Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Anl. E. V., betr. die Ressortverhältnisse der Provinzialbeh. 27. Juni 45. 363 
diese Dispensationsbefugniß, wo sich ein besonderes Bedürfniß dazu 
ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung des Evan— 
gelischen Oberkirchenraths?) zu delegiren. 
8. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen 
wird das Ernennungsrecht zu den geistlichen Stellen, sowie zu den Stellen 
der im §. 1 unter 3 erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, durch die Kon- 
sistorien in Kraft Unseres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt. 
§. 3. Den Regierungen verbleibt: 
die Regulirung des Interimistikums in streitigen Kirchen-, Pfarr- 
die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußern 
die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen 
Patronat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen 
und Institute, sowie die Ausübung der landesherrlichen Aul- 
sichts- und Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens 
der dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, 
1. 
und Küsterbausachen?); 
2. die Aufsicht über die Kirchenbücher?); 
[3. die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe]s); 
4. 
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften]); 
4. 
kirchlichen Stiftungen und Institute; 
6. 
die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des 
kirchlichen Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchen- 
bedienten, sowie die Aufsicht über deren amtliche und sitt- 
liche Führung und die damit verfassungsmässig verbundenen 
Disziplinarbefugnisse)). 
„:) An Stelle des Min. der geistlichen 
Angelegenh. getreten Nr. III2 Anm. 48a. 
*) Die Regelung einschl. der Zwangs- 
vollstreckung ist den Staatsbehörden ver- 
blieben Kirch. Verf. G. (Nr. III2 Unter- 
anl. G 1) Art. 232 u. (neue Prov.) das. 
Anm. 2. — Das für Schulbauten vor- 
geschriebene Verfahren (Zust. § 47) findet 
auch auf die mit Schulen verbundenen 
Küstereien Anwendung das. § 49. 
!) Den Staatsbehörden verblieben, so- 
weit die Kirchenbücher noch zur Beur- 
kundung des Personenstandes dienen 
Kirch. Verf. G. (Anm. 3) Art. 23“ nebst 
Anm. 2. 
5) Zuständig ist jetzt der RPr. Nr. II12 
Anl. G Anm. 6. (Ebenso für die katho- 
lische Kirche das. Anl. J Art. 1.) 
") Den Staatsbehörden verblieben K.= 
Verf. G. (Anm. 3) Art. 23½ nebst Anm. 2. 
Zuständig ist — wie anläßlich der Auf- 
  
rechterhaltung einer Kirchstuhl O. ausgeführt 
wird — (mangels einer besonderen Be- 
stimmung) noch gem. § 3“ die Regierung 
als Landespolizeibehörde, mithin jetzt gem. 
LVG. § 18 der Reg. Pr. u., wenn es 
sich nur um Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Ruhe und Ordnung handelt, die 
Ortspolizeibehörde UOV. 10. Dez. 84 
(M. 85 S. 22). — Die Reg.Pr. sind 
zum Erlaß der für die äußere Heilig- 
haltung der Sonn= u. Festtage erforder- 
lichen Polizeiverordnungen befugt KO. 
7. Feb. 37 (GS. 19) u. (neue Provinzen) 
G. 9. Mai 92 (GS. 107). 
!) Die Befugnisse (Nr. 5 u 6) sind 
auf die Konsistorien übergegangen (Anm. 1); 
soweit den Staatsbehörden eine Aufsicht 
über die Vermögensverwaltung verblieben 
ist, Kirch. Verf. G. (Anm. 3) Art. 24—27 
wird sie vom Reg. Pr. ausgeübt Nr. III 2 
Anl. G Art. III/.
	        
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