IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 365
Erster Titel.
Erundlagen der Organisation.
§. 1. Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebiets in Provinzen,
Regierungsbezirke und Kreise5) bleibt mit der Maßgabe bestehen 4), daß die
Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Ver-
waltungsbezirk für sich bildet5).
§. 2. In der Provinz Hannover bleiben die Landdrosteibezirke als
Regierungsbezirke bestehen 5).
Die Abänderung der Kreis= und Amtseintheilung der Provinz Hannover
erfolgt mittels besonderen Gesetzes).
§. 3. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit
sie nicht anderen Behörden überwiesen sinds), unter Oberleitung der Minister,
in den Provinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken von
den Regierungspräsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den
Landräthen geführt.
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräthe handeln
innerhalb ihres Geschäftskreises selbstständig unter voller persönlicher Ver-
antwortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze
bezeichneten Angelegenheiten.
§. 4. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landes-
verwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze") bestehen für die Provinz am
Anm. 73) umfaßt, liegt ganz auf dem
Gebiete der allgemeinen Verwaltung. Der
andere Theil, der die Rechtsmittel gegen
polizeiliche Verfügungen (Tit. 4, § 127
bis 131), die Zwangsbefugnisse (Tit. 8,
§ 132—135) u. das Polizeiverordnungs-
recht (Tit. 9, § 136—145) behandelt,
greift dagegen in zunehmendem Umfange
auf das Sondergebiet der Polizeiverwaltung
über. Die Bearbeitung dieses Theiles
mußte sich nach dem Zwecke d. W. auf
die Erläuterung des die allgemeine Ver-
waltung Betreffenden beschränken. —
Quellen: Verh. AH. 8⅝ Nr. 44 u. 53
(Begr.), 158 (KB.), HH. 177 (KB.) u.
(für die aus dem älteren Organ.G. über-
nommenen Bestimmungen) AH. 79 Nr. 62
(Begr.), 283 (KB.), HH. Nr. 125 (KB.).
— Bearb. v. Brauchitsch, die neuen
Verwaltungsgesetze (1. Bd. 17. Aufl. v.
Studt u. Braunbehrens 01), Stier-Somlo,
Kommentar zum LVG. (Berl. 02).
„) Die Einführung — die für Posen,
die neuen u. westlichen Provinzen bis zur
Einführung neuer Kreis= u. Provinzial-
ordnungen vorbehalten war § 155 Abf. 1
— erfolgte je am 1. Juli des folgenden
Jahres nach Kr O. für Schl. Holstein 26. Mai
88 (GS. 139) § 155 Abs. 1 u. (Helgoland.
G. 18. Feb. 91 GS. 11 § 2), Hannover
6. Mai 84 (GS. 181) § 120 Abs. 1,
Westfalen 31. Juli 86 (GS. 217) § 102
Abs. 1, Hessen-Nassau 7. Juni 85 (GS.
193) § 119 Abs. 1 u. Rheinprov. 30. Mai
87 (GS. 209) § 104 Abs. 1; für Posen
trat das G. nach Maßgabe des G. 19. Mai
89 (GS. 108) Art. I—IV (Anlage A)
am 1. Aug. 83 in Kraft. — Sonder-
bestimmungen für Berlin § 1, 41—47,
Hannover § 2, 25—27, Hohenzollern #§ 5.
u. 35.
") Nr. 2 Anl. A.
) Eine gesetzliche Festlegung der Ein-
theilung ist durch § 1 nicht erfolgt KB.
z. Org. G. (Anm. 1). Provinzen und
Kreise können jedoch nur durch G. ge-
ändert werden Nr. 2 Anm. 1.
5) Bereits durch Org. G. (Anm. 1)
8 1 geschehen. Einrichtung LVG. 8 41
bis 47.
s) Behörden § 25—27.
) Han. Kr O. (Anm. 2) § 1.
*) Nr. 1 Anm. 2.
") § 7 Abs. 2.