24 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände er—
heischen, einberufen 115).
Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung des Landtages10)
geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm be-
auftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Häuser des Land-
tags103).
Beide Häuserl1os) werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und ge
schlossen.
Wird das Abgeordnetenhaus aufgelöst, so wird das Herrenhaus
gleichzeitig vertagt 39).
Art. 78. Jedes Hauso3) prüft die Legitimation seiner Mitglieder
und entscheidet darüber 116). Es regelt seinen Geschäftsgang und seine
Disziplin durch eine Geschäftsordnung 117) und erwählt seinen Präsidenten,
seinen Vicepräsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtagti#u#).
Wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert er Sitz und Stimme in dem Ab—
geordnetenhause und kann seine Stelle in demselben nur durch neue
Wahl wieder erlangen).
Niemand kann Mitglied beider Häuserlo#) sein.
Art. 79. Die Sitzungen beider Häuserlos) sind öffentlich 110). Jedes
Hauslos) tritt auf den Antrag seines Präsidenten oder von zehn Mit-
gliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über
diesen Antrag zu beschließen ist.
116) G. 18. Mai 57 (GS. 369). Der
ursprüngliche Zeitraum für die regelmäßige
Einberufung war der Monat November.
1) Gesch O. (folg. Anm.) f. d. HH. 8 69,
AH. § 3—6.
1 ) GeschO. f. d. HH. 15. Juni 92
(Nr. II 3), f. d. AH. 16. Mai 76/(Nr. II 6).
us) Anm. 103. — Auf Reichs-, Kirchen-
u. Hofbeamte nicht anwendbar. — Die
Stellvertretungskosten für unmittel-
bare Staatsbeamte trägt der Staat
St M. 24. Okt. 69 (M. 276, JMB.
234). Die gleiche Bestimmung für Reichs-
beamte (RBeamt G. 31. März 73 RB.
61 § 14 Abft. 2) beschränkt sich auf deren
Eintritt in den Reichstag.
us) Wahrheitsgetreue Berichte
über Landtagsverhandlungen sind straf-
frei St GB. § 12; solche brauchen nicht
wortgetreu zu sein, müssen aber mit dem
Hergang übereinstimmen. Berichte sind
auf die Erzählung zu beschränken ohne
betrachtende Zusätze. Die Verhandlungen
müssen insgesammt oder in einem abge-
schlossenen Theile, nicht in Bruchstücken
gebracht werden URGer. 6. Nov. 88
(Entsch. Straff. XVIII 208). Ueber die
Verhandlungen werden stenographische
Berichte veröffentlicht, die (als Anlagen)
die Gesetzentwürfe nebst Begründung,
Denkschriften, Kommissionsberichten u.
Mitgliederanträgen enthalten. — Für die
Gesetzesauslegung sind diese Verhand-
lungen nur zu verwenden, wenn die Auf-
klärung dunkler oder zweideutiger Stellen,
nicht wenn die Ergänzung von Lücken über
die im Gesetze selbst nicht zum Ausdruck
gebrachte Absicht des Gesetzgebers in Frage
steht U. RGer. (XXIII 140) u. UO.
26. März 97 (XXXIII 123).