Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

348 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 
des Erlasses bestimmt festgesetzt worden, oder doch darüber kein Zweifel mehr 
obwaltet, sind die Ausfälle in den Etats und den Rechnungen, durch Beifügung 
beglaubigter Abschriften der betreffenden Stellen der Entscheidungen, ohne 
besondere Berichts-Erstattung, zu justifiziren. 
Ausfallende Rückstände können, ohne höhere Genehmigung, als unbei- 
bringlich verrechnet werden, wenn alle anwendbare Grade der Exekution nach 
den amtlichen Bescheinigungen fruchtlos versucht sind, und in Beziehung auf 
rechtzeitige Anwendung der Exekutions-Mittel dem betheiligten Beamten nichts 
zur Last fällt. 
g) Stundungen darf die Abtheilung, ohne höhere Genehmigung, nur in 
folgenden Fällen bewilligen: 
(1 u. 2).29) 
3) Außerdem kann die Abtheilung den Zahlungspflichtigen Stundung 
auf Pächte, Zinsen und andere Gefälle zu ihrer Konservation be- 
willigen, jedoch nur als Ausnahme von der Regel, und darf diese 
Stundung den Termin des Jahres-Rechnungs-Abschlusses nicht 
übersteigen. 
Bau-Angelegenheiten?). 
Ueber die bewilligten Domainen= und Forst-Bau-Fonds kann die Ab- 
theilung mit Beobachtung der näheren Instruktion des Landwirthschafts-2) 
Ministeriums disponiren. Berichts-Erstattungen an das Landwirth- 
schafts-22) Ministerium für einzelne Fälle sind nur in folgenden nöthig: 
1) wenn die Erbauung ganz neuer, bisher nicht vorhanden gewesener 
Gebäude, so wie die Veränderung in dem Aeußern der hier und da in den 
Domainen befindlichen Schlösser oder anderen Gebäude und Anlagen, die 
geschichtlichen oder architektonischen Werth haben, beabsichtigt wird; 
2) bei allen Neubauten von Amts= und Vorwerks-Wohnhäusern, von 
Dienst-Wohnungen, Gesinde= und Tagelöhner-Häusern; 
3) bei allen Neubauten von Fabrikations-Stellen, z. B. Brauereien, 
Brennereien, Ziegeleien 2c. 2c.; 
4) bei allen auch geringen Domainen-Bauten, welche nicht zum noth- 
wendigen landwirthschaftlichen Bedarf gehören; 
5) bei bedeutenden über 500 Rthlr. betragenden Uferbauten30). 
2) Domaineneinsassen, Erbpächter, Erb- 
zins= u. Zinsbesitzer bestehen nicht mehr 
Nr. 4 Anm. 90 u. Anl. A Anm. 35. 
") Nr. 4 Anm. 92. — Nr. 1—5 
werden wiederholt in der Dienstanw. für 
die Lokalbaubeamten 1. Dez. 98 § 145 
Abs. 1; der Termin für Einsendung der 
auf Grund der Baurevisionen vorzu- 
legenden Baupläne (Abth. Bauangel. Abs. 4) 
ist dagegen vom 15. auf den 1. Nov. 
verlegt das. Abs. 2. — Im Bereiche der 
  
Forstverwaltung ist zu den durch Brand-, 
Sturm= u. Wasserschäden erforderlich 
werdenden Bauten u. zur Errichtung noch 
nicht vorhanden gewesener Gebäude die 
Genehmigung des Ministers nur er- 
forderlich, wenn die Kostensumme den 
Betrag von 500 M. überschreitet u. nicht 
aus dem etatsmäßigen Forstbaufonds ge- 
deckt werden kann Vf. 19. Jan. 82 (M. 
38).
	        
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