380 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
fechtung dienen in der Regel die Beschwerde oder die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das Verwaltungsstreitverfahren
zugelassen ist, vorbehaltlich abweichender besonderer Bestimmungen des Ge-
setzes“).
Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staatlichen Aufsichts-
behörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und Anord-
nungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Be-
hörden mit Anweisungen zu versehen?).
§. 51. Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde gegen Be-
schlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses oder des
Provinzialraths, oder der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren?6) eine andere als eine zwei-
wöchentliche Frist vorschreiben, beträgt die Frist fortan zwei Wochen?"). Das
Gleiche gilt von den im §. 11 des Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend
die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen
Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien und Sachsen, (Gesetz-Samml. S. 373) und im §. 91 des Gesetzes
vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, (Gesetz-
Samml. S. 297) vorgeschriebenen Fristen.
§. 52. Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde und der Klage
beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren, sowie alle Fristen im Verwaltungsstreitverfahren sind präklusivisch
und beginnen, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, mit der Zu-
waltungsverfahren überhaupt, während
der andere Theil gemeinsame Bestim-
mungen für das Verwaltungsstreit= u.
das Beschlußverfahren enthält (Geschäfts-
gang § 55, 56, örtliche Zuständigkeit § 57
bis 59 u. Vollstreckung § 60). An diese
schließen sich in Abschn. II (6 61—114)
Sondervorschriften für das Verwaltungs-
streit= u. in Abschn. III (5 115— 126)
für das Beschlußverfahren an. — Be-
sonderes Verfahren für Rechtsmittel
gegen Polizeiverfügungen 8 127—130,
in Gewerbekonzessions-, in Disziplinar-
u. in Armensachen § 157, in Waldschutz-
sachen G. 6. Juli 75 (GS. 416) §6—22
u. 31—41.
7.) So ist gegen polizeiliche Verfügungen
die Verwaltungsklage unter gewissen Vor-
aussetzungen neben der Beschwerde zuge-
lassen § 127— 130.
758) Die Befugniß ist nur im öffentlichen
Interesse u. regelmäßig nur da auszuüben,
wo ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben
ist (allgemeine Dienstanweisungen, Ab-
lehnung polizeilichen Einschreitens) Vf.
23. Mai 79 (MB. 259). Sie darf weder
in die verwaltungsgerichtliche Thätigkeit
eingreifen 1O V. 4. Mai 96 (XXX 441),
noch in die Rechte, die Dritten aus Maß-
nahmen nachgeordneter Behörden erwachsen
sind 18. Juni 97 (XXXIII 232).
6!0) § 63 u. 69.
"!) Die regelmäßige Frist von 2
Wochen ist auch anderweit, insbes. in
§ 121 durchgeführt. — Die Vorschrift
bezieht sich nicht auf die in dem Zust G.
(§ 71, 150 Abs. 4) oder späteren Ge-
setzen abweichend geregelten Fristen, auf
Beschwerden gegen Beschlüsse des Kreis-
ausschusses als Kommunalbehörde oder
anderer Behörden, schafft auch keine Frist
für vorher unbefristete Rechtsmittel UO V.
23. Juni 97 (XX XII 333).