IV. 4. Anl. C. Cirkular-Verfügung vom 10. Juni 94. 359
gesetzes) als die ernannten Mitglieder des Bezirksausschusses (8. 31) nach
Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften Theil.
Es gelten mithin bezüglich dieser Theilnahme, insbesondere des Stimmrechts,
die Vorschriften in 8. 32 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817
und zu D. V. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825. Die in
88. 5, 31 der Regierungs-Instruktion und zu D. VI. der Allerhöchsten Ordre
erörterte Einrichtung der Plenarberathuugen erhält durch die Theilnahme der
ernannten Mitglieder des Bezirksausschusses eine erhöhte Bedeutung, indem
sie allein den letzteren Gelegenheit bietet, sich an den Geschäften der allge—
meinen Landesverwaltung in ihrem ganzen Umfange zu betheiligen und
andererseits die bei ihrer Geschäftsthätigkeit im Bezirksausschusse gesammelten
Erfahrungen zum Vortheile eines stetigen, einheitlichen und den Gesetzen ent—
sprechenden Ganges der Verwaltung bei den Verhandlungen des Plenums zu
verwerthen. Es wird daher seitens der Regierungspräsidenten darauf zu
halten sein, nicht allein, daß dem Ressort des Plenums nichts entzogen wird
und die Plenarberathungen dem Bedürfniß entsprechend wiederkehrend abge—
halten werden, sondern auch daß dieselben in einer für die gesammte allge—
meine Landesverwaltung fruchtbringenden Weise erfolgen.
VI. Betreffend die Befugnisse des Regierungspräsidenten in
den zur Zuständigkeit der Regierung oder einer Abtheilung der—
selben gehörigen Angelegenheiten
ist der 8. 24 des Landesverwaltungsgesetzes maßgebend und sind demgemäß
die Vorschriften im 8. 39 Nr. 3 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober
1817 und zu D. V. Abs. 5 der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825
für aufgehoben zu erachten. Dagegen sind die zu D. VII. der Allerhöchsten
Ordre bestimmten Befugnisse der Abtheilungsdirigenten unverändert gelassen.
Anlage C (zu Anmerkung 37).
Tirkular des Ministers des Innern vom 10. Juni 1894 betr. den geschäft-
lichen Verkehr der prenßischen Verwaltungsbehörden mit Zehörden der
Zundesstaaten und des Reichsauslandes, sowie mit den diplomatischen Ver-
tretern des Deutschen Reiches im Auslande (MB. 102)3.
Die im Anschluß an §. 9 der Reg.-Instr. vom 23. Oktober 1817 (G.
248) erlassenen Bestimmungen sind wie folgt zusammengestellt:
1. Ausgeschlossen ist jeder unmittelbare geschäftliche Verkehr der diesseitigen
Verwaltungsbehörden mit den Centralbehörden des Reichsauslandes.
dänische Dekl. 25. Aug. 81 (CB. 407),
Schriftwechsel mit den ausländischen Be= deutsch-russisches Uebernahmeabkommen
hörden vorsehende Verträge, Oesterreich 10. Feb. 94 (MB. 93) Vf. 24. Juni 95
Vf. 31. Aug. 79, deutsch-schweizerisches (MB. 255) Abf. 5.
Prot. 21.Dez. 81 (MB. 82 S. 48), deutsch-
1) Besondere, einen unmittelbaren