Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

362 IV. 4. Anl. E. V.,, betr. die Ressortverhältnisse der Provinzialbeh. 27. Juni 45. 
einer dem Bedürfniß entsprechenden Vertheilung der Geschäfte in den evan- 
gelisch-kirchlichen Angelegenheiten, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 
§. 1. Die nach den Instruktionen für die Provinzialkonsistorien und 
die Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Gesetzsammlung Seite 237—248) 
und der Ordre vom 31. Dezember 1825 (Gesetzsammlung von 1826, Seite 5) 
zum Geschäftskreise der Regierungen gehörigen Angelegenheiten der evangelischen 
Kirche gehen, soweit sie in der gegenwärtigen Verordnung den Regierungen 
nicht besonders vorbehalten sind, an die Konsistorien über. 
Namentlich werden den letzteren überwiesen: 
1. die Bestätigung der von Privatpatronen und Gemeinden zu geist- 
lichen Stellen berufenen Personen; 
2. die Einführung der Geistlichen ins Amt; 
3. die Bestätigung derjenigen von Privatpatronen und Gemeinden er- 
nannten weltlichen Kirchenbedienten, welche nicht für die Verwaltung 
des kirchlichen Vermögens angestellt sind (§S. 3. Nr. 6), sofern eine 
solche Bestätigung verfassungsmäßig erforderlich ist; 
4. die Aufsicht über die amtliche und sittliche Führung der Geistlichen 
und der unter 3 erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, sowie die 
damit verfassungsmäßig verbundenen Disziplinarbefugnisse, wozu 
auch die Verfügung der Amtssuspension und der Antrag auf Re- 
motion in denjenigen Fällen zu rechnen ist, in welchen solche bisher 
den Regierungen zustand (Konsistorial--Instruktion vom 23. Oktober 
1817 §. 2. Nr. 9). Die Ertheilung des Urlaubs für Geistliche 
erfolgt, soweit nicht die Superintendenten oder Generalsuperintendenten 
dazu nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ermächtigt sind, 
durch den Vorsitzenden des Konsistoriums. Ist der Geistliche zugleich 
als Schulinspektor angestellt, so muß die Regierung hiervon in 
Kenntniß gesetzt werden, damit diese auch ihrerseits wegen Be- 
willigung des Urlaubs in Beziehung auf das Schulamt das Er- 
forderliche versfüge. In wiefern den Regierungen fernerhin in 
einzelnen Fällen eine Aufsicht und Disziplin über die Geistlichen 
gebührt, ist in den 88. 3 und 4 bestimmt; 
5. die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be- 
stehenden Landesgesetze bestimmten Grenzen; 
6. die Ertheilung von Dispensationen in den bisher den Regierungen 
nachgelassenen Fällen (Konsistorial-Instruktion vom 23. Oktober 
1817, §. 2. Nr. 10); es bleibt jedoch den Konsistorien vorbehalten, 
2 u. 6. Von den den Regierungen ver- Verwaltung ihrer Angelegenheiten (Vl. 
bliebenen äußeren Angelegenheiten (s 1 Art. 15 u. 16) gleichfalls auf die Kon- 
Abs. 1 u. 3—5) ist der größere Theil mit sistorien übergegangen Nr. III2 Anl. G1 
der der Kirche gewährten selbstständigen Art. 21.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.