Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 381 
stellung"“). Für die Berechnung der Fristen sind die bürgerlichen Prozeßgesetze 
maßgebend70). 
Bezüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen un- 
verschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. 
Für eine im Verwaltungsstreitverfahren zu gewährende Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand sind lediglich die für das Verwaltungsstreitverfahren 
besonders getroffenen Bestimmungen maßgebend (§. 112)80). 
§. 53. Die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungs- 
weise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
hat, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, aufschiebende Wirkung. 
Verfügungen, Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben 
mit der Beschwerde oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren angefochten sind, zur 
Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde 
ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich 
der Bestimmung im §. 133 Absatz 3 dieses Gesetzes. 
§. 5473). Das Verfahren des Kreis= (Stadt-) Ausschusses und des 
Bezirksausschusses in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ist 
entweder das Verwaltungsstreitverfahren oder das Beschlußverfahren. 
Das Verwaltungsstreitverfahren tritt in allen Angelegenheiten ein, in 
welchen die Gesetze von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen oder 
von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch End- 
urtheil oder von der Klage bei dem Kreisausschusse, dem Bezirksausschusse 
*) Auch wenn die Verfügung an eine 
Bedingung (Zustimmung der Gemeinde 
zur Bauerlaubniß) geknüpft ist UO##. 
12. Feb. 96 (XXIX 395). Nachfristen 
beginnen (gem. Abs. 1 Satz 2 u. CPO. 
§ 202 Abs. 3) mit Ablauf der gesetzlichen 
Frist UOV. 2. Jan. 94 (XXVI 434). 
Die Einlegung der Rechtsmittel kann auch 
vor der Zustellung erfolgen 1. April 80 
(VI 383). — Für die Zustellungen 
sind mangels gesetzlicher Vorschriften die 
Geschäftsregulative (Anm. 82), maßgebend 
UOV. 23. Dez. 96 (XXXI 216), die 
auf das Gescheg. für das OVG. (Nr. 1III2 
Anl. A)h, jetzt dessen § 16 verweisen. Die 
Zustellung kann auch mündlich unter 
amtlicher Niederschrift erfolgen 17. Jan. 
89 (XVII 441). Der Nachweis der Zu- 
stellung muß gehörig erbracht werden 
UO V. 5. Juni 79 (V261), wobei jedoch 
die formellen Prozeßvorschriften nicht 
bindend sind 4. April 94 (XXVI 438). 
— Zur Wahrung der Frist muß das 
Rechtsmittel — soweit nicht abweichende 
  
Vorschriften bestehen (8§ 129 Abs. 5) — 
bei der zuständigen Behörde selbst ange- 
bracht werden 1OV. 15. Juni 85 (XII 
235); doch gilt die Anbringung bei der 
Regierung auch für den Bezirksausschuß 
25. März 86 (Preuß. Verw.Bl. VII 345). 
Ausreichend ist die rechtzeitige Einlegung 
in den Briefkasten der Behörde oder die 
Abgabe an Beamte im Amtsraum 23. Feb. 
98 (das. XIX 312) und der rechtzeitige 
Eingang mit der Post am Bestimmungs- 
orte (auch bei verspäteter Abnahme) 
23. Jan. 95 (das. XVI 389). — Die 
Fristbestimmungen sind öffentlichrechtlich 
u. Vereinbarungen darüber unzulässig 
UO V. 15. Jan. 87 (XIV 190). 
76) CPO. § 221, 222 u. BGB. § 186 
bis 193. 
") Abs. 3 bildet den Gegensatz zu Abs. 2 
(bei dem weder besondere Formen, noch 
die Einschränkungen des § 112 maßgebend 
sind UOV. 12. Mai 91 XXXI 244), 
nicht zu den bürgerlichen Prozeßgesetzen 
17. Nov. 93 (XXV 433).
	        
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