Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

364 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Wo über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Ab— 
messung seines Umfangs Zweifel entstehen, imgleichen wo es sich um die 
Verwendung der bei der Vermögensverwaltung einzelner Kirchen, kirch- 
lichen Stiftungen und Institute (No. 5) sich ergebenden Ueberschüsse 
handelt?), haben sich die Regierungen mit den Konsistorien in näheres Ein- 
vernehmen zu setzen. 
§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Ange- 
legenheiten (§. 3), sowie in Beziehung auf das Schulwesen, die Befugniß, 
die Geistlichen ihres Bezirks durch Ermahnungen, Zurechtweisungen und 
Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten. 
§. 5. Zum gemeinschaftlichen Geschäftskreise der Konsistorien und Re- 
gierungen gehören: 
. die Veränderung bestehender, sowie die Einführung neuer 
Stolgebühren-Taxen unds) 
2. die Veränderung bestehender, sowie die Bildung neuer Pfarrbezirke"). 
Jede dieser Behörden ist befugt, die dazu erforderlichen Einleitungen und 
Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe selbstständig zu treffen. Es muß 
aber vor der in diesen Fällen allemal erforderlichen Berichterstattung an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörde 
eingeholt werden. 
§. 6. Der Vorsitz in den Provinzialkonsistorien soll mit dem Amte der 
Ober-Präsidenten in Zukunft nicht von selbst und unmittelbar verbunden sein 
(Ordre vom 31. Dezember 1825 zu B. 1; Instruktion für die Ober-Präsidenten 
von demselben Tage §. 3). Wir behalten Uns vielmehr vor, in jedem ein- 
zelnen Falle wegen Ernennung des Vorsitzenden besonders zu bestimmen. 
(§. 7 u. 8) 10). 
5. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. Vom 30. Juli 1883. 
(GS. 195.)1) 
Wir u. s. w. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, 
für den gesammten Umfang der Monarchie?2), was folgt: 
  
*) Die erforderliche Genehmigung zu 
kirchlichen Gebührentaxen (Kirch. Verf.G. 
Art. 24)) ertheilt der Reg. Pr. das. 
") Die Mitwirkung bei Veränderung 
bestehender u. Bildung neuer Pfarrbezirke 
ist den Staatsbehörden verblieben K Verf.G. 
(Anm. 3) Art. 23“. 
10) 8§ 7 betraf die geistlichen Räthe, welche 
fortgefallen sind (Nr. 4 Anm. 141) u. 
§ 8 die Ausführung der V. 
1) Das G., das gegenüber den früheren 
Gesetzen (§ 154 Abs. 2) im Interesse der 
  
Vereinfachung den Bezirksrath und das 
Bezirksverwaltungsgericht in dem Bezirks- 
ausschusse zusammengefaßt hat, bildet jetzt 
die Grundlage der neuen Verwaltungs- 
einrichtung (Nr. 1 Abs. 2). Es zerfällt 
in zwei Theile. Der erstere, der neben 
den allgemeinen Bestimmungen (Tit. 1, 
§ 1—7) u. den Uebergangsbestimmungen 
(Tit. 7, § 146—159), die Verwaltungs- 
behörden (Tit. 2, § 8—49, Anm. 22) 
u. das Verfahren (Tit. 3, § 50—126, 
(9) siehe folgende Seite.)
	        
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