346 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25.
Berechtigungen besonders aufzustellenden Haupt-Nachweisungen hervorgeht,
oder doch bei den Rechnungen durch unzweifelhafte Dokumente nachgewiesen
werden kann.
c) Der Wildprets-Verkauf bei den zum Beschluss stehenden Jagden
kann überall, ohne höhere Genehmigung, mit oder ohne Lizitation, statt-
finden. Abweichungen von der Wildprets-Taxe kann die Abtheilung
selbstständig genehmigen, jedoch muss der Geld-Etat erfüllt werden25).
(d-e) 2).
f) Beim Verkauf anderer kleinen Natural-Gefälle und Nutzungen, er
möge als Regel durch Meistgebot, oder als Ausnahme aus freier Hand er-
folgen, ist die höhere Genehmigung niemals erforderlich, sondern sie sind nach
Maßgabe jedesmaliger Lokal-Verhältnisse von der Abtheilung selbstständig zu
bewirken.
8) Bei Verwaltung der Neben-Nutzungen in den Forsten, insbesondere
der Benutzung von Steinbrüchen, Thon, Lehm, bleibt die Erreichung des
möglichen Gewinns für die Staats-Kassen der Abtheilung überlassen, in soweit
nicht von einer Benutzung dieser Gegenstände in erweitertem Umfange, und
von bleibenden Einrichtungen für dieselben die Rede ist, als in welchen Fällen
höheren Orts Bericht erstattet werden muß.
h) Einjährige Mast-Nutzungen können an die Hütungs-Interessenten
aus freier Hand, wenn diese mindestens die Taxe erfüllen oder im Wege
der Lizitation, gegen jedes erfolgende Meistgebot, oder nach fruchtlos
abgehaltener Lizitation, sonst so vortheilhaft als möglich ausgethan,
oder auch durch Administration benutzt werden, ohne dass dazu höhere
Genehmigung einzuholen ist 27).
In Etats= und Rechnungs-Sachen.
a) Alle Etats, Verwaltungs-Extrakte, Abschlüsse, Rest-Nachweisungen,
Nachweisungen und rechenschaftliche Uebersichten, ingleichen die Rechnungen,
sind nach den deshalb besonders bestehenden oder noch zu ertheilenden Vor-
schriften höhern Orts einzureichen.
b) Vei jedem Amte oder jeder Rentei, muß die Revision der beständigen
und unbeständigen Gefälle nach einem bei dem Landwirthschafts-2)
Ministerium ein für allemal für den ganzen Regierungs-Bezirk in Vorschlag
zu bringenden Turnus alle zwölf bis höchstens achtzehn Jahre bewirkt werden,
insofern erhebliche Veränderungen sie nicht hie und da früher nöthig machen.
Die Abtheilung hat die Revisions-Auschläge selbstständig festzusetzen und dem
Landwirthschafts-22) Ministerium eine vollständige Uebersicht sämmtlicher aus
*) Bei Administration der Jagd wird § 66—f793.
dem Oberförster das nach dem jährlichen *) Zinsgetreide, Garben= u. Wein-
Beschlußplan zu erlegende Wild gegen zehnten sind überall abgelöst.
feste Taxe überlassen Dienstanw. für ?7) Nr. 4 Anm. 88.
Oberförster 4. Juni 70 (MB. 71 S. 69)