IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 369
Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des
Provinzialraths zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen
bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden.
§. 12. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder
und Stellvertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere Zahl, aus und
wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen
Fällen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden
sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell-
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis
zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen
gewählt waren.
§. 13. Die Dauer der Wahlperiode kann durch das Provinzialstatut
auch anders bestimmt werden.
§. 14. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Provinzialraths werden von dem Oberpräsidenten vereidigt und in ihre Stellen
eingeführt?).
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus
seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, Gesetz Samml. S. 465)29),
im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Ge-
setzes mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs-
kommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den
Minister des Innern.
Disziplinargericht ist der Disziplinarsenat 30) des Oberverwaltungs-
gerichts.
§. 15. Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des
Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag #1).
3. Generalkommissionen?).
8. 16. Die Generalkommission für die Provinzen Pommern und Posen
zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt
") Sie erhalten eine ihren baaren Auss 881) Die für Kreisausschüsse ausge-
lagen entsprechende Entschädigung, über sprochene Unzulässigkeit der Einforderung
deren Höhe der Provinziallandtag beschließt schriftlicher Stimmabgabe (O V. 12. Juni
Prov O. 8§ 100. 90 XIX 4) erscheint auch auf Provinzial-
29) Verfahren § 157 Abs. 2. räthe u. Bezirksausschüsse anwendbar. —
"o) An Stelle des Plenums getreten Geschäfts Reg. Anm. 82.
Nr. III 4 Anl. C d. W. ::) § 155 Abs. 2. — Außer den in
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