Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

350 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 
Ueberschüsse und auf den Verkehr der Unter-Kassen mit der Regierungs-Haupt- 
Kasse, seine Aufmerksamkeit zu richten. Alle eingehende Extrakte der Unter- 
Kassen müssen daher, nachdem sie zuvor bei derjenigen Abtheilung, zu deren 
speziellen Ressort die betreffende Kasse gehört, vorgelegt, und das Nöthige 
darauf verfügt worden, zur Kenntnißnahme des Kassen-Raths gelangen, damit 
derselbe diese Extrakte nach vorbemerkten Beziehungen auch seinerseits prüfen, 
und etwa noch nöthige Maßregeln jener Abtheilung bemerklich machen könne. 
3) eben so gehört es mit zur Vorsorge des Kassen-Naths, daß überall den 
von den vorgesetzten Behörden ertheilten oder noch zu ertheilenden Vorschriften 
gemäß, die periodischen Kassen Extrakte, Nachweisungen, Haupt-Abschlüsse u. s. w., 
zur vorgeschriebenen Zeit eingereicht werden, und es ist dabei jederzeit, in 
Uebereinstimmung mit derjenigen Abtheilung, von welcher die Verwaltung 
selbst, worauf sich diese Extrakte u. s. w. beziehen, ressortirt, zu verfahren; 
4) bei der dem Regierungs-Präsidenten, nach Maßgabe der Ordre vom 
19. August 1823 32), auferlegten Absorge für die gehörige Abhaltung sowohl 
der gewöhnlichen als der außerordentlichen Revisionen sämmtlicher von der 
Regierung ressortirenden Kassen, hat derselbe sich insbesondere des Kassen- 
Raths zu bedienen, welcher letztere darüber die Kontrolle zu führen hat, daß 
solche nach Maßgabe der Wichtigkeit allmonatlich, oder sonst in genügenden 
Terminen, durch geschäftskundige Beamte revidirt werden, daß, allsährlich 
wenigstens einmal, eine extraordinaire unvermuthete Nevision bei jeder derselben 
Statt finde; 
5) Die Verwendung und Beaufsichtigung der zu allgemeinen Bedürfnissen 
des ganzen Regierungs-Kollegiums gehörenden Fonds. 
Wenn auf diese Fonds von andern Dezernenten Anweisungen ausge- 
fertigt werden, so müssen ihm diese stets zur Mitzeichnung vorgelegt werden. 
Auf ihm haftet die prinzipale Verantwortlichkeit, daß solche Fonds nicht 
überschritten werden, oder wo die Ueberschreitung unvermeidlich ist, gleichzeitig 
Berichts-Erstattung an das kompetente Ministerium erfolge; 
6) in allen den Fällen, wo die Konkurrenz des Kassen-Naths vorge- 
schrieben ist, muß derselbe die deshalb zu erstattenden Berichte im Konzepte 
mit zeichnen; 
7) Die Bearbeitung der allgemeinen Kassen= und Rechnungs-Sachen, 
die Aufstellung des Haupt-Etats der Regierungs-Haupt-Kasse, so wie der 
etwaigen Etats, die nicht eine Abtheilung besonders angehen, liegt dem Kassen- 
Rath unter der Aufsicht und besonderen Mitsorge des Präsidenten ob, und 
sind ihm von den andern Abtheilungen die erforderlichen Daten hierzu prompt 
zu suppeditiren; 
8) die von der Regierung aufzustellenden Spezial-Etats untergeordneter 
Kassen, und die Verwaltungs-Etats der einzelnen Abtheilungen, müssen zwar 
  
3.) GS. 159; Einf. in die neuen Provinzen V. 7. März 68 (G . 232).
	        
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