IV. 4. Anl. D. V., betr. die Ressortverhältnisse der Provinzialbeh. 27. Juni 45. 361
richteten Ersuchens die Kenntniß des Akteninhalts erforderlich erscheint, so ist
eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts in das Ersuchungsschreiben auf-
zunehmen oder diesem als Anlage beizufügen. Wenn es aber der Mittheilung
von Urkunden bedarf, so sollen diese in beglaubigter Abschrift beigefügt werden,
in Urschrift dagegen nur dann, wenn deren Einsicht nicht zu entbehren ist.
Anlage D (zu Anmerkung 64a).
Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden
in katholisch-kirchlichen Angelegenheiten. Vom 27. Juni 1845 (GS. 443)0.
Wir u. s. w. finden Uns bewogen, wegen der Ressortverhältnisse der
Provinzialbehörden in den Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums zu verordnen, wie folgt:
8. 1. Die den Ober-Präsidenten durch die Instraktion vom 31. De-
zember 1825 S. 2. No. 6. übertragene Ausübung des landesherrlichen
jus circa sacra der römisch-katholischen Kirche wollen Wir dahin er-
weitern, dass denselben auch die Bestätigung der zu Stellen bischöflicher
Kollation oder Privatpatronats berufenen katholischen Geistlichen in
allen den Fällen zustehen soll, in denen solche bisher den Regierungen
übertragen war.
S. 2. Die Ausübung des landesherrlichen Ernennungsrechts zu
den katholisch-geistlichen Stellen wird, soweit dieses bisher den Re-
gierungen zustand, gleichfalls den Ober-Präsidenten übertragen.
S. 3. Im Uebrigen verbleiben den Regierungen die bisher zu
ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten der römisch-katho-
lischen Kirche, namentlich auch die Ernennung und Bestätigung der
weltlichen Kirchenbedienten.
S. 4. Die gegenwärtige Verordnung soll in den einzelnen Pro-
Vinzen zu gleicher Zeit mit der Verordnung vom heutigen Tage, be-
treffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evan-
gelische Kirchenwesen, in Wirksamkeit treten.
Anlage E (zu Anmerkung 64b).
Uerordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der PBrovinzialbehörden für
das evangelische Kirchenmesen. BNom 27. Juni 1845 (GS. 440) 70.
Wir u. s. w. verordnen, zur Beseitigung der über die Ressortverhältnisse
der Regierungen und der Konsistorien entstandenen Zweifel und zur Herstellung
1) Die V. hat zwar nur noch geschicht-
liche Bedeutung, ist aber für das Ver-
ständniß des heutigen Zustandes noch in-
sofern von Interesse, als sie den Uebergang
der katholisch-kirchlichen Angelegenheiten
von den Staatsbehörden auf die kirchlichen
Organe ersichtlich macht.
1) Die V. überträgt die inneren An-
gelegenheiten der evangelischen Kirche den
Konsistorien, als geistlicher Behörden § 1,