IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 379
des Disziplinarverfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars
und des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz dem Oberpräsidenten
von Berlin zusteht.
V. Abschnitt.
Stellung der Behörden.
§. 48. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis-
(Stadt-) Ausschusses wird von dem Regierungspräsidenten, in Berlin von
dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bezirks-
ausschusses von dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung
des Provinzialraths von dem Minister des Innern geführt.
Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs-
präsidenten unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Oberpräsidenten,
Vorstellungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberpräsidenten der endgültigen
Beschlußfassung des Ministers des Innern.
Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen
befungt.
8. 49.
Rechtshülfe zu leisten.
Die im §. 48 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig
Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und An-
weisungen der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Behörden Folge zu leisten.
Dritter Titel.
Verfahren?).
I. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§. 50. Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide,
Beschlüsse) in Verwaltungssachen angefochten werden können. Zur ersten An-
*!) In dem Verfahren sind im In-
teresse wirksameren Rechtsschutzes u. sach-
gemäßerer Behandlung der Angelegenheiten
neben der als Regel beibehaltenen bureau-
mäßigen Erledigung der Verwaltungs-
sachen (Verwaltungsverfahren) in dem
Verwaltungsstreitverfahren u. dem Be-
schlußverfahren zwei besondere Arten des
Verfahrens geschaffen (§ 54). Das Ver-
waltungsstreitverfahren bewegt sich
in strengeren, den gerichtlichen nachge-
bildeten Formen (Zorn, kritische Studien
betr. Uebertragung prozeßrechtlicher Grund-
sätze auf die Verwaltung Verwaltungs-
archiv II 74). Doch gilt — während der
Civilprozeß von dem Verhandlungsgrund-
satze beherrscht wird — für das Ver-
waltungsstreitverfahren, welches öffentliche,
der Privatwillkür entzogene Rechtsver-
hältnisse zu regeln hat (gem. § 79, 92
u. 97), der Untersuchungsgrundsatz UOV.
14. Jan. 91 (Pr. VerwBl. XII 348).
Auf die Grundsätze der CPO. ist deßhalb
— soweit nicht ausdrücklich auf sie ver-
wiesen wird LVG. 8§ 52 Abs. 1, 61 Abs. 1,
78 Abs. 1 u. 100 — nur insoweit zurück-
zugehen, als diese zur Ausführung der
nur kurzgefaßten Grundsätze des LV.
dienen können 14. Nov. 93 (das. XV.
250). Das Beschlußverfahren ist da-
gegen auf die kollegiale Verhandlung der
Verwaltungssachen unter Zuziehung von
Laienmitgliedern gerichtet. — Die allge-
meinen Vorschriften (Abschn. 1) betreffen
in ihrem ersten, die Rechtsmittel be-
handelnden Theile (§ 50—53) das Ver-