Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 353 
zur Superrevision vorgelegt, und von ihm in der Reinschrift allein gezeichnet, 
jedoch die Berichte auch von allen Mitgliedern, welche am Beschlusse 
Theil nehmen, unterschrieben 31). 
Alle übrigen Dekrete und Konzepte werden, in sofern der Präsident nicht 
deren Vorlegung besonders verlangt 35), lediglich dem Vorsitzenden jeder Ab- 
theilung zur Superrevision und Mitzeichnung vorgelegt, und die Berichte der 
Abtheilung in der Reinschrift mit Benennung des Referenten von allen an- 
wesenden Mitgliedeern 34) vollzogen, und von dem Präsidenten mitgezeichnet. 
Verantwortlichkeit. 
Bei der Abtheilung hat der Vorsitzende, wenn er nicht schon der Dezernent 
ist, die Verantwortlichkeit, welche der §. 36 dem betreffenden Abtheilungs- 
vorsitzendens#ö) auflegt. 
Jahres-Berichte 7). 
Von dem Präsidenten. 
Der Präsident ist für einen prompten und regelmäßigen Geschäfts-Gang 
zu sorgen besonders verpflichtet. Alles was sich auf die Ansetzung und Ent- 
lassung der Mitglieder des Kollegiums, auch der Referendarien bezieht, gehört 
ausschließlich vor ihn. 
Er kann gegen die Mitglieder Disziplinar-Strafen in den Grenzen 
der Instruktion vom Jahre 1817 festsetzen, und wenn die Rügen nicht 
fruchten, die Entlassung in Antrag bringen. 
Gegen Unter-Beamte kann derselbe auch, als Ordnungs-Strafe, 
Arrest bis zu 8 Tagen verfügen. Letzteres jedoch nur auf den Grund 
einer vollständigen zu den Akten zu bringenden schriftlichen Ver- 
handlung 55). 
Gratifikationen und Unterstützungen den Beamten des Kollegiums aus 
den dazu ausgesetzten Fonds zu ertheilen, bleibt dem Präsidenten allein vor- 
behalten. 
Dafür, dass die Beamten ihren Wittwen Pensionen vorschriftsmässig 
bei der Wittwen-Kasse versichern, muss der Präsident Sorge tragen 35). 
Außer diesen, und den ihm durch die Instruktion vom 23. Oktober 1817, 
die Ordre vom heutigen Tage und durch diese Geschäfts-Anweisung anderswo 
schon beigelegten Rechten und Pflichten steht ihm noch: 
die Befugniß zu, einzelne Mitglieder, Gehülfen oder Subalternen vor- 
übergehend, nach Umständen der Nothwendigkeit und Entbehrlichkeit, 
aus einer Abtheilung in die andere zu deputiren; 
muß er die einzelnen Abtheilungen und Büreaus öfter besuchen; 
*!) Nr. 4 Anm. 109. *) Die Wittwenversorgung hat der 
*) Abschn. III u. IV Abth. 2. Staat übernommen G. 20. Mai 82 (GS. 
*5#) Nr. 4 Anm. 31. 298); Beiträge der Beamten werden nicht 
*) Das. Anm. 115. mehr erhoben G. 28. März 88 (GS. 48) 
*) Das. Anm. 119. Art. I. · 
IV. 1. 23
	        
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