Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden. 331 
IX. Jeder Abtheilung wird ihr abgesondertes Subalternpersonal über- 
wiesen?s). Es dürfen aber diese Beamten, die Kassenbeamten ausgenommen, 
sich fortan als nur zu einem speziellen Geschäftszweige ausschließlich bestimmt 
nicht betrachten. Jeder ist schuldig, dasjenige zu verrichten, was der Präsident 
oder der vorgesetzte Rath ihm überweiset und wozu er ihn am tauglichsten 
findet, es bestehe solches nun in Expeditions-, Kalkulatur-, Registratur= oder 
Journalisirungsgeschäften. Blos zum Mundiren sind besondere Beamten be- 
stimmt. Die Subalternen heißen „Regierungssekretäre“ 26). Die zum 
Mundiren bestimmten sind ferner „Kanzlisten“ zu nennen. 
X. Zu den in der Instruktion vom Jahre 1817 8§. 38. bemerkten 
Handlungen der Beamten, welche ohne Nachsicht gerügt werden sollen, gehören 
auch Verschwendung, leichtsinnige Verschuldung?) und verletzte Amtsver- 
schwiegenheit. Es darf kein Beamter über das, was amtlich zu seiner Kenntniß 
kommt, an dritte Personeu Mittheilung oder gar etwas öffentlich bekannt 
machen 28). Thut er dies, so begeht er eine Pflichtverletzung, die nach der 
Größe derselben mit verhältnißmäßiger Geldstrafe oder mit Entfernung aus 
dem Dienste im Disciplinarwege geahndet werden soll. 
XI. Bäuerliche Regulirungen und Separationen in Domainen oder den 
unter unmittelbarer Verwaltung der Regierung oder der Provinzial-Schul- 
kollegien stehenden Instituten, worüber die Regierung auf eigene Verhandlung 
Vergleiche schließt, bedürfen keiner Bestätigung der Generalkommission. In 
Ansehung der Regulirungs= und Auseinandersetzungssachen, welche die General- 
kommission leitet, wobei Gerechtsame der Domainen und Forsten oder der 
vorgenannten Institute wahrzunehmen sind, hat die Generalkommission nicht 
unmittelbar mit den Ministerien zu verhandeln, sondern an die Regierungs- 
abtheilung zu schreiben und diese die nöthigen Erklärungen entweder selbst- 
ständig abzugeben, oder die Ministerialgenehmigung einzuholen. 
Verträge und Urkunden über Gegenstände, deren Regulirung auf dem 
Wege der Provokation bei der Generalkommission und durch deren Entscheidung 
bewirkt worden ist, unterliegen der Bestätigung von Seiten der General- 
kommission. Ist aber keine Entscheidung von Seiten der General-- 
kommission erfolgt, so sind dergleichen Urkunden und selbst die von 
der Generalkommission geschlossenen Vergleiche, wenn sie blos den 
Fiskus und dessen Hintersassen oder die unter der unmittelbaren Ver- 
waltung der Regierung oder der der Provinzial-Schulkollegien stehenden. 
Institute betreffen, nur von der betreffenden Abtheilung der Regierung 
oder dem Provinzial-Schulkollegio zu genehmigen, und diese von den- 
*) Nr. 4 Anm. 149. Unterstützung bei Unglücksfällen rechtzeitig 
*) Die Scheidung in die beiden Klassen vorgebeugt werden Vf. 16. Dez. 42 (MB. 
der Regierungs-Sekretäre u. Assistenten 43 S. 3) 
ist fortgefallen Vf. 13. März 96. 
*) Dieser soll durch Ermahnung und 
  
) Eingeschärft KO. 21. Nov. 35 (GS. 
2875.
	        
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