Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 25 
Art. 80. Das Abgeordnetenhaus kann keinen Beschluß fassen, wenn 
nicht die Mehrzahl der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder anwesend ist, 
das Herrenhaus, wenn nicht mindestens 60 der nach Maßgabe 
der Verordnung vom 12. Oktober 1854 (Gesetz-Samml. S. 541 
bis 544) zu Sitz und Stimme berufenen Mitglieder anwesend 
sind 120). 
mehrheit, 
zu bestimmenden Ausnahmen 121). 
Art. 81. 
König zu richten 122). 
Jedes Haus!t#03) faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmen- 
vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für die Wahlen etwa 
Jedes Haus0o3) hat für sich das Recht, Adressen an den 
Niemand darf dem Landtage oder einem der Häuserlos) in Person 
eine Bittschrift oder Adresse überreichen. 
Jedes Haus 105) kann die an ihn gerichteten Schriften an die Minister 
überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden ver- 
langen 123). 
Art. 82. 
Ein jedes Haus#o3) hat die Befugniß, behufs seiner Infor- 
mation Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen. 
Art. 83. Die Mitglieder beider Häuser 15) sind Vertreter des ganzen 
Volkes. 
und Instruktionen nicht gebunden 124). 
Art. 84. 
niemals, 
Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge 
Sie können für ihre Abstimmungen in dem Hause 103) 
für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb des 
Hauses #o3) auf Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur Rechenschaft 
gezogen werden 125). 
Kein Mitglied eines Hauses 103) kann ohne dessen Genehmigung während 
der Sitzungsperiode 1260) wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur 
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung 
0) G. 30. Mai 55 (GS. 316) § 2 
(§ 1 zu Anm. 103). 
111 Bei der Schriftführerwahl entscheidet 
die relative Mehrheit GeschO. (Anm. 117) 
f. d. HH. § 4, AH. § 8. Abstimmung 
das. § 56—92 u. 57—63. 
1½) Das. § 74—76 u. 71, 72. 
½8) Behandlung der Petitionen das. 
§* 152, 29—31, 80 u. 262, 29, 36, 51 
Abs. 3, 74. Die Staatsregierung pflegt 
eine Uebersicht ihrer Entschließungen über 
die in der vorhergehenden Session an sie 
gerichteten Anträge u. Resolutionen mit- 
zutheilen das. § 52 u. 35. 
1#) Eidesleistung Art. 108 Abs. 1 — 
Strafrechtlicher Schutz gegen Gewalthätig 
keiten StGB. § 106 u. 339 Abs. 3 
  
Befreiung vom Schöffen= u. Geschworenen- 
dienste GVG. 8 35 u. 85 Abs. 2 
158) Für die stafrechlliche Verfolgung 
gilt jetzt St GB. 8 
Kein rtulrr sixees Landtages 
oder einer Kammer eines zum 
Reiche gehörigen Staats darf 
außerhalb der Versammlung, zu 
welcher das Mitglied gehört, we- 
gen seiner Abstimmung oder wegen 
der in Ausübung seines Berufes 
gethanen Aeußerungen zur Ver- 
antwortung gezogen werden. 
½6) Auch während der Vertagung U, 
Rer. 25. Feb. 92 (Entsch. Straff. XXII. 
375).
	        
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