Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
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Umfang der Monarchie bestehende Oberverwaltungsgericht 7) ausgeübt!s). 
Die Entscheidungen ergehen unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse 19). 
Die sachliche Zuständigkeit dieser Behörden zur Entscheidung in erster 
Instanz wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt20). 
Die Bezirksausschüsse treten überall an die Stelle der Deputationen für 
das Heimathwesen 21). 
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird, ist 
darunter im Zweifel der Bezirksausschuß zu verstehen. 
Zweiter Titel. 
Verwaltungsbehörden?). 
I. Abschnitt. 
Provinzialbehörden). 
1. Oberpräsident. 
8. 8. 
präsident?s). 
) Nr. III 4 d. W. 
/) Die Verwaltungsgerichtsbar- 
keit bestimmt sich nur nach den Vor- 
schriften über die Zuständigkeit der Ver- 
waltungsgerichte (§ 54 Abs. 2), während 
das OrgG. (Anm. 1) § 1 ihr die „in 
den Gesetzen bezeichneten Streitsachen über 
Ansprüche u. Verbindlichkeiten aus dem 
öffentlichen Recht (streitige Verwaltungs- 
sachen)“ zuwies. Sie soll die mit sub- 
jektiven Rechten verbundenen Einzel- 
interessen schützen, während das auf dem 
Interesse der Gesammtheit beruhende 
allgemeine Interesse Dritter nur im Be- 
schwerdewege geltend gemacht werden kann 
UO V. 30. April 77 (II 351). 
) Durch Erweiterung der verwaltungs- 
gerichtlichen Zuständigkeit im Zust G. § 160 
Abs. 1 nicht berührt das. Abs. 2. — 
Privatrechtsverhältnisse, soweit sie die 
Unterlage öffentlichrechtlicher Verhält- 
nisse bilden, sind der Beurtheilung der 
Verwaltungsgerichte unterworfen UOV. 
15. März 94 (XXVI264); dasselbe gilt von 
privatrechtlichen Zwischenfragen 18. Juni 
97 (XXXIII 214). 
) G. 27. April 85 (GS. 127): 
Für Streitigkeiten, welche nach 
reichsgesetzlicher Vorschrift im Ver- 
waltungsstreitverfahren zu entscheiden 
sind, kann die Zuständigkeit der nach 
  
An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Ober- 
Demselben wird ein Oberpräsidialrath und die erforderliche 
§. 7 in Verbindung mit §. 4 Abs. 2 
und 3 des Gesetzes über die allge- 
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 (GS. S. 195) bezeichneten Be- 
hörden, soweit dieselbe nicht anderweit 
gesetzlich feststeht, sowie der Instanzen- 
zug, durch Königliche Verordnung be- 
stimmt werden. 
Auf Grund dieser u. der ähnlichen Er- 
mächtigung bezüglich der Gewerbekon- 
zessionen in Zust G. § 121 sind erlassen auf 
dem Gebiete der Gewerbekonzessionen V. 
31. Dez. 83 u. 30. Juli 00 (Nr. 6 Anl. B 
u. C d. W.), der Haltung von Lehrlingen 
V. 19. Juli 97 (GS. 401), der Kranken- 
versicherung V. 26. Juli 86 (GS. 213), 
erg. 9. Aug. 92 (GS. 239), Unfallver- 
sicherung V. 29. Aug. 00 (GS. 317), der 
Unfallfürsorge für Gefangene V. 28. Juli 
02 (RB. 294), Invalidenversicherung V. 
23. Aug. 99 (GS. 166), der eingetragenen 
Vereine V. 16. Nov. 99 (GS. 562) 
Art. 2, 3 u. der eingetragenen Genossen- 
schaften V. 28. Mai 90 (GS. 135). — 
Das Verwaltungsstreitverfahren findet 
darnach nur statt, wo es durch G. 
ausdrücklich zugelassen ist UO V. 4. Feb. 
01 (XXXIX 200). Entsprechend sind 
den Gerichten alle bürgerlichen Rechts- 
(21) 22) siehe folgende Seite.)
	        
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