IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 349
Alle Bau= und Reparatur-Anschläge sind vom Ban-Rath der Regierung
festzusetzen.
Hinsichts der nicht zum Landwirthschafts-22) Ministerium gelangenden
Bau-Anschläge ist der Präsident befugt, einzelne solcher von dem Ban-Rath
festgesetzten Anschläge nach seiner Wahl zur Super-Revision durch die obere
Bau-Behördest) an das Landwirthschafts-22) Ministerium einzureichen.
Von den für das Etats-Jahr nothwendigen Bauten sind, spätestens bis
zum 1. Novembero) des vorhergehenden Jahres, mit ausdrücklicher Zu-
stimmung und unter Mitvollziehung des Präsidenten, spezielle Bauplane an-
zufertigen, und wegen Bewilligung der erforderlichen Mittel, mit Einreichung
derselben, bei dem Finanz-Ministerium Anträge zu machen, am Schlusse des
Jahres aber berichtliche Uebersichten über die ausgeführten Bauten einzureichen.
In so weit Bestimmungen über Verwaltungs-Grundsätze in dieser In-
struktion, wegen ihres Zusammenhanges mit den darin festgestellten Ver-
hältnissen der Abtheilung zu dem Landwirthschafts-32) Ministerium und
andern höhern Behörden, nicht ausdrücklich enthalten sind, verbleibt es überall
bis dahin bei den jetzt bestehenden, oder vom Landwirthschafts-22) Minister
anderweit zu ertheilenden Verwaltungs-Grundsätzen in Domainen= und Forst-
Angelegenheiten.
E. Etats-, Kassen= und Rechnungs-Angelegenheiten.
Soweit die Etats-, Kassen= und Rechnungs-Sachen vor den Kassen-Rath
gehören, bearbeitet derselbe solche, theils bei der betreffenden Abtheilung,
theils unter spezieller Leitung des Präsidenten. Zu seinen besonderen Ge-
schäften gehört:
1) die Kuratel über die Regierungs-Haupt-Kasse, die Bewirkung der
ordinairen und extraordinairen Revisionen dieser Kasse, denen der Präsident
in der Regel beizuwohnen, auch, wo er es nöthig findet, noch andere Ab-
theilungs-Vorsteher und Näthe dabei mit zuzuziehen hat; die Aufsicht auf die
Dienstführung der Haupt-Kassen-Beamten; Theilnahme an der Sorge für
deren Kautions-Leistung und für die äußere und innere Sicherheit der Kassen-
Lokale; und die Obsorge, daß die Kasse die Ablieferungen an die ihr vor-
gesetzte Central-Kasse regelmäßig besorge, die etatsmäßigen und anderweit auf
sie angewiesenen Ausgaben pünktlich leiste, mit den ihr untergebenen Kassen
ordentliche Abrechnung halte, und über die ihr zufließenden Gelder und auf-
zunehmenden Belege prompt quittire, auch die Rechnungen in den vorgeschriebenen
Terminen abgelegt werden;
2) er hat bei sämmtlichen zur Regierungs-Haupt-Kasse abliefernden oder
sonst mit letzterer im Geschäfts-Verkehr stehenden Unter-Kassen auf Regel-
mäßigkeit in Abführung der Bestände, auf Disposition über die vorhandenen
51) Die Oberbaubehörde (Oberbau-Deputation) ist fortgefallen Nr. III2 Anm. 44.