344 I7V. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25.
b) der im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung vorkommende Verkauf
entbehrlicher Inventarienstücke, Geräthe und Materialien kann ohne Anfrage
Statt finden.
Wenn bei Veräußerungen bestimmt worden ist, daß das zu dem Grund-
stücke gehörende Inventarium dem Erwerber gegen die Taxe überlassen werden
soll, so hat die Abtheilung auf den Grund der von Sachverständigen vor-
schriftsmäßig angefertigten Taxen die Genehmigung selbstständig zu ertheilen;
J) die Abtheilung regulirt alle Verwandlungen in Rente und Ablösungen
von Domanial-Gefällen, einschliesslich der Uebertragung des Obereigen-
thums bei bisherigen Erbpacht- oder Erbzinsgütern 21) in soweit selbst-
ständig, als die dabei in Anwendung zu bringenden Normen nach den all-
gemein gesetzlichen Bestimmungen feststehen;
d) da wo Regulirungen der bäuerlichen Verhältnisse, einschließlich der
Dienstverhältnisse, eigentliche Separationen, Servitut-Abfindungen und Auf-
hebungen der Renten, Verwandlungen von Zehnten und Diensten, durch die
General-Kommission unter vollständiger Anwendung der gesetzlichen Vor-
schriften erfolgt, bedarf es der Vorlegung der Verhandlungen beim Ministe-
rium für Landwirthschaft, Domainen und Forsten22) zur Ge-
nehmigung nur in den Fällen, wo
1) bei Diensten und Zehnten eine Entschädigung durch Grundstücke statt
in Rente,
2) und bei Aufhebung von Servituten, eine Entschädigung in Rente
statt in Grundstücken beabsichtigt wird.
Wo dem Fiskus durch Provokation bei der General-Kommission
nach den gesetzlichen Bestimmungen die Wahl der Entschädigungsart
verloren geht, dürfen dergleichen Provokationen nicht ohne höhere
Genehmigung angebracht werden. Da wo dergleichen Regulirungen
durch freiwilliges Abkommen, es sei mit oder ohne Zuthun der
General-Kommission von der Abtheilung geleitet werden, treten die
vorstehenden Bestimmungen, in Rücksicht der Genehmigungs-Nach-
suchung beim Einleiten des Geschäfts gleichfalls ein. Die Zu-
stimmung des getroffenen Abkommens durch das Landwirth-
schafts-) Ministerium ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die
Abfindung oder Entschädigung eine jährliche Rente von 50 Rthlr.
in Geld oder in Land übersteigt;
e) Ablösungen bei den mit Domanial-Abgaben und Leistungen belasteten
Grundstücken, welche auf den Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
in Antrag gebracht und nach denselben nicht verweigert werden können, sind
ohne Anfrage zu reguliren.
In den ad a und b bemerkten Fällen muß, wenn eine Veräußerung
ohne Lizitation, Statt gefunden, oder im Fall der Lizitation, wenn ein Gebot
ꝛi) Anl. A Anm. 35. 2½) Anm. 20 Satz 3.