364 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
Wo über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Ab—
messung seines Umfangs Zweifel entstehen, imgleichen wo es sich um die
Verwendung der bei der Vermögensverwaltung einzelner Kirchen, kirch-
lichen Stiftungen und Institute (No. 5) sich ergebenden Ueberschüsse
handelt?), haben sich die Regierungen mit den Konsistorien in näheres Ein-
vernehmen zu setzen.
§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Ange-
legenheiten (§. 3), sowie in Beziehung auf das Schulwesen, die Befugniß,
die Geistlichen ihres Bezirks durch Ermahnungen, Zurechtweisungen und
Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten.
§. 5. Zum gemeinschaftlichen Geschäftskreise der Konsistorien und Re-
gierungen gehören:
. die Veränderung bestehender, sowie die Einführung neuer
Stolgebühren-Taxen unds)
2. die Veränderung bestehender, sowie die Bildung neuer Pfarrbezirke").
Jede dieser Behörden ist befugt, die dazu erforderlichen Einleitungen und
Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe selbstständig zu treffen. Es muß
aber vor der in diesen Fällen allemal erforderlichen Berichterstattung an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörde
eingeholt werden.
§. 6. Der Vorsitz in den Provinzialkonsistorien soll mit dem Amte der
Ober-Präsidenten in Zukunft nicht von selbst und unmittelbar verbunden sein
(Ordre vom 31. Dezember 1825 zu B. 1; Instruktion für die Ober-Präsidenten
von demselben Tage §. 3). Wir behalten Uns vielmehr vor, in jedem ein-
zelnen Falle wegen Ernennung des Vorsitzenden besonders zu bestimmen.
(§. 7 u. 8) 10).
5. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. Vom 30. Juli 1883.
(GS. 195.)1)
Wir u. s. w. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags,
für den gesammten Umfang der Monarchie?2), was folgt:
*) Die erforderliche Genehmigung zu
kirchlichen Gebührentaxen (Kirch. Verf.G.
Art. 24)) ertheilt der Reg. Pr. das.
") Die Mitwirkung bei Veränderung
bestehender u. Bildung neuer Pfarrbezirke
ist den Staatsbehörden verblieben K Verf.G.
(Anm. 3) Art. 23“.
10) 8§ 7 betraf die geistlichen Räthe, welche
fortgefallen sind (Nr. 4 Anm. 141) u.
§ 8 die Ausführung der V.
1) Das G., das gegenüber den früheren
Gesetzen (§ 154 Abs. 2) im Interesse der
Vereinfachung den Bezirksrath und das
Bezirksverwaltungsgericht in dem Bezirks-
ausschusse zusammengefaßt hat, bildet jetzt
die Grundlage der neuen Verwaltungs-
einrichtung (Nr. 1 Abs. 2). Es zerfällt
in zwei Theile. Der erstere, der neben
den allgemeinen Bestimmungen (Tit. 1,
§ 1—7) u. den Uebergangsbestimmungen
(Tit. 7, § 146—159), die Verwaltungs-
behörden (Tit. 2, § 8—49, Anm. 22)
u. das Verfahren (Tit. 3, § 50—126,
(9) siehe folgende Seite.)