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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
8. Modalitäten bei Ausübung der exekutiven Gewalt der
8. 48.
Regierungen.
Bei Ausübung der ihnen verliehenen exekutiven Gewalt müssen
die Regierungen zwar die in den Gesetzen vorgeschriebenen Grade beobachten;
inzwischen sind dieselben befugt:
1.
in Fällen, wo die verlangte Verpflichtung auch durch einen Dritten
geleistet werden kann, solches nach fruchtlos gebliebener Aufforderung
des Verpflichteten für dessen Rechnung bewirken, sowie ferner bei
Lieferungen, wo es nicht gerade auf einzelne im Besitz des Ver-
pflichteten sich befindende Stücke ankommt, die zu liefernden Gegen-
stände für dessen Rechnung ankaufen und in beiden Fällen den
Kostenbetrag von ihm exekutivisch beitreiben zu lassen.
Strafbefehle können die Regierungen im Wege des exekutivischen
Verfahrens bis zur Summe von 100 Thalern oder vierwöchentlichem
Gefängniß 161) erlassen und vollstrecken.
Militärische Exekution findet nur bei hartnäckigem Ungehorsam oder
wirklicher Widersetzlichkeit nach fruchtlos gebliebener Civilexekution
und vorheriger Androhung statt. Auch müssen die Regierungen
vorher die Genehmigung der höheren Behörde 162) nachsuchen oder
derselben wenigstens gleichzeitig Anzeige machen, wenn bei der Sache
Gefahr im Verzuge ist.
Kommt es bei der Exekution auf den Verkauf eines Grundstückes
an, so wird selbiger zwar von dem ordentlichen Gericht, unter
welchem dasselbe belegen ist, im Wege der nothwendigen Subhastation
bewirkt. Die Subhastation kann aber von den Gerichten nicht
verweigert werden, sobald die Verbindlichkeit des Schuldners außer
Zweifel ist 163).
Der Verkauf abgepfändeter Effekten geschieht jedesmal mit
Zuziehung eines Justizbeamten 164). Es versteht sich übrigens
von selbst, daß die Regierungen die Befugniß haben, zur Sicher-
stellung des zu erstattenden Kostenbetrags oder der Geldstrafe die
nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
l) Maßregeln gegen die Person Anl. A
Nr. XILb Abs. 1
5) Des ObPräsidenten Unteranl. A1
Abschn. II A Abth. 1.
165) Die Zwangsvollstreckung im Grund-
stücke erfolgt durch die Gerichte nach den
für diese gegebenen Vorschriften. Die
Vollstreckbarkeit der Forderung u. die Zu-
lässigkeit der Zwangsvollstreckung unter-
liegen ihrer Beurtheilung nicht V. 15. Nov.
99 (Nr. V3 d. W.) § 51. — Zulässigkeit
der Vollstreckung durch Verpachtung Anl. A
Nr. XIIb Abs. Zu.
½,) Veraltet. keren Werthpapiere
sind, wenn sie einen Börsen= oder Markt-
preis haben, aus freier Hand zum Tages-
kurse zu verkaufen, andernfalls zu ver-
steigern. V. 15. Nov. 99 (vor. Anm.) 8 30.