Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 345 
unter der Taxe angenommen worden, in der Verfügung an die rechnungs- 
führende Behörde stets der Grund des abweichenden Verfahrens bemerkt werden. 
Ueber die vorgekommenen neuen Veräußerungen, Ablösungen und Regulirungen, 
sind dem Ministerium für Landwirthschaft, Domainen und 
Forsten22), ohne Unterschied, ob sie mit spezieller Genehmigung desselben, 
oder ohne solche zu Stande gebracht sind, in dem von ihm bestimmten Termin 
vollständige Nachweisungen einzureichen. Bei allen Veräußerungen, Aus- 
tauschungen, Ablösungen und Abfindungen von Grundstücken und Real-Ge- 
rechtsamen, ist die Zustimmung des Präsidenten stets erforderlich. 
Neue Anlagen. 
Bei neuen Anlagen in den Domainen und Forsten zur Vermehrung und 
Verbesserung der Nutzungen, wohin z. B. die Anlage neuer Vorwerke, Mühlen. 
Flössereien, Ziegeleien und anderer Etablissements gehören, muß Genehmigung 
stets eingeholt werden. 
(Verpachtungen). 2) 
Administration. 
Wegen Verwaltung der nicht verpachteteten Nutzungs-Gegenstände: 
a) Bei der Selbstbewirthschaftung derjenigen Pertinenzien, als Mahl- 
Mühlen, Schneide-Mühlen, Ziegeleien, Flössereien und anderen Objekten, 
welche außer der Regel und mit höherer Genehmigung von der Verpachtung 
ausgeschlossen und zur Administration bestimmt sind, insbesondere auch von den 
Torfgräbereien, darf die Abtheilung von den Betriebs-Planen, so wie von den 
Etats, ohne höhere Genehmigung, niemals abweichen, jedoch bleibt die Ver- 
werthung solcher Produkte und Fabrikate aus freier Hand, oder im Wege des 
Meistgebots, derselben überlassen, und ist sie auch befugt, während des Laufes 
der Etats, wenn die Debits-Verhältnisse solches unumgänglich erfordern, die 
etatsmäßigen Preis-Sätze, selbst für den Fall des Debits aus freier Hand, 
zu ermäßigen, auch ist, wenn die etatsmäßigen Betriebs-Kosten im Ganzen über- 
schritten werden, die höhere Genehmigung dazu nicht erforderlich, sobald die 
Ueberschreitung durch eine Vermehrung des Debits veranlaßt wird, welche sie 
durch die erhöhte Einnahme deckt. 
b) Den Holz-Verkauf besorgt die Abtheilung nach der näheren An- 
weisung des Landwirthschafts-22) Ministers; erfolgt der Verkauf im Wege 
der Lizitation, so sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten, unter Zugrunde- 
legung der Holz-Taxe, zu beachten. Der Finanz-Minister kann der Regierung 
auch noch besondere Befugniß für die Fälle ertheilen, wo die Gebote hinter 
der Holz-Taxe zurückbleiben?.). 
Freiholz, oder Holz gegen geringere als taxmäßige Bezahlung, kann die 
Abtheilung, wenn darauf Anspruch gemacht wird, in soweit ohne Anfrage ver- 
abfolgen lassen, als die Berechtigung zum Empfang aus den über dergleichen 
  
  
*) Nr. 4 Anm. 87. ) Das. Anm. 89.
	        
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