Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

332 IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden. 
selben in der vorgeschriebenen Form ertheilte Genehmigung des Ge- 
schäfts hat alle rechtlichen Wirkungen und Folgen einer von der 
Generalkommission ertheilten Bestätigung5). 
Die im §. 65. der Verordnung, wegen Organisation der General- 
kommissionen vom 20. Juni 1817 und in den §§. 25—28. 30) des Gesetzes 
über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsordnungen vom 
7. Juni 1821 vorgeschriebene Bestätigung der Generalkommission, ist daher 
in den obengedachten Fällen ferner nicht erforderlich, und wird die desfallsige 
Bestimmung in so weit hierdurch ausdrücklich aufgehoben 29). 
Alle in vorbemerkten Fällen bei Publikation dieser Bestimmungen 
schon abgeschlossenen und von der Generalkommission noch nicht be- 
stätigten Verträge (es mögen solche bei der Generalkommission bereits 
zur Prüfung vorliegen oder nicht) werden nicht von dieser bestätigt, 
sondern zur Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung an die Re- 
gierung und Provinzial-Schulkollegien abgegeben 31). 
XII. Da über einzelne Punkte des mit der Instruktion vom 23. Ok- 
tober 1817 publicirten Auszuges aus der Verordnung vom 26. Dezember 
1808 Zweifel entstanden sind, so setze Ich in dieser Beziehung zugleich 
Folgendes fest: 
a) ad §. 42. Was sub Nr. 2. 3. und 4. dieses §. von den Rechten 
des Fiskus aus Verträgen, mit seinen Pächtern geschlossen, gesagt 
ist, findet auch Anwendung auf Verträge, welche Namens der unter 
unmittelbarer Verwaltung der Regierungen oder der Provinzial- 
Schulkollegien stehenden Institute mit Privatpersonen abgeschlossen 
sind, sofern letztere in den Kontrakten sich dieser Bestimmung aus- 
drücklich unterworfen haben. 
b) ad §. 48. Das den Regierungen zugestandene fiskalische Exekutions- 
recht erstreckt sich auch bis zu der Person des Exequendi, und kann 
derselbe daher gefänglich eingesetzt werden 2). Wegen rückständiger 
direkter oder grundherrlicher Abgaben, zu deren Einziehung sich kein 
Objekt im Vermögen des Abgabenpflichtigen vorfindet, soll dessen 
*2) Die Genehmigung ist auf die ohne 
Mitwirkung der Generalkommissionen ab- 
geschlossenen Vergleiche beschränkt V. 
30. Juni 34 (GS. 96) § 39, gilt für 
diese aber auch in den bei den Aus- 
einandersetzungsbehörden anhängig ge- 
wordenen Sachen G. 21. April 52 (GS. 
258), soweit diese noch keine interimistische 
Entscheidung (V. 30. Juni 34 § 36) ge- 
troffen haben Vf. 29. April 75 (M. 135). 
*5) Berichtigung 31. Aug. 26 (GS. 84) 
Nr. 2; im Text stand: 88. 
  
e#) Uebergangsbestimmung. 
*:) Nach Aufhebung der Schuldhaft (G. 
29. Mai 68 BGBl. 237) kommt die Haft 
— deren vorsichtige Anwendung einge- 
schärft wird Unteranl. A 1 Abschn. II A 
Abth. 2 — überhaupt nur als Zwangs- 
nicht mehr als Beitreibungsmittel in Frage. 
Mit dieser Einschränkung ist sie anwendbar, 
wo andere Zwangsmittel unwirksam sein 
würden, während LVG. 8 132 sie nur 
für den Fall des Unvermögens an Stelle 
der Geldstrafe zuläßt.
	        
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