Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 365 
Erster Titel. 
Erundlagen der Organisation. 
§. 1. Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebiets in Provinzen, 
Regierungsbezirke und Kreise5) bleibt mit der Maßgabe bestehen 4), daß die 
Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Ver- 
waltungsbezirk für sich bildet5). 
§. 2. In der Provinz Hannover bleiben die Landdrosteibezirke als 
Regierungsbezirke bestehen 5). 
Die Abänderung der Kreis= und Amtseintheilung der Provinz Hannover 
erfolgt mittels besonderen Gesetzes). 
§. 3. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit 
sie nicht anderen Behörden überwiesen sinds), unter Oberleitung der Minister, 
in den Provinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken von 
den Regierungspräsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den 
Landräthen geführt. 
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräthe handeln 
innerhalb ihres Geschäftskreises selbstständig unter voller persönlicher Ver- 
antwortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze 
bezeichneten Angelegenheiten. 
§. 4. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landes- 
verwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze") bestehen für die Provinz am 
Anm. 73) umfaßt, liegt ganz auf dem 
Gebiete der allgemeinen Verwaltung. Der 
andere Theil, der die Rechtsmittel gegen 
polizeiliche Verfügungen (Tit. 4, § 127 
bis 131), die Zwangsbefugnisse (Tit. 8, 
§ 132—135) u. das Polizeiverordnungs- 
recht (Tit. 9, § 136—145) behandelt, 
greift dagegen in zunehmendem Umfange 
auf das Sondergebiet der Polizeiverwaltung 
über. Die Bearbeitung dieses Theiles 
mußte sich nach dem Zwecke d. W. auf 
die Erläuterung des die allgemeine Ver- 
waltung Betreffenden beschränken. — 
Quellen: Verh. AH. 8⅝ Nr. 44 u. 53 
(Begr.), 158 (KB.), HH. 177 (KB.) u. 
(für die aus dem älteren Organ.G. über- 
nommenen Bestimmungen) AH. 79 Nr. 62 
(Begr.), 283 (KB.), HH. Nr. 125 (KB.). 
— Bearb. v. Brauchitsch, die neuen 
Verwaltungsgesetze (1. Bd. 17. Aufl. v. 
Studt u. Braunbehrens 01), Stier-Somlo, 
Kommentar zum LVG. (Berl. 02). 
„) Die Einführung — die für Posen, 
die neuen u. westlichen Provinzen bis zur 
Einführung neuer Kreis= u. Provinzial- 
ordnungen vorbehalten war § 155 Abf. 1 
— erfolgte je am 1. Juli des folgenden 
  
Jahres nach Kr O. für Schl. Holstein 26. Mai 
88 (GS. 139) § 155 Abs. 1 u. (Helgoland. 
G. 18. Feb. 91 GS. 11 § 2), Hannover 
6. Mai 84 (GS. 181) § 120 Abs. 1, 
Westfalen 31. Juli 86 (GS. 217) § 102 
Abs. 1, Hessen-Nassau 7. Juni 85 (GS. 
193) § 119 Abs. 1 u. Rheinprov. 30. Mai 
87 (GS. 209) § 104 Abs. 1; für Posen 
trat das G. nach Maßgabe des G. 19. Mai 
89 (GS. 108) Art. I—IV (Anlage A) 
am 1. Aug. 83 in Kraft. — Sonder- 
bestimmungen für Berlin § 1, 41—47, 
Hannover § 2, 25—27, Hohenzollern #§ 5. 
u. 35. 
") Nr. 2 Anl. A. 
) Eine gesetzliche Festlegung der Ein- 
theilung ist durch § 1 nicht erfolgt KB. 
z. Org. G. (Anm. 1). Provinzen und 
Kreise können jedoch nur durch G. ge- 
ändert werden Nr. 2 Anm. 1. 
5) Bereits durch Org. G. (Anm. 1) 
8 1 geschehen. Einrichtung LVG. 8 41 
bis 47. 
s) Behörden § 25—27. 
) Han. Kr O. (Anm. 2) § 1. 
*) Nr. 1 Anm. 2. 
") § 7 Abs. 2.
	        
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