Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 369 
Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des 
Provinzialraths zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen 
bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
§. 12. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder 
und Stellvertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere Zahl, aus und 
wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen 
Fällen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste 
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell- 
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis 
zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen 
gewählt waren. 
§. 13. Die Dauer der Wahlperiode kann durch das Provinzialstatut 
auch anders bestimmt werden. 
§. 14. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des 
Provinzialraths werden von dem Oberpräsidenten vereidigt und in ihre Stellen 
eingeführt?). 
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus 
seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend 
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, Gesetz Samml. S. 465)29), 
im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Ge- 
setzes mit folgenden Maßgaben: 
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs- 
kommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den 
Minister des Innern. 
Disziplinargericht ist der Disziplinarsenat 30) des Oberverwaltungs- 
gerichts. 
§. 15. Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des 
Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag #1). 
3. Generalkommissionen?). 
8. 16. Die Generalkommission für die Provinzen Pommern und Posen 
zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt 
") Sie erhalten eine ihren baaren Auss 881) Die für Kreisausschüsse ausge- 
lagen entsprechende Entschädigung, über sprochene Unzulässigkeit der Einforderung 
deren Höhe der Provinziallandtag beschließt schriftlicher Stimmabgabe (O V. 12. Juni 
Prov O. 8§ 100. 90 XIX 4) erscheint auch auf Provinzial- 
29) Verfahren § 157 Abs. 2. räthe u. Bezirksausschüsse anwendbar. — 
"o) An Stelle des Plenums getreten Geschäfts Reg. Anm. 82. 
Nr. III 4 Anl. C d. W. ::) § 155 Abs. 2. — Außer den in 
IV. 1. 21
	        
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