Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

338 IV. 4. Unteranl. A1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 
wenn nach Berathung der Sache im Plenum dafür gestimmt wird; jedoch 
ist darüber an die Ministerien sofort zu berichten?). 
Außerordentliche Hülfsarbeiter können nur auf Diäten, und insbesondere 
Hülfsschreiber nur gegen Kopialien, nicht gegen fixirten Gehalt, angenommen 
werden, und die Diäten sind lediglich aus den vakanten Gehalten oder dem 
besonderen Dispositions-Quantum der Regierung für solche Kosten zu bestreiten. 
Kann wegen des, den Erben eines verstorbenen Beamten gebührenden 
Gynaden= oder Sterbe-Quartals der Gehalt des Verstorbenen zu diesem Be- 
hufe nicht gleich benutzt werden, so ist bis dahin seine Funktion von den 
Amtsgenossen unentgeltlich zu verwalten. 
B. Für den Regierungspräsidenten?). 
Bauangelegenheiten. 
Rücksichtlich der, der Abtheilung neu überwiesenen Bauangelegenheiten 
versteht es sich von selbst, daß Bauten und Reparaturen, die in das Ressort 
einer einzelnen Abtheilung einschlagen, von dieser Abtheilung zu leiten sind. 
Berichtserstattung. 
Außer den, im §. 17 der Instruktion von 1817 aufgeführten Fällen, 
in welchen Berichtserstattung an die Ministerien nothwendig ist, wird diese 
noch angeordnet: 
a) wenn Privat-Jurisdiktionarien ihre Jurisdiktion an eine Königliche 
Gerichts - Behörde abtreten wollen, und dazu der landespolizeiliche 
Konsens nachgesucht wird0) 
b) beim S. 17 Nr. 2 der Instruktion von 1817 wird näher fest- 
gesetzt, dass die Regierungen in vorschriftsmässiger Verbindung mit 
den betreffenden Ober-Landes-Gerichten fremde Verbrecher, sobald nur 
das Verbrechen und der Verbrecher konstatirt sind, in der Regel ohne 
Anfrage ausliefern dürfen, und nur in den Fällen, welche vom Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten speziell bestimmt werden, vorher an- 
fragen müssen 11); 
I) rücksichtlich der Kollekten gehören zum Ressort des Regierungs- 
präsidenten'") nur Haus-Kollekten. Die wegen deren Bewilligung zu er- 
stattenden Berichte sind an den Ober-Präsidenten zu richten. 
Nur wenn von Kirchen-Kollekten die Nede ist, wird an das Ministerium 
berichtet, und zwar durch die Abtheilung für das Kirchen= und Schulwesen12); 
d) über Bewilligung von Messen und Wollmärkten wird an das 
Ministerium, wegen gewöhnlicher Kram- und Viehmärkte ausserhalb der 
*) Nr. 4 Anm. 29; die KO. 12. April 10) Die Privatgerichtsbarkeit ist auf- 
22 u. 21. Feb. 23 kommen nach dem gehoben V. 2. Jan. 49 (GS. 1) 8 1. 
Disz. G. nicht mehr in Betracht. u) Nr. 4 Anm. 56. 
") Nr. 4 Anm. 6a. 12) Nr. 3 Anm. 28.
	        
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