Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 371 
Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten 
zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden 0). 
§. 20. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der 
Behinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregierungsrath und, wenn 
auch dieser behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung 2). 
Die zuständigen Minister26) sind befugt, in besonderen Fällen eine andere 
Stellvertretung anzuordnen. 
§. 21. Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, 
soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, 
werden nach Maßgabe des §. 18 von den Regierungspräsidenten verwaltet. 
Die Mitglieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anweisungen 
des Präsidenten 45). 
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt 
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung. 
§. 22. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, 
Arnsberg, Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung 
des Innern für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen 
eine Abtheilung für Kirchen= und Schulwesen 4). 
§. 23. Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Königs- 
berg und Marienwerder, sowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost- 
und Westpreußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten 
dieser Behörden, sowie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen 
zu Gumbinnen, Danzig und Schleswig als Auseinandersetzungsbehörden gehen 
auf Generalkommissionen (§. 16) über 32). 
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung 
des Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus 
dem Regierungspräsidenten, dem für ihn hierzu bestimmten Stellvertreter 
und mindestens zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Be- 
fähigung zum Richteramte besitzen und der landwirthschaftlichen Ge- 
werbslehre kundig sein, das andere die Befähigung zum Oekonomie- 
kommissarius haben muss. 
2) Das. Nr. II u. III Abs. 7. — Ueber- 
gangsbestimmung § 146. — Vertretung 
im Bezirksausschusse § 28, 30. — Dem 
Pol Pr. in Berlin u. den RPr. in Königs- 
berg, Potsdam, Posen, Breslau, Oppeln, 
Schleswig, Arnsberg u. Düsseldorf ist ein 
zweiter Ob. Reg. Rath beigegeben. 
*) Zu den Regierungen, bei denen 
keine Scheidung in Abtheilungen stattfand, 
traten auf Grund des § 25 Abs. 2 die 
in Osnabrück u. Aurich V. 3. Nov. 84 
  
Von diesem Kollegium sind auch die Ob- 
(GS. 349); unter Auphebung dieser V. 
sind dann in Stralsund u. Osnabrück 
Abtheilungen für dir. Steuern, Domänen 
u. Forsten, in Aurich (wo die Forsten von 
Osnabrück aus verwaltet werden) für dir. 
Steuern u. Domänen gebildet V. 22. April 
92 (GS. 96), denen in Osnabrück auch 
eine Abth. für Kirchen= u. Schulsachen 
hinzugetreten ist V. 2. Sept. 94 (GS. 
133) 
() Nr. 4 Anm. 6 
24*
	        
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