338 IV. 4. Unteranl. A1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25.
wenn nach Berathung der Sache im Plenum dafür gestimmt wird; jedoch
ist darüber an die Ministerien sofort zu berichten?).
Außerordentliche Hülfsarbeiter können nur auf Diäten, und insbesondere
Hülfsschreiber nur gegen Kopialien, nicht gegen fixirten Gehalt, angenommen
werden, und die Diäten sind lediglich aus den vakanten Gehalten oder dem
besonderen Dispositions-Quantum der Regierung für solche Kosten zu bestreiten.
Kann wegen des, den Erben eines verstorbenen Beamten gebührenden
Gynaden= oder Sterbe-Quartals der Gehalt des Verstorbenen zu diesem Be-
hufe nicht gleich benutzt werden, so ist bis dahin seine Funktion von den
Amtsgenossen unentgeltlich zu verwalten.
B. Für den Regierungspräsidenten?).
Bauangelegenheiten.
Rücksichtlich der, der Abtheilung neu überwiesenen Bauangelegenheiten
versteht es sich von selbst, daß Bauten und Reparaturen, die in das Ressort
einer einzelnen Abtheilung einschlagen, von dieser Abtheilung zu leiten sind.
Berichtserstattung.
Außer den, im §. 17 der Instruktion von 1817 aufgeführten Fällen,
in welchen Berichtserstattung an die Ministerien nothwendig ist, wird diese
noch angeordnet:
a) wenn Privat-Jurisdiktionarien ihre Jurisdiktion an eine Königliche
Gerichts - Behörde abtreten wollen, und dazu der landespolizeiliche
Konsens nachgesucht wird0)
b) beim S. 17 Nr. 2 der Instruktion von 1817 wird näher fest-
gesetzt, dass die Regierungen in vorschriftsmässiger Verbindung mit
den betreffenden Ober-Landes-Gerichten fremde Verbrecher, sobald nur
das Verbrechen und der Verbrecher konstatirt sind, in der Regel ohne
Anfrage ausliefern dürfen, und nur in den Fällen, welche vom Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten speziell bestimmt werden, vorher an-
fragen müssen 11);
I) rücksichtlich der Kollekten gehören zum Ressort des Regierungs-
präsidenten'") nur Haus-Kollekten. Die wegen deren Bewilligung zu er-
stattenden Berichte sind an den Ober-Präsidenten zu richten.
Nur wenn von Kirchen-Kollekten die Nede ist, wird an das Ministerium
berichtet, und zwar durch die Abtheilung für das Kirchen= und Schulwesen12);
d) über Bewilligung von Messen und Wollmärkten wird an das
Ministerium, wegen gewöhnlicher Kram- und Viehmärkte ausserhalb der
*) Nr. 4 Anm. 29; die KO. 12. April 10) Die Privatgerichtsbarkeit ist auf-
22 u. 21. Feb. 23 kommen nach dem gehoben V. 2. Jan. 49 (GS. 1) 8 1.
Disz. G. nicht mehr in Betracht. u) Nr. 4 Anm. 56.
") Nr. 4 Anm. 6a. 12) Nr. 3 Anm. 28.