Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 347 
diesen Revisionen bei den Erhebungen hervorgegangenen Veränderungen am 
Schlusse eines jeden Jahres, in einer Haupt-Nachweisung vorzulegen. 
Jc) Bei Abweichungen von den Forst-Etats bedarf es behufs Justifikation 
der Rechnung von den einzelnen Oberförstereien der höheren Genehmigung 
nicht, wenn am Schlusse des Wirthschafts-Jahres durch die sämmtlichen Forst- 
Reviere eines Regierungs-Departements zusammen genommen, die Haupt- 
Etats-Summe des ganzen Departements erreicht worden ist, und ist höhere 
Genehmigung nur dann nöthig, wenn diese Haupt-Etats-Summe nicht hat 
erfüllt werden können. Wenn im Ganzen mehr als die Haupt-Etats-Summe 
beschafft worden ist, so ist deshalb eben so wenig die Genehmigung erforderlich. 
Auch bei Abweichungen von Beschuß-Planen bedarf es der höheren 
Genehmigung nicht, wenn zusammen der Geld-Etat im Ganzen erfüllt oder 
überstiegen wird. 
d) Bei Holz-Diebstählen, wo der Entwender nicht hat entdeckt oder zur 
Bestrafung gezogen werden können, ist zur Niederschlagung des Holzwerths 
einschließlich der Nebenkosten, nur dann höhere Genehmigung erforderlich, wenn 
Holzwerth und Nebenkosten in einem Jahre in einer einzelnen Ober-Försterei 
mehr als 100 Thaler betragen. 
e) In Hinsicht der zu bewilligenden Remissionen und Unterstützungen 
werden der Abtheilung folgende Befugnisse eingeräumt: 
1. Wo nicht nur die Berechtigungen zu Remissionen an sich, sondern 
auch die Normen und Sätze, wonach solche zu gewähren verfassungs-, 
reglements= oder kontraktmäßig feststehen, bleibt die Feststellung und 
Zahlungs-Anweisung, innerhalb der Grenzen des Fonds, der Ab- 
theilung überlassen. 
2. Eben so kann die Abtheilung in Fällen, wo den Domänen- 
Eingesessenen zwar rechtliche, in Hinsicht des Betrages der 
Summen jedoch unbestimmte Ansprüche auf Geld- Unter- 
stützungen bei eingetretenen Unglücksfällen zustehen, diese 
Geld-Unterstützungen unter Zustimmung des Präsidenten jedes- 
mal bis auf eine Oumme von 100 Rthlr. innerhalb der Grenzen 
des betreffenden Fonds anweisen 25). 
f)Etats-Ausfälle, welche im Laufe der Verwaltung unvermeidlich ent- 
standen sind, hat die Abtheilung bei Einreichung der Etats, jährlichen Ab- 
schlüsse und Rechnungen gehörig nachzuweisen, und da, wo über die Admini- 
strations-Maßregel selbst die höhere Genehmigung nöthig war, darauf Bezug 
zu nehmen, auch solche den Etats und Rechnungen beizufügen. In solchen 
Fällen, wo die Verpflichteten die Befreiung von bisher in Anspruch genommenen 
Abgaben und sonstigen Verpflichtungen durch rechtskräftige Erkenntnisse er- 
stritten haben, und in den Erkenntnissen das Quantum und der Zeitraum 
#) Das. Anm. 90.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.