Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

370 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
für die Provinz Pommern die für die Provinz Brandenburg bestehende General- 
kommission 83). 
Für die Provinzen Ost= und Westpreußen und Posen wird eine gemein- 
same Generalkommission gebildet"). Die Generalkommission für die Provinz 
Hannover fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein 35). 
II. Abschnitt. 
Bezirksbehörden. 
1. Regierungspräsident und Bezirksregierung). 
§. 17. An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten 
tritt, unter Wegfall des Regierungsvizepräsidenten, ein Regierungspräsident 7). 
Der Oberpräsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung. 
§. 18. Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die 
Geschäfte derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz ab- 
weichende Bestimmungen getroffen sind, von dem Regierungspräsidenten mit 
den der Regierung zustehenden Befugnissen 35) verwaltet. 
§. 19. Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm persönlich über- 
tragenen Angelegenheiten ein Oberregierungsrath und die erforderliche Anzahl 
von Räthen und Hülfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung 
zum Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen 
Anweisungen bearbeiten 35). 
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden 40) 
und nehmen an den Plenarberathungen derselben nach Maßgabe der für die 
Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften 41) Theil. 
§ 16 u. Anm. 34 erwähnten bestehen 
Generalkommissionen in Breslau für 
Schlesien, Merseburg für Sachsen, in 
Münster für Westfalen, in Kassel für 
Hessen = Nassau u. in Düsseldorf für die 
Rheinprov. u. Hohenzollern. 
*) Die Aufhebung war bereits durch 
OrgG. (Anm. 1) § 15 erfolgt. Die 
Gen Kom. für Brandenburg, die ihren 
Sitz in Frankfurt a. O. hat, aist auch für 
Berlin zuständig § 41 Abs. 2 
*) Sitz in Bromberg V. 16. Aug. 80 
(GS. 351); später wurde für Ost= u 
Westpreußen (§ 23 Abs. 1) eine eigene 
Generalkommission in Königsberg errichtet 
G. 23. März 96 (GS 75). 
355) Sitz in Hannover. — § 23 Absk. 1. 
*5P) Ausführung Nr. 4 Anl. B. — 
Die Wirksamkeit des Regierungs- 
präsidenten ist dreifach: Er führt den 
  
Vorsitz in der Regierung Nr. 4 § 39, 40 
u. LVG. § 17 u. 24 u. im Bezirks- 
ausschusse § 26—30 u. verwaltet die Ge- 
schäfte, die zur früheren Abth. des Innern 
gehörten § 18 oder ihm sonst übertragen 
sind Nr. 4 Anm. 6a. 
*) Nr. 4 Anl. B Nr. I. 
*) Nr. 4 Abschn. II u. Anl. B Nr. III 
Abs. 1—61; die Zwangsbefugnisse Le- 
5* 1½ bestimmen sich jedoch nach LVG 
8 B 
30) Die volle Verantwortlichkeit des R Pr. 
(6 3 Abs. 2) schließt die Mitverant- 
wortlichkeit der beigegebenen Beamten 
nach allgemeinen Grundsätzen nicht aus, 
Begr. u. Nr. 4 Anl B Nr. III Abst. 8. 
Befähigung wie Anm. 24. 
") Ebenso beim OPr. § 8 Satz 3. — 
Nr. 4 Anl. B Nr. III Abs. 9. 
11) Nr. 4 Anl. A Nr. V u. Anl. B Nr. V.
	        
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