Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Anl. D. V., betr. die Ressortverhältnisse der Provinzialbeh. 27. Juni 45. 361 
richteten Ersuchens die Kenntniß des Akteninhalts erforderlich erscheint, so ist 
eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts in das Ersuchungsschreiben auf- 
zunehmen oder diesem als Anlage beizufügen. Wenn es aber der Mittheilung 
von Urkunden bedarf, so sollen diese in beglaubigter Abschrift beigefügt werden, 
in Urschrift dagegen nur dann, wenn deren Einsicht nicht zu entbehren ist. 
Anlage D (zu Anmerkung 64a). 
Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden 
in katholisch-kirchlichen Angelegenheiten. Vom 27. Juni 1845 (GS. 443)0. 
Wir u. s. w. finden Uns bewogen, wegen der Ressortverhältnisse der 
Provinzialbehörden in den Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche 
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums zu verordnen, wie folgt: 
8. 1. Die den Ober-Präsidenten durch die Instraktion vom 31. De- 
zember 1825 S. 2. No. 6. übertragene Ausübung des landesherrlichen 
jus circa sacra der römisch-katholischen Kirche wollen Wir dahin er- 
weitern, dass denselben auch die Bestätigung der zu Stellen bischöflicher 
Kollation oder Privatpatronats berufenen katholischen Geistlichen in 
allen den Fällen zustehen soll, in denen solche bisher den Regierungen 
übertragen war. 
S. 2. Die Ausübung des landesherrlichen Ernennungsrechts zu 
den katholisch-geistlichen Stellen wird, soweit dieses bisher den Re- 
gierungen zustand, gleichfalls den Ober-Präsidenten übertragen. 
S. 3. Im Uebrigen verbleiben den Regierungen die bisher zu 
ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten der römisch-katho- 
lischen Kirche, namentlich auch die Ernennung und Bestätigung der 
weltlichen Kirchenbedienten. 
S. 4. Die gegenwärtige Verordnung soll in den einzelnen Pro- 
Vinzen zu gleicher Zeit mit der Verordnung vom heutigen Tage, be- 
treffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evan- 
gelische Kirchenwesen, in Wirksamkeit treten. 
Anlage E (zu Anmerkung 64b). 
Uerordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der PBrovinzialbehörden für 
das evangelische Kirchenmesen. BNom 27. Juni 1845 (GS. 440) 70. 
Wir u. s. w. verordnen, zur Beseitigung der über die Ressortverhältnisse 
der Regierungen und der Konsistorien entstandenen Zweifel und zur Herstellung 
  
  
1) Die V. hat zwar nur noch geschicht- 
liche Bedeutung, ist aber für das Ver- 
ständniß des heutigen Zustandes noch in- 
sofern von Interesse, als sie den Uebergang 
der katholisch-kirchlichen Angelegenheiten 
von den Staatsbehörden auf die kirchlichen 
Organe ersichtlich macht. 
1) Die V. überträgt die inneren An- 
gelegenheiten der evangelischen Kirche den 
Konsistorien, als geistlicher Behörden § 1,
	        
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