Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 335 
Zum Abschnitt II. 
Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abtheilungen, 
in den ihnen angewiesenen Geschäftskreisen. 
A. Allgemein für alle Abtheilungen und deren Plenum. 
Militair-Exekution. 
Wenn zur Handhabung dringender polizeilicher Maßregeln Militair- 
Exekution nöthig?) und also Gefahr im Verzuge ist, können die Befehlshaber 
einzelner Truppen-Abtheilungen um Bewilligung von Kommandos requirirt 
werden. Doch muß davon dem Ober-Präsidenten, zur Kommunikation mit 
dem General-Kommando, sofort Anzeige geschehen. In der Regel und wenn 
nicht Gefahr im Verzuge ist, ist die Requisition nur durch den Ober-Präsidenten 
an das General-Kommando der Provinz zu bringen. 
Exekutions-Recht gegen Personen. 
Bei Anwendung des den Regierungen beigelegten Rechtes, die Exekution 
selbst bis zur persönlichen Haft des Exequendi auszudehnens), muß mit der 
größten Vorsicht verfahren werden. Denn die Anwendung eines solchen 
Mittels würde eine zweckwidrige Härte in allen den Fällen sein, wo sich 
aus den sonst schon vergeblich angewandten Exekutionsmitteln im Voraus 
beurtheilen läßt, daß auch die persönliche Haft des Verpflichteten ohne Erfolg 
bleiben wird. 
Sie wird vorzüglich nur bei solchen Forderungen der Staatskassen 
angewendet werden dürfen, welche nicht in die Kategorie der Grund- 
abgaben und Steuern gehören, sondern auf Kontrakts-Verpflichtungen 
beruhen). 
Die Frage, ob in einem gegebenen Falle die Exekution gegen die Person 
des Schuldners bis zur persönlichen Haft ausgedehnt werden soll, muß jedes- 
mal im Plenum berathen, und der darauf gefaßte Beschluß, unter Aufnahme 
der dafür sprechenden Gründe in demselben, von dem Justitiarius mit voll- 
zogen werden. · 
Verhältniß zu den Beamten. 
In Ansehung der Beamten-Anstellung und Disciplin bewendet es bei 
demjenigen, was §. 12 der Instruktion von 1817 enthalten ist, unter Be- 
rücksichtigung dessen, was die Ordre vom heutigen Tage über die erweiterte 
Befugniß der Präsidenten enthält. 
Die Anstellung der Kreis-Medizinal-Beamten wird zwar den Re- 
gierungen ebenfalls überlassen, hierbei ist aber die von dem Ministerium 
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zu ertheilende 
nähere Anweisung, über die Qualifikations-Zeugnisse, nach Inhalt und 
Form genau zu beobachten5). 
:) Nr. 4 Beilage § 487. ) Das. Anm. 32. 
") Anl. A Nr. XIIb Abst. 1. 5) Nr. 4 Anm. 43.
	        
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