IV. 4. Anl. E. V., betr. die Ressortverhältnisse der Provinzialbeh. 27. Juni 45. 363
diese Dispensationsbefugniß, wo sich ein besonderes Bedürfniß dazu
ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung des Evan—
gelischen Oberkirchenraths?) zu delegiren.
8. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen
wird das Ernennungsrecht zu den geistlichen Stellen, sowie zu den Stellen
der im §. 1 unter 3 erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, durch die Kon-
sistorien in Kraft Unseres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt.
§. 3. Den Regierungen verbleibt:
die Regulirung des Interimistikums in streitigen Kirchen-, Pfarr-
die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußern
die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen
Patronat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen
und Institute, sowie die Ausübung der landesherrlichen Aul-
sichts- und Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens
der dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen,
1.
und Küsterbausachen?);
2. die Aufsicht über die Kirchenbücher?);
[3. die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe]s);
4.
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften]);
4.
kirchlichen Stiftungen und Institute;
6.
die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des
kirchlichen Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchen-
bedienten, sowie die Aufsicht über deren amtliche und sitt-
liche Führung und die damit verfassungsmässig verbundenen
Disziplinarbefugnisse)).
„:) An Stelle des Min. der geistlichen
Angelegenh. getreten Nr. III2 Anm. 48a.
*) Die Regelung einschl. der Zwangs-
vollstreckung ist den Staatsbehörden ver-
blieben Kirch. Verf. G. (Nr. III2 Unter-
anl. G 1) Art. 232 u. (neue Prov.) das.
Anm. 2. — Das für Schulbauten vor-
geschriebene Verfahren (Zust. § 47) findet
auch auf die mit Schulen verbundenen
Küstereien Anwendung das. § 49.
!) Den Staatsbehörden verblieben, so-
weit die Kirchenbücher noch zur Beur-
kundung des Personenstandes dienen
Kirch. Verf. G. (Anm. 3) Art. 23“ nebst
Anm. 2.
5) Zuständig ist jetzt der RPr. Nr. II12
Anl. G Anm. 6. (Ebenso für die katho-
lische Kirche das. Anl. J Art. 1.)
") Den Staatsbehörden verblieben K.=
Verf. G. (Anm. 3) Art. 23½ nebst Anm. 2.
Zuständig ist — wie anläßlich der Auf-
rechterhaltung einer Kirchstuhl O. ausgeführt
wird — (mangels einer besonderen Be-
stimmung) noch gem. § 3“ die Regierung
als Landespolizeibehörde, mithin jetzt gem.
LVG. § 18 der Reg. Pr. u., wenn es
sich nur um Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ruhe und Ordnung handelt, die
Ortspolizeibehörde UOV. 10. Dez. 84
(M. 85 S. 22). — Die Reg.Pr. sind
zum Erlaß der für die äußere Heilig-
haltung der Sonn= u. Festtage erforder-
lichen Polizeiverordnungen befugt KO.
7. Feb. 37 (GS. 19) u. (neue Provinzen)
G. 9. Mai 92 (GS. 107).
!) Die Befugnisse (Nr. 5 u 6) sind
auf die Konsistorien übergegangen (Anm. 1);
soweit den Staatsbehörden eine Aufsicht
über die Vermögensverwaltung verblieben
ist, Kirch. Verf. G. (Anm. 3) Art. 24—27
wird sie vom Reg. Pr. ausgeübt Nr. III 2
Anl. G Art. III/.