360 IV. 4. Anl. C. Cirkular-Verfügung vom 10. Juni 94.
2. Provinzialbehörden und diesen nachgeordnete Behörden des Reichs-
auslandes anlangend, ist den Verwaltungsbehörden an der Grenze mit den
ihnen benachbarten ausländischen Behörden ein unmittelbarer Verkehr allgemein
gestattet.
3. Im Uebrigen haben die Verwaltungsbehörden, wenn nicht Gefahr
im Verzuge ist, die Vermittelung der Kaiserlichen Konsuln, soweit dies (vergl. 4)
zulässig ist, und in Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der letzteren
gehören, auf dem Instanzenwege die Vermittelung des Herrn Ministers der
auswärtigen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Aber auch in eiligen
Fällen, wenn Gefahr im Verzuge liegt, wird in der Regel die Vermittelung
der Kaiserlichen Konsuln oder des Herrn Ministers der auswärtigen Ange-
legenheiten, welche letztere nöthigenfalls auf telegraphischem Wege bei mir
nachgesucht werden kann, schneller und sicherer zum Ziele führen als eine
unmittelbare Requisition der ausländischen Behörde ).
4. Ein unmittelbarer geschäftlicher Verkehr mit den Kaiserlichen Kon-
sulaten im Auslande ist gestattet, sofern dabei das Interesse einzelner Personen
in Betracht kommt. Unzulässig ist jedoch ein solcher Verkehr, wenn es sich
um Fragen von allgemeiner Bedeutung oder um ein allgemeines Ersuchen an
alle Reichskonsuln in einem auswärtigen Staate oder an eine größere Zahl
von ihnen handelt.
5. Anfragen und Ersuchen, welche seitens der in Deutschland bestellten,
mit dem Exequatur versehenen Konsuln auswärtiger Staaten innerhalb der
Grenzen ihrer amtlichen Aufgaben und ihres Amtsbezirkes an die diesseitigen
Verwaltungsbehörden gerichtet werden, können von diesen unmittelbar be-
antwortet werden, sofern es sich nicht um Fragen von allgemeiner Bedeutung
handelt.
6. Ein unmittelbarer Verkehr mit den Centralbehörden der Deutschen
Bundesstaaten ist nur den höheren Verwaltungsbehörden und nur in besonderen
Fällen gestattet, wenn z. B. die betreffende Centralbehörde gleichzeitig die
Funktionen einer Provinzialbehörde wahrnimmt oder der amtliche Verkehr
durch die Verhältnisse angrenzender Gebietstheile hervorgerufen wird.
7. Mit den Provinzialbehörden und den diesen nachgeordneten Behörden
der Deutschen Bundesstaaten dürfen sich die diesseitigen Verwaltungsbehörden
unmittelbar in Verbindung setzen.
8. Akten preußischer Behörden sind Behörden anderer Staatens) nicht
zu übersenden. Wenn zur Erledigung eines an auswärtige Behörden ge-
2) Auch bei Festnahme von Verbrechern das. Abs. 3. — Postsendungen an Kaiser-
in Frankreich sollen die inländischen Be= liche Vertretungen im Auslande sind stets
hörden sich zur Nachforschung u. Aus= zu frankiren Vf. 18. Aug. 76 (M. 221).
kunftserlangung nicht an die französischen :) Auch nicht den deutschen Konsuln
Behörden, sondern für Paris an die Kais. Vf. 20. Okt. 01 (MB. 223).
Botschaft, sonst an die Konsulate wenden