IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 371
Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten
zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden 0).
§. 20. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der
Behinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregierungsrath und, wenn
auch dieser behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung 2).
Die zuständigen Minister26) sind befugt, in besonderen Fällen eine andere
Stellvertretung anzuordnen.
§. 21. Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen,
soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören,
werden nach Maßgabe des §. 18 von den Regierungspräsidenten verwaltet.
Die Mitglieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anweisungen
des Präsidenten 45).
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung.
§. 22. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden,
Arnsberg, Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung
des Innern für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen
eine Abtheilung für Kirchen= und Schulwesen 4).
§. 23. Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Königs-
berg und Marienwerder, sowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost-
und Westpreußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten
dieser Behörden, sowie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen
zu Gumbinnen, Danzig und Schleswig als Auseinandersetzungsbehörden gehen
auf Generalkommissionen (§. 16) über 32).
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung
des Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus
dem Regierungspräsidenten, dem für ihn hierzu bestimmten Stellvertreter
und mindestens zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Be-
fähigung zum Richteramte besitzen und der landwirthschaftlichen Ge-
werbslehre kundig sein, das andere die Befähigung zum Oekonomie-
kommissarius haben muss.
2) Das. Nr. II u. III Abs. 7. — Ueber-
gangsbestimmung § 146. — Vertretung
im Bezirksausschusse § 28, 30. — Dem
Pol Pr. in Berlin u. den RPr. in Königs-
berg, Potsdam, Posen, Breslau, Oppeln,
Schleswig, Arnsberg u. Düsseldorf ist ein
zweiter Ob. Reg. Rath beigegeben.
*) Zu den Regierungen, bei denen
keine Scheidung in Abtheilungen stattfand,
traten auf Grund des § 25 Abs. 2 die
in Osnabrück u. Aurich V. 3. Nov. 84
Von diesem Kollegium sind auch die Ob-
(GS. 349); unter Auphebung dieser V.
sind dann in Stralsund u. Osnabrück
Abtheilungen für dir. Steuern, Domänen
u. Forsten, in Aurich (wo die Forsten von
Osnabrück aus verwaltet werden) für dir.
Steuern u. Domänen gebildet V. 22. April
92 (GS. 96), denen in Osnabrück auch
eine Abth. für Kirchen= u. Schulsachen
hinzugetreten ist V. 2. Sept. 94 (GS.
133)
() Nr. 4 Anm. 6
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