IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden. 333
persönliche Verhaftung von den Regierungen aber nicht verfügt
werden.
Den Regierungen steht es zu, vermöge der ihnen beige-
legten allgemeinen Befugniss, in einzelnen Angelegenheiten
ihres Ressorts den Justiz-Unterbehörden Aufträge zu machen
und sie zu deren Befolgung anzuhalten, vorausgesetzt, dass
die Natur der den Gerichten zu machenden Aufträge von der
Art ist, dass sie nicht mit solchen belastet werden, die ihrer
Bestimmung fremd und resp. entgegen sind; in Civilprozessen,
wo Fiskus Parthei ist, findet nur die Requisition statt 83). Bei
fiskalischen Exekutionen sollen die Regierungen die Hülfe der Ge-
richte, als Ausnahme von der Regel, aber nur dann in Anspruch
nehmen, wenn es ihnen selbst an eigenen Organen zur Exekutions-
vollstreckung, oder im Falle der Verhaftung des Exequendi, an einem
eigenen Lokale zur Aufnahme des Verhafteten fehlt.
Da übrigens die Verwaltungsbehörden das Recht und die
Liquidität des beizutreibenden Objekts allein zu beurtheilen vermögen
und dafür verantwortlich sind, so kann die Berufung des Exequendi
auf gerichtliches Gehör, über seine Verpflichtung zur Zahlung der
Prästation, auch die Exekutionsvollstreckung, selbst gegen die
Person 82), nicht sistiren.
Wenn indess in einem solchen Falle, wo die Verwaltungs-
behörde nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur
persönlichen Verhaftung des Schuldners schreitet, von Seiten
desselben Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden;
so ist die Verwaltungsbehörde zwar berechtigt, den Schuldner,
seines Widerspruchs unerachtet, zur Haft bringen zu lassen:
es liegt ihr jedoch ob, die Sache sofort an die kompetente
Gerichtsbehörde gelangen zu lassen, damit dieselbe über die
Fortdauer oder Relaxation des Arrests, nach S. 70. sedq. Tit. 29.
der Prozessordnung, verfahre und erkenne 32).
Nach demselben §. 48. des Anhanges zur Regierungsinstruktion
vom 23. Oktober 1817 sind die Regierungen bei Anwendung des
fiskalischen Exekutionsrechts auf die Exekutionsmittel verwiesen,
welche die allgemeinen Gesetze anordnen. Als eines solchen erwähnt
zwar die Allgemeine Gerichtsordnung der Verpachtung ganzer Güter
nicht 1). Da indeß die Erfahrung lehrt, daß der Modus executionis
durch Sequestration selten zum Ziele führt und keinem von beiden
Theilen, wegen der damit verbundenen bedeutenden Kosten, Vortheile
*) V. 2. Jan. 49 (GS. 1) § 38. gebenden G. über die Zwangsversteigerung
*) Dasselbe gilt von dem jetzt maß= u. die Zwangsverwaltung 98 (RG#B. 713).