Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

360 IV. 4. Anl. C. Cirkular-Verfügung vom 10. Juni 94. 
2. Provinzialbehörden und diesen nachgeordnete Behörden des Reichs- 
auslandes anlangend, ist den Verwaltungsbehörden an der Grenze mit den 
ihnen benachbarten ausländischen Behörden ein unmittelbarer Verkehr allgemein 
gestattet. 
3. Im Uebrigen haben die Verwaltungsbehörden, wenn nicht Gefahr 
im Verzuge ist, die Vermittelung der Kaiserlichen Konsuln, soweit dies (vergl. 4) 
zulässig ist, und in Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der letzteren 
gehören, auf dem Instanzenwege die Vermittelung des Herrn Ministers der 
auswärtigen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Aber auch in eiligen 
Fällen, wenn Gefahr im Verzuge liegt, wird in der Regel die Vermittelung 
der Kaiserlichen Konsuln oder des Herrn Ministers der auswärtigen Ange- 
legenheiten, welche letztere nöthigenfalls auf telegraphischem Wege bei mir 
nachgesucht werden kann, schneller und sicherer zum Ziele führen als eine 
unmittelbare Requisition der ausländischen Behörde ). 
4. Ein unmittelbarer geschäftlicher Verkehr mit den Kaiserlichen Kon- 
sulaten im Auslande ist gestattet, sofern dabei das Interesse einzelner Personen 
in Betracht kommt. Unzulässig ist jedoch ein solcher Verkehr, wenn es sich 
um Fragen von allgemeiner Bedeutung oder um ein allgemeines Ersuchen an 
alle Reichskonsuln in einem auswärtigen Staate oder an eine größere Zahl 
von ihnen handelt. 
5. Anfragen und Ersuchen, welche seitens der in Deutschland bestellten, 
mit dem Exequatur versehenen Konsuln auswärtiger Staaten innerhalb der 
Grenzen ihrer amtlichen Aufgaben und ihres Amtsbezirkes an die diesseitigen 
Verwaltungsbehörden gerichtet werden, können von diesen unmittelbar be- 
antwortet werden, sofern es sich nicht um Fragen von allgemeiner Bedeutung 
handelt. 
6. Ein unmittelbarer Verkehr mit den Centralbehörden der Deutschen 
Bundesstaaten ist nur den höheren Verwaltungsbehörden und nur in besonderen 
Fällen gestattet, wenn z. B. die betreffende Centralbehörde gleichzeitig die 
Funktionen einer Provinzialbehörde wahrnimmt oder der amtliche Verkehr 
durch die Verhältnisse angrenzender Gebietstheile hervorgerufen wird. 
7. Mit den Provinzialbehörden und den diesen nachgeordneten Behörden 
der Deutschen Bundesstaaten dürfen sich die diesseitigen Verwaltungsbehörden 
unmittelbar in Verbindung setzen. 
8. Akten preußischer Behörden sind Behörden anderer Staatens) nicht 
zu übersenden. Wenn zur Erledigung eines an auswärtige Behörden ge- 
2) Auch bei Festnahme von Verbrechern das. Abs. 3. — Postsendungen an Kaiser- 
in Frankreich sollen die inländischen Be= liche Vertretungen im Auslande sind stets 
hörden sich zur Nachforschung u. Aus= zu frankiren Vf. 18. Aug. 76 (M. 221). 
kunftserlangung nicht an die französischen :) Auch nicht den deutschen Konsuln 
Behörden, sondern für Paris an die Kais. Vf. 20. Okt. 01 (MB. 223). 
Botschaft, sonst an die Konsulate wenden
	        
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