IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 351
von den Abtheilungen der Regierung, welchen sie speziell angehören, selbst
gefertigt, auch von diesen die etatsmäßigen Anweisungen auf ihre Fonds
ertheilt werden; der Kassen-Rath nimmt aber an der Aufstellung dieser Etats
Theil, in so weit als derselbe dafür verantwortlich ist, daß beim Etats= und
Rechnungs-Wesen die höheren Vorschriften genau beachtet werden;
9) die Aufstellung und Kontrollirung der Pensions-Etats. Die dabei
Statt findenden Ab= und Zugänge sind mit größter Genanigkeit zu berück-
sichtigen, und solche zu jeder Zeit zu verfolgen. Die einzelnen Pensions-
Anträge gehen aber lediglich von der Abtheilung aus, welcher der betreffende
Beamte angehört;
10) Die Bearbeitung der Provinzial-Staats-Schulden, so wie 33) im
Allgemeinen aller solcher Sachen, welche der Kassen-Verwaltung im weitern
Sinne des Worts angehören, ohne einer der im vorstehenden benannten Ab-
theilungen speziell unterworfen zu sein.
Zum Abschnitt III.
Von dem Geschäfts-Gange
und
Zum Abschnitt IV.
Von den Rechten und Pflichten der Regierungs-Beamten.
Die unter den obigen Abschnitten der Regierungs-Instruktion vom
23. Oktober 1817 enthaltenen Vorschriften bleiben zwar mehrentheils bestehen,
nur folgende neue oder abändernde Bestimmungen werden durch die Ueber-
weisung der Geschäfte des Präsidiums an den Präsidenten, durch die veränderte
Organisation der Abtheilungen, und die dadurch bezweckte Vereinfachung und
rascheren Geschäftsbetrieb herbeigeführt
Vertheilung der Sachen.
Der Präsident, an welchen alle neu eingehende Sachen zur Erbrechung
gelangen, bezeichnet diejenigen, welche er zum Plenum gebracht wissen will,
besonders, und kann auch den Referenten für dieselben ernennen. Alle übrigen
Sachen werden an die Vorgesetzten der betreffenden Abtheilungen abgegeben;
von diesen wird jede Sache einem Mitgliede der Abtheilung, ihn selbst mit
eingeschlossen, indem auch der Vorsitzende besondere Geschäftszweige zur eigenen
Bearbeitung mit übernehmen muß, zugeschrieben, und dann von der Registratur
in dem Journal der Abtheilung eingetragen. So viel als möglich wird aber
jedem Mitgliede derselben, mit möglichster Beobachtung einer billigen Gleich-
heit unter allen, und der unter Beistimmung des Präsidenten gegebenen Ge-
schäfts-Vertheilung, ein bestimmter Wirkungs-Kreis abgegrenzt, auch darin so
wenig als möglich gewechselt. Wenn der Vorsitzende keinen besondern Grund
*) Die Provinzial-Staatsschulden sind getilgt.