Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 343 
4) Die Disziplinarangelegenheiten der Forstbedienten, sobald solche 
nach der Bestimmung des Präsidenten kollegialisch bearbeitet werden. 
müssen 19). 
Mit Bezug auf die Bestimmung, nach welcher unter den näher be- 
zeichneten Modalitäten der Oberforstmeister mit zu dem Vorstande der Ab- 
theilung gehören soll, wird hier noch näher festgesetzt: 
1) die Leitung der Geschäfte der Abtheilung und ihrer Büreaus wird 
allein von dem vorsitzenden Ober-Regierungsrathe geführt, welcher 
dafür verantwortlich ist; 
2) dem Oberforstmeister, oder dem statt dessen angestellten Forstmeister, 
müssen, in sofern er beim Kollegium anwesend ist, sämmtliche 
Sachen, welche Forstangelegenheiten betreffen, überall und also auch 
dann, wenn sie nach der von dem Präsidenten bestimmten Geschäfts- 
ordnung nicht speziell durch ihn bearbeitet werden, bei deren Eingang 
zur Einsicht vorgelegt werden, auch müssen die darauf erlassenen 
Dekrete, Verfügungen und Berichte sämmtlich von ihm, sowohl im 
Konzepte, als in der Ausfertigung mit vollzogen werden. 
Endbestimmung über die Substanz der Domainen und Forsten. 
Im §. 21 zu 1 der Instruktion vom 23. Oktober 1817 ist festgesetzt, 
daß zu den dort erwähnten Bestimmungen höhere Genehmigung erforderlich sei. 
IJu nachstehenden Fällen finden davon Ausnahmen statt: 
a) Einzelne für sich bestehende kleine Domainen= und Forst- 
gründstücke bis zum Ertrage von 5 Thlr., der nach dem bei der 
Grundsteuer-Veranlagung ermittelten Reinertrage, event. nach 
dem bisher aufgekommenen Pachtzinse resp. nach einem speziell 
aufzustellenden Anschlage zu bestimmen ist, kann die Abtheilung 
ohne vorherige Aufrage veräußern. Die Veräußerung erfolgt 
nur zum freien Eigenthum. Der Verkauf im Wege der Lizitation 
bildet die Regel; ein Verkauf aus freier Hand ist nur in den, 
durch Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1838 nachgelassenen Aus- 
nahmefällen gestattet. 
Der Landwirthschaftsminister kann zur Vereinfachung des 
Geschäfts auch im Voraus Ermächtigungen zur Veräußerung 
isolirt für sich bestehender Domainen= und Forstgrundstücke von 
größerem Umfange bis zum Ertrage von 15 Thlr. ertheilen?20). 
1) Die kollegialisch zu bearbeitenden 16. Jan. nebst dazu ergangener Vf. 12. Feb. 
Disziplinarsachen gehören vor das Plenum 38 ist in KA. 1838 S. 36 abgedruckt. 
das. Anm. 29. An Stelle des Fin. Min. ist der Min. für 
) Fassung nach AO. 5. März, mit= Landwirthschaft getreten Nr. III2 Anl. F. 
getheilt durch Vf. 16. April 70 (MB. Anm. ZLa. 
147). Die in Bezug genommene KO.
	        
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