Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Anl. C. Cirkular-Verfügung vom 10. Juni 94. 359 
gesetzes) als die ernannten Mitglieder des Bezirksausschusses (8. 31) nach 
Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften Theil. 
Es gelten mithin bezüglich dieser Theilnahme, insbesondere des Stimmrechts, 
die Vorschriften in 8. 32 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817 
und zu D. V. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825. Die in 
88. 5, 31 der Regierungs-Instruktion und zu D. VI. der Allerhöchsten Ordre 
erörterte Einrichtung der Plenarberathuugen erhält durch die Theilnahme der 
ernannten Mitglieder des Bezirksausschusses eine erhöhte Bedeutung, indem 
sie allein den letzteren Gelegenheit bietet, sich an den Geschäften der allge— 
meinen Landesverwaltung in ihrem ganzen Umfange zu betheiligen und 
andererseits die bei ihrer Geschäftsthätigkeit im Bezirksausschusse gesammelten 
Erfahrungen zum Vortheile eines stetigen, einheitlichen und den Gesetzen ent— 
sprechenden Ganges der Verwaltung bei den Verhandlungen des Plenums zu 
verwerthen. Es wird daher seitens der Regierungspräsidenten darauf zu 
halten sein, nicht allein, daß dem Ressort des Plenums nichts entzogen wird 
und die Plenarberathungen dem Bedürfniß entsprechend wiederkehrend abge— 
halten werden, sondern auch daß dieselben in einer für die gesammte allge— 
meine Landesverwaltung fruchtbringenden Weise erfolgen. 
VI. Betreffend die Befugnisse des Regierungspräsidenten in 
den zur Zuständigkeit der Regierung oder einer Abtheilung der— 
selben gehörigen Angelegenheiten 
ist der 8. 24 des Landesverwaltungsgesetzes maßgebend und sind demgemäß 
die Vorschriften im 8. 39 Nr. 3 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 
1817 und zu D. V. Abs. 5 der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 
für aufgehoben zu erachten. Dagegen sind die zu D. VII. der Allerhöchsten 
Ordre bestimmten Befugnisse der Abtheilungsdirigenten unverändert gelassen. 
Anlage C (zu Anmerkung 37). 
Tirkular des Ministers des Innern vom 10. Juni 1894 betr. den geschäft- 
lichen Verkehr der prenßischen Verwaltungsbehörden mit Zehörden der 
Zundesstaaten und des Reichsauslandes, sowie mit den diplomatischen Ver- 
tretern des Deutschen Reiches im Auslande (MB. 102)3. 
Die im Anschluß an §. 9 der Reg.-Instr. vom 23. Oktober 1817 (G. 
248) erlassenen Bestimmungen sind wie folgt zusammengestellt: 
1. Ausgeschlossen ist jeder unmittelbare geschäftliche Verkehr der diesseitigen 
Verwaltungsbehörden mit den Centralbehörden des Reichsauslandes. 
dänische Dekl. 25. Aug. 81 (CB. 407), 
Schriftwechsel mit den ausländischen Be= deutsch-russisches Uebernahmeabkommen 
hörden vorsehende Verträge, Oesterreich 10. Feb. 94 (MB. 93) Vf. 24. Juni 95 
Vf. 31. Aug. 79, deutsch-schweizerisches (MB. 255) Abf. 5. 
Prot. 21.Dez. 81 (MB. 82 S. 48), deutsch- 
1) Besondere, einen unmittelbaren 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.