. Forsten bildete, durch diese
sichergestellt u. im Etat von deren Rein-
erträgen vorweg in Abzug gebracht wird,
betrug 7719296 M.; später ist sie um
8 Mill. M. erhöht G. 30. April 59 (GS.
204), 27. Jan. 68 (GS. 56) u. 20. Feb.
89 (GS. 27), ohne daß es zu der durch
das erstere G. vorbehaltenen gleichen
Sicherstellung gekommen ist. Die beiden
letzteren Gesetze haben eine Anzahl Schlösser
u. Parks der ausschließlichen Benutzung
des Königs unter Uebernahme der Unter-
haltungslast auf den Kronfideikommißfonds.
überwiesen. — Die Vermögensverwaltung
steht unter dem Hausministerium Nr. 1II 2
Anl. D Anm. 3.
») Ernennung u. Entlassung Art. 45,
Gegenzeichnung Art. 44; sonstige Ver-
hältnisse der einzelnen Ministerien Nr. III2
Anm. 3 d. W.
100) Entsprechend GeschO. (Anm. 117).
f. d. HH. § 19 Abs. 1, 41 u. 53 Abs. 3,
d. AH. 8§ 30, 44 u. 49 Absl. 1.
101) Zur Auskunftertheilung sind die
Minister nur in Bezug auf Beschwerden
verpflichtet Art. 81 Abs. 3. Interpella-
tionen GeschO. f. d. HH. § 51, d. AH.
§ 33, 34.