Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
8. Modalitäten bei Ausübung der exekutiven Gewalt der 
8. 48. 
Regierungen. 
Bei Ausübung der ihnen verliehenen exekutiven Gewalt müssen 
die Regierungen zwar die in den Gesetzen vorgeschriebenen Grade beobachten; 
inzwischen sind dieselben befugt: 
1. 
in Fällen, wo die verlangte Verpflichtung auch durch einen Dritten 
geleistet werden kann, solches nach fruchtlos gebliebener Aufforderung 
des Verpflichteten für dessen Rechnung bewirken, sowie ferner bei 
Lieferungen, wo es nicht gerade auf einzelne im Besitz des Ver- 
pflichteten sich befindende Stücke ankommt, die zu liefernden Gegen- 
stände für dessen Rechnung ankaufen und in beiden Fällen den 
Kostenbetrag von ihm exekutivisch beitreiben zu lassen. 
Strafbefehle können die Regierungen im Wege des exekutivischen 
Verfahrens bis zur Summe von 100 Thalern oder vierwöchentlichem 
Gefängniß 161) erlassen und vollstrecken. 
Militärische Exekution findet nur bei hartnäckigem Ungehorsam oder 
wirklicher Widersetzlichkeit nach fruchtlos gebliebener Civilexekution 
und vorheriger Androhung statt. Auch müssen die Regierungen 
vorher die Genehmigung der höheren Behörde 162) nachsuchen oder 
derselben wenigstens gleichzeitig Anzeige machen, wenn bei der Sache 
Gefahr im Verzuge ist. 
Kommt es bei der Exekution auf den Verkauf eines Grundstückes 
an, so wird selbiger zwar von dem ordentlichen Gericht, unter 
welchem dasselbe belegen ist, im Wege der nothwendigen Subhastation 
bewirkt. Die Subhastation kann aber von den Gerichten nicht 
verweigert werden, sobald die Verbindlichkeit des Schuldners außer 
Zweifel ist 163). 
Der Verkauf abgepfändeter Effekten geschieht jedesmal mit 
Zuziehung eines Justizbeamten 164). Es versteht sich übrigens 
von selbst, daß die Regierungen die Befugniß haben, zur Sicher- 
stellung des zu erstattenden Kostenbetrags oder der Geldstrafe die 
nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
l) Maßregeln gegen die Person Anl. A 
Nr. XILb Abs. 1 
5) Des ObPräsidenten Unteranl. A1 
Abschn. II A Abth. 1. 
165) Die Zwangsvollstreckung im Grund- 
stücke erfolgt durch die Gerichte nach den 
für diese gegebenen Vorschriften. Die 
Vollstreckbarkeit der Forderung u. die Zu- 
lässigkeit der Zwangsvollstreckung unter- 
  
liegen ihrer Beurtheilung nicht V. 15. Nov. 
99 (Nr. V3 d. W.) § 51. — Zulässigkeit 
der Vollstreckung durch Verpachtung Anl. A 
Nr. XIIb Abs. Zu. 
½,) Veraltet. keren Werthpapiere 
sind, wenn sie einen Börsen= oder Markt- 
preis haben, aus freier Hand zum Tages- 
kurse zu verkaufen, andernfalls zu ver- 
steigern. V. 15. Nov. 99 (vor. Anm.) 8 30.
	        
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