Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

354 IV. 4. Anl. B. Cirkular-Verfügung vom 9. Feb. 84. 
hat derselbe auch dafür zu sorgen, daß Immediat-Eingaben, welche an 
die Regierung remittirt werden, prompt und vollständig erwogen, 
die allemal darauf zu erlassenden Verfügungen beschleunigt, und 
daß, wenn unstatthafte Anträge gemacht wären, die Bittsteller 
gründlich belehrt werden. 
Derselbe hat die Befugniß, wenn andere Vorschüsse, als aus einem 
etatsmäßig zur Disposition der Regierung stehenden Fonds, und 
dem Zwecke des letzteren gemäß, erforderlich sind, solche bis zur 
Höhe von 500 Rthlr. anzuweisen. Wenn derselbe hiervon Gebrauch 
macht, hat er dafür zu sorgen, daß bis zum Ablauf des Jahres 
der gemachte Vorschuß wieder erstattet wird. Ist dies nicht möglich, 
dann muß, beim Jahres-Abschluß der Haupt-Kasse, dem Finanz- 
Ministerium über die Lage der noch nicht ersetzten Vorschuß- 
Zahlungen besonderer Bericht erstattet werden. 
Die Präsidenten haben zu ihren Reisen außerhalb des Regierungs-, 
jedoch innerhalb des Ober-Präsidial-Bezirks, den Urlaub bei dem 
Ober-Präsidenten nachzusuchen. Außerhalb des Ober -Präsidial- 
Bezirks ist aber solches bei dem Ministerium durch den Ober- 
Präsidenten zu bewirken. 
Urlaubs-Bewilligung. 
Mitgliedern und Unterbeamten der Regierung kann der Präsident Urlaub 
zu Reisen außerhalb Landes auf 4 Wochen, innerhalb Landes auf 6 Wochen 
gewähren, jedoch nur in der Voraussetzung, daß solcher nicht mit Kosten für 
die Staats-Kassen verknüpft sei. Auf 6 Wochen außerhalb und 8 Wochen 
innerhalb Landes, ist der Urlaub des Ober-Präsidenten, auf längere Zeit die 
Bewilligung der Ministerien erforderlich. 
Urlaubsertheilungen an Mitglieder des Kollegiums nach der Residenz 
sind, mit Ausnahme der Provinz Brandenburg, jedesmal dem Ministerium 
anzuzeigen. Urlaubsbewilligungen an die der Regierung untergeordneten 
Bezirks= und Lokal-Beamten ertheilt, unter obigen Modalitäten, der Vorgesetzte 
der betreffenden Abtheilung, mit Zustimmung des Präsidenten. 
Von allen Urlaubsbewilligungen über 14 Tage an Mitglieder des 
Kollegiums und an Landräthe, ist dem Ober-Präsidenten Anzeige zu machen. 
Anlage B GEu Anmerkung 1). 
Tirkularverfügung der Minister des Innern und der Finanzen vom 9. Februar 
1884, betreffend die nach Maßgabe des LandeS#uermaltungsgesetzes einge- 
tretenen Ueränderungen in der Geschäftsführung der Uegierungen und Ue- 
gierungsprästdenten. (MB. 15.) 
In der Cirkularverfügung vom 10. Februar 1881 (M Bl. S. 157) ist 
auf die Aenderung hingewiesen worden, welche in den Vorschriften der In-
	        
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