IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 335
Zum Abschnitt II.
Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abtheilungen,
in den ihnen angewiesenen Geschäftskreisen.
A. Allgemein für alle Abtheilungen und deren Plenum.
Militair-Exekution.
Wenn zur Handhabung dringender polizeilicher Maßregeln Militair-
Exekution nöthig?) und also Gefahr im Verzuge ist, können die Befehlshaber
einzelner Truppen-Abtheilungen um Bewilligung von Kommandos requirirt
werden. Doch muß davon dem Ober-Präsidenten, zur Kommunikation mit
dem General-Kommando, sofort Anzeige geschehen. In der Regel und wenn
nicht Gefahr im Verzuge ist, ist die Requisition nur durch den Ober-Präsidenten
an das General-Kommando der Provinz zu bringen.
Exekutions-Recht gegen Personen.
Bei Anwendung des den Regierungen beigelegten Rechtes, die Exekution
selbst bis zur persönlichen Haft des Exequendi auszudehnens), muß mit der
größten Vorsicht verfahren werden. Denn die Anwendung eines solchen
Mittels würde eine zweckwidrige Härte in allen den Fällen sein, wo sich
aus den sonst schon vergeblich angewandten Exekutionsmitteln im Voraus
beurtheilen läßt, daß auch die persönliche Haft des Verpflichteten ohne Erfolg
bleiben wird.
Sie wird vorzüglich nur bei solchen Forderungen der Staatskassen
angewendet werden dürfen, welche nicht in die Kategorie der Grund-
abgaben und Steuern gehören, sondern auf Kontrakts-Verpflichtungen
beruhen).
Die Frage, ob in einem gegebenen Falle die Exekution gegen die Person
des Schuldners bis zur persönlichen Haft ausgedehnt werden soll, muß jedes-
mal im Plenum berathen, und der darauf gefaßte Beschluß, unter Aufnahme
der dafür sprechenden Gründe in demselben, von dem Justitiarius mit voll-
zogen werden. ·
Verhältniß zu den Beamten.
In Ansehung der Beamten-Anstellung und Disciplin bewendet es bei
demjenigen, was §. 12 der Instruktion von 1817 enthalten ist, unter Be-
rücksichtigung dessen, was die Ordre vom heutigen Tage über die erweiterte
Befugniß der Präsidenten enthält.
Die Anstellung der Kreis-Medizinal-Beamten wird zwar den Re-
gierungen ebenfalls überlassen, hierbei ist aber die von dem Ministerium
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zu ertheilende
nähere Anweisung, über die Qualifikations-Zeugnisse, nach Inhalt und
Form genau zu beobachten5).
:) Nr. 4 Beilage § 487. ) Das. Anm. 32.
") Anl. A Nr. XIIb Abst. 1. 5) Nr. 4 Anm. 43.