Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 373 
Könige auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der 
König gleichzeitig den Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze 
mit dem Titel Verwaltungsgerichtsdirektor""). Zur sonstigen Stellvertretung 
des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes 
der beiden auf Lebenszeit ernaunten Mitglieder ernennt der König ferner aus 
der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches oder ein höheres 
Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stellvertreter do). Die Ernennung 
der Stellvertreter erfolgt auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Be- 
zirksausschusses. 
Die vier andern Mitglieder des Bezirksausschusses werden aus den Ein- 
wohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß gewählt. In gleicher 
Weise wählt letzterer vier Stellvertreter, über deren Einberufung das Ge- 
schäftsregulativ bestimmt5!). 
Wählbar ist mit Ausnahme des Oberpräsidenten, der Regierungs- 
präsidenten, der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, der Landräthe und der 
Beamten des Provinzialverbandes jeder zum Provinziallandtage wählbare 
Angehörige des Deutschen Reichs:7). Mitglieder des Provinzialraths können 
nicht Mitglieder des Bezirksausschusses sein. 
Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweise die gewählten Mit- 
glieder die Bestimmungen der §§. 11, 12 und 13 sinngemäße Anwendung. 
8. 29. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch Königliche 
Verordnung Abtheilungen des Bezirksausschusses für Theile des Regierungs- 
bezirks gebildet werden52). In solchen Fällen gehören der Vorsitzende, und 
sofern nicht für die verschiedenen Abtheilungen besondere Ernennungen erfolgen, 
die ernannten Mitglieder allen Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder 
und deren Stellvertreter müssen für jede Abtheilung gesondert bestellt werden. 
Im Uebrigen gelten die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften sinn- 
gemäß für jede Abtheilung. 
§. 30. Der Vorsitz im Bezirksausschusse geht in Behinderungsfällen 
von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dem Verwaltungsgerichts- 
direktor auf das zweite ernannte Mitglied, sodann auf den Stellvertreter des 
Verwaltungsgerichtsdirektors über. Der Regierungspräsident gilt als behindert 
1) Diese Mitglieder sind unabhängig 
gestellt § 31 u. stimmen nach freier Ueber- 
zeugung § 79. Der Verwaltungsgerichts- 
direktor handelt auch bei Einlegung von 
Rechtsmitteln als Vorsitzender (§ 83, 93 
u. 123) selbstständig. — Die VG. Direk- 
toren haben den Rang der Oberregierungs- 
räthe AE. 4. Aug. 80 (GS. 349). 
50) Der Stellvertreter des RPr. soll 
bei dessen Behinderung die Berücksichtigung 
  
der in der laufenden Verwaltung maß- 
gebenden Grundsätze sichern KB. HH. 
(Anm. 1). — Neben einem ernannten 
Mitgliede darf nicht zugleich dessen er- 
nannter Stellvertreter an der Abstimmung 
Theil nehmen UOV. 18. Jan. 92 (XXII. 
323). 
51) Regul. (Anl. E) § 3 Abs. 2. 
5„) Arnsberg V. 6. März 89 (GS. 31) 
u. Düsseldorf V. 28. Mai 88 (GS. 1360).
	        
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