Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

346 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 
Berechtigungen besonders aufzustellenden Haupt-Nachweisungen hervorgeht, 
oder doch bei den Rechnungen durch unzweifelhafte Dokumente nachgewiesen 
werden kann. 
c) Der Wildprets-Verkauf bei den zum Beschluss stehenden Jagden 
kann überall, ohne höhere Genehmigung, mit oder ohne Lizitation, statt- 
finden. Abweichungen von der Wildprets-Taxe kann die Abtheilung 
selbstständig genehmigen, jedoch muss der Geld-Etat erfüllt werden25). 
(d-e) 2). 
f) Beim Verkauf anderer kleinen Natural-Gefälle und Nutzungen, er 
möge als Regel durch Meistgebot, oder als Ausnahme aus freier Hand er- 
folgen, ist die höhere Genehmigung niemals erforderlich, sondern sie sind nach 
Maßgabe jedesmaliger Lokal-Verhältnisse von der Abtheilung selbstständig zu 
bewirken. 
8) Bei Verwaltung der Neben-Nutzungen in den Forsten, insbesondere 
der Benutzung von Steinbrüchen, Thon, Lehm, bleibt die Erreichung des 
möglichen Gewinns für die Staats-Kassen der Abtheilung überlassen, in soweit 
nicht von einer Benutzung dieser Gegenstände in erweitertem Umfange, und 
von bleibenden Einrichtungen für dieselben die Rede ist, als in welchen Fällen 
höheren Orts Bericht erstattet werden muß. 
h) Einjährige Mast-Nutzungen können an die Hütungs-Interessenten 
aus freier Hand, wenn diese mindestens die Taxe erfüllen oder im Wege 
der Lizitation, gegen jedes erfolgende Meistgebot, oder nach fruchtlos 
abgehaltener Lizitation, sonst so vortheilhaft als möglich ausgethan, 
oder auch durch Administration benutzt werden, ohne dass dazu höhere 
Genehmigung einzuholen ist 27). 
In Etats= und Rechnungs-Sachen. 
a) Alle Etats, Verwaltungs-Extrakte, Abschlüsse, Rest-Nachweisungen, 
Nachweisungen und rechenschaftliche Uebersichten, ingleichen die Rechnungen, 
sind nach den deshalb besonders bestehenden oder noch zu ertheilenden Vor- 
schriften höhern Orts einzureichen. 
b) Vei jedem Amte oder jeder Rentei, muß die Revision der beständigen 
und unbeständigen Gefälle nach einem bei dem Landwirthschafts-2) 
Ministerium ein für allemal für den ganzen Regierungs-Bezirk in Vorschlag 
zu bringenden Turnus alle zwölf bis höchstens achtzehn Jahre bewirkt werden, 
insofern erhebliche Veränderungen sie nicht hie und da früher nöthig machen. 
Die Abtheilung hat die Revisions-Auschläge selbstständig festzusetzen und dem 
Landwirthschafts-22) Ministerium eine vollständige Uebersicht sämmtlicher aus 
*) Bei Administration der Jagd wird § 66—f793. 
dem Oberförster das nach dem jährlichen *) Zinsgetreide, Garben= u. Wein- 
Beschlußplan zu erlegende Wild gegen zehnten sind überall abgelöst. 
feste Taxe überlassen Dienstanw. für ?7) Nr. 4 Anm. 88. 
Oberförster 4. Juni 70 (MB. 71 S. 69) 
 
	        
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