Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

328 IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden. 
welche nicht dem Konsistorio und Provinzial-Schulkollegio durch die 
Dienstinstruktion vom 23. Oktober 1817 und Unsere gegenwärtige 
Ordre vorbehalten sind“). 
3. Eine Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern und der 
Domainen und Forsten. 
Zu ihrem Geschäftskreise gehören sämmtliche Angelegenheiten, 
welche sich auf das Staatseinkommen aus den Grund= und Personal- 
steuern beziehen, oder auf die Verwaltung der Domainen und Forsten 
und solcher Regalien, die bisher mit der Domainen= und Forst- 
verwaltung verbunden waren, insbesondere auch die landesherrliche 
Jagd= und Forstpolizei?). 
Da wo ein Oberforstmeister anzustellen gut gefunden wird, 
gehört dieser neben dem Vorgesetzten der Abtheilung mit zu deren 
Vorstande. 
Der Oberforstmeister rangirt nach der Anziennetät mit 
den Dirigenten der Abtheilungen, und hiernach bestimmt sich, wem 
von beiden Beamten bei der Unterschrift der Vorrang gebührt). 
Der Regierungs- und Forstrath im Kollegio rangirt nach der 
Anziennetät mit den Regierungsräthen?). 
Für die direkten Steuersachen ist, wo der Vorgesetzte der Ab- 
theilung sie nicht selbst bearbeitet, ein eigener Rath zu benennen. 
(4.)0) 
5. Die Kassen-, Etats= und Rechnungsangelegenheiten, soweit sie nach 
der Geschäftsanweisung dem Regierungs-Kassenrath zugewiesen sind, 
hat derselbe selbstständig unter dem Präsidenten zu bearbeiten und 
ist in allen Abtheilungen, wo seine Mitwirkung erfordert wird, 
zuzuziehen ?). 
III. Die einzelnen Abtheilungen erhalten mit Anwendung der Bestimmung 
des §. 41. der Instruktion vom 23. Oktober 1817 besondere Dirigenten mit 
dem Charakter „Ober-Regierungsrath“ 10). 
)) Veränderte Abgrenzung der Zu- 
ständigkeit Nr. 4 Anm. 64. 
5) Nr. 4 Anm. 21. 
") Ausführung Unteranl. A 1 Abschn. 
II D Abs. 5. Allgemeine Rechte und 
Pflichten Nr. 4 § 43. — Kein OFM. 
ist angestellt in Münster, wo die Geschäfte 
von dem OFM. in Minden mitbesorgt 
werden, in Aurich, wo die Forstverwaltung 
mit der von Osnabrück vereinigt ist u. 
in Sigmaringen; je zwei OFMM. sind da- 
gegen in Kassel u. Wiesbaden angestellt. 
7) Anstatt des Regierungs= u. Forst- 
raths werden nach Bedarf neben dem 
Oberforstmeister Forstinspektionsbeamte mit 
dem Range der Regierungsräthe einbe- 
  
rufen AE. 18. Sept. 50 (GS. 489). Sie 
führen den Titel „Regierungs= u. Forst- 
rath“, während der Titel „Forstmeister“ 
den älteren Oberförstern verliehen wird 
AE. 14. Okt. 91 (MB. 216). — Ge- 
schäftliches Verhältniß zum Oberforstmeister 
Vf. 4. Juli 64 u. 3. Juli 68 (MB. 321). 
Bei den Regierungen Stralsund, Liegnitz, 
Stade, Osnabrück, Düsseldorf u. Cöln 
werden die Forstinspektionsgeschäfte vom 
Oberforstmeister mit wahrgenommen. 
8) Die unter 4 angeordnete Abth. für 
die Verwaltung der indirekten Steuern 
ist fortgefallen Nr. 4 Anm. 10. 
!) Unteranl. A1 Abschn. II E. 
10) Benennung der mit dem Titel „Ge-
	        
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