IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 347
diesen Revisionen bei den Erhebungen hervorgegangenen Veränderungen am
Schlusse eines jeden Jahres, in einer Haupt-Nachweisung vorzulegen.
Jc) Bei Abweichungen von den Forst-Etats bedarf es behufs Justifikation
der Rechnung von den einzelnen Oberförstereien der höheren Genehmigung
nicht, wenn am Schlusse des Wirthschafts-Jahres durch die sämmtlichen Forst-
Reviere eines Regierungs-Departements zusammen genommen, die Haupt-
Etats-Summe des ganzen Departements erreicht worden ist, und ist höhere
Genehmigung nur dann nöthig, wenn diese Haupt-Etats-Summe nicht hat
erfüllt werden können. Wenn im Ganzen mehr als die Haupt-Etats-Summe
beschafft worden ist, so ist deshalb eben so wenig die Genehmigung erforderlich.
Auch bei Abweichungen von Beschuß-Planen bedarf es der höheren
Genehmigung nicht, wenn zusammen der Geld-Etat im Ganzen erfüllt oder
überstiegen wird.
d) Bei Holz-Diebstählen, wo der Entwender nicht hat entdeckt oder zur
Bestrafung gezogen werden können, ist zur Niederschlagung des Holzwerths
einschließlich der Nebenkosten, nur dann höhere Genehmigung erforderlich, wenn
Holzwerth und Nebenkosten in einem Jahre in einer einzelnen Ober-Försterei
mehr als 100 Thaler betragen.
e) In Hinsicht der zu bewilligenden Remissionen und Unterstützungen
werden der Abtheilung folgende Befugnisse eingeräumt:
1. Wo nicht nur die Berechtigungen zu Remissionen an sich, sondern
auch die Normen und Sätze, wonach solche zu gewähren verfassungs-,
reglements= oder kontraktmäßig feststehen, bleibt die Feststellung und
Zahlungs-Anweisung, innerhalb der Grenzen des Fonds, der Ab-
theilung überlassen.
2. Eben so kann die Abtheilung in Fällen, wo den Domänen-
Eingesessenen zwar rechtliche, in Hinsicht des Betrages der
Summen jedoch unbestimmte Ansprüche auf Geld- Unter-
stützungen bei eingetretenen Unglücksfällen zustehen, diese
Geld-Unterstützungen unter Zustimmung des Präsidenten jedes-
mal bis auf eine Oumme von 100 Rthlr. innerhalb der Grenzen
des betreffenden Fonds anweisen 25).
f)Etats-Ausfälle, welche im Laufe der Verwaltung unvermeidlich ent-
standen sind, hat die Abtheilung bei Einreichung der Etats, jährlichen Ab-
schlüsse und Rechnungen gehörig nachzuweisen, und da, wo über die Admini-
strations-Maßregel selbst die höhere Genehmigung nöthig war, darauf Bezug
zu nehmen, auch solche den Etats und Rechnungen beizufügen. In solchen
Fällen, wo die Verpflichteten die Befreiung von bisher in Anspruch genommenen
Abgaben und sonstigen Verpflichtungen durch rechtskräftige Erkenntnisse er-
stritten haben, und in den Erkenntnissen das Quantum und der Zeitraum
#) Das. Anm. 90.