IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 381
stellung"“). Für die Berechnung der Fristen sind die bürgerlichen Prozeßgesetze
maßgebend70).
Bezüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen un-
verschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Für eine im Verwaltungsstreitverfahren zu gewährende Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sind lediglich die für das Verwaltungsstreitverfahren
besonders getroffenen Bestimmungen maßgebend (§. 112)80).
§. 53. Die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungs-
weise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
hat, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, aufschiebende Wirkung.
Verfügungen, Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben
mit der Beschwerde oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren angefochten sind, zur
Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde
ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich
der Bestimmung im §. 133 Absatz 3 dieses Gesetzes.
§. 5473). Das Verfahren des Kreis= (Stadt-) Ausschusses und des
Bezirksausschusses in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ist
entweder das Verwaltungsstreitverfahren oder das Beschlußverfahren.
Das Verwaltungsstreitverfahren tritt in allen Angelegenheiten ein, in
welchen die Gesetze von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen oder
von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch End-
urtheil oder von der Klage bei dem Kreisausschusse, dem Bezirksausschusse
*) Auch wenn die Verfügung an eine
Bedingung (Zustimmung der Gemeinde
zur Bauerlaubniß) geknüpft ist UO##.
12. Feb. 96 (XXIX 395). Nachfristen
beginnen (gem. Abs. 1 Satz 2 u. CPO.
§ 202 Abs. 3) mit Ablauf der gesetzlichen
Frist UOV. 2. Jan. 94 (XXVI 434).
Die Einlegung der Rechtsmittel kann auch
vor der Zustellung erfolgen 1. April 80
(VI 383). — Für die Zustellungen
sind mangels gesetzlicher Vorschriften die
Geschäftsregulative (Anm. 82), maßgebend
UOV. 23. Dez. 96 (XXXI 216), die
auf das Gescheg. für das OVG. (Nr. 1III2
Anl. A)h, jetzt dessen § 16 verweisen. Die
Zustellung kann auch mündlich unter
amtlicher Niederschrift erfolgen 17. Jan.
89 (XVII 441). Der Nachweis der Zu-
stellung muß gehörig erbracht werden
UO V. 5. Juni 79 (V261), wobei jedoch
die formellen Prozeßvorschriften nicht
bindend sind 4. April 94 (XXVI 438).
— Zur Wahrung der Frist muß das
Rechtsmittel — soweit nicht abweichende
Vorschriften bestehen (8§ 129 Abs. 5) —
bei der zuständigen Behörde selbst ange-
bracht werden 1OV. 15. Juni 85 (XII
235); doch gilt die Anbringung bei der
Regierung auch für den Bezirksausschuß
25. März 86 (Preuß. Verw.Bl. VII 345).
Ausreichend ist die rechtzeitige Einlegung
in den Briefkasten der Behörde oder die
Abgabe an Beamte im Amtsraum 23. Feb.
98 (das. XIX 312) und der rechtzeitige
Eingang mit der Post am Bestimmungs-
orte (auch bei verspäteter Abnahme)
23. Jan. 95 (das. XVI 389). — Die
Fristbestimmungen sind öffentlichrechtlich
u. Vereinbarungen darüber unzulässig
UO V. 15. Jan. 87 (XIV 190).
76) CPO. § 221, 222 u. BGB. § 186
bis 193.
") Abs. 3 bildet den Gegensatz zu Abs. 2
(bei dem weder besondere Formen, noch
die Einschränkungen des § 112 maßgebend
sind UOV. 12. Mai 91 XXXI 244),
nicht zu den bürgerlichen Prozeßgesetzen
17. Nov. 93 (XXV 433).