Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 349 
Alle Bau= und Reparatur-Anschläge sind vom Ban-Rath der Regierung 
festzusetzen. 
Hinsichts der nicht zum Landwirthschafts-22) Ministerium gelangenden 
Bau-Anschläge ist der Präsident befugt, einzelne solcher von dem Ban-Rath 
festgesetzten Anschläge nach seiner Wahl zur Super-Revision durch die obere 
Bau-Behördest) an das Landwirthschafts-22) Ministerium einzureichen. 
Von den für das Etats-Jahr nothwendigen Bauten sind, spätestens bis 
zum 1. Novembero) des vorhergehenden Jahres, mit ausdrücklicher Zu- 
stimmung und unter Mitvollziehung des Präsidenten, spezielle Bauplane an- 
zufertigen, und wegen Bewilligung der erforderlichen Mittel, mit Einreichung 
derselben, bei dem Finanz-Ministerium Anträge zu machen, am Schlusse des 
Jahres aber berichtliche Uebersichten über die ausgeführten Bauten einzureichen. 
In so weit Bestimmungen über Verwaltungs-Grundsätze in dieser In- 
struktion, wegen ihres Zusammenhanges mit den darin festgestellten Ver- 
hältnissen der Abtheilung zu dem Landwirthschafts-32) Ministerium und 
andern höhern Behörden, nicht ausdrücklich enthalten sind, verbleibt es überall 
bis dahin bei den jetzt bestehenden, oder vom Landwirthschafts-22) Minister 
anderweit zu ertheilenden Verwaltungs-Grundsätzen in Domainen= und Forst- 
Angelegenheiten. 
E. Etats-, Kassen= und Rechnungs-Angelegenheiten. 
Soweit die Etats-, Kassen= und Rechnungs-Sachen vor den Kassen-Rath 
gehören, bearbeitet derselbe solche, theils bei der betreffenden Abtheilung, 
theils unter spezieller Leitung des Präsidenten. Zu seinen besonderen Ge- 
schäften gehört: 
1) die Kuratel über die Regierungs-Haupt-Kasse, die Bewirkung der 
ordinairen und extraordinairen Revisionen dieser Kasse, denen der Präsident 
in der Regel beizuwohnen, auch, wo er es nöthig findet, noch andere Ab- 
theilungs-Vorsteher und Näthe dabei mit zuzuziehen hat; die Aufsicht auf die 
Dienstführung der Haupt-Kassen-Beamten; Theilnahme an der Sorge für 
deren Kautions-Leistung und für die äußere und innere Sicherheit der Kassen- 
Lokale; und die Obsorge, daß die Kasse die Ablieferungen an die ihr vor- 
gesetzte Central-Kasse regelmäßig besorge, die etatsmäßigen und anderweit auf 
sie angewiesenen Ausgaben pünktlich leiste, mit den ihr untergebenen Kassen 
ordentliche Abrechnung halte, und über die ihr zufließenden Gelder und auf- 
zunehmenden Belege prompt quittire, auch die Rechnungen in den vorgeschriebenen 
Terminen abgelegt werden; 
2) er hat bei sämmtlichen zur Regierungs-Haupt-Kasse abliefernden oder 
sonst mit letzterer im Geschäfts-Verkehr stehenden Unter-Kassen auf Regel- 
mäßigkeit in Abführung der Bestände, auf Disposition über die vorhandenen 
51) Die Oberbaubehörde (Oberbau-Deputation) ist fortgefallen Nr. III2 Anm. 44.
	        
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