Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

382 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
oder einem Verwaltungsgerichte sprechen, und wo sonst dieses Verfahren 
gesetzlich vorgeschrieben ist. 
In allen anderen Angelegenheiten ist das Verfahren des Kreis-(Stadt-) 
Ausschusses und des Bezirksausschusses das Beschlußverfahren. 
Das Oberverwaltungsgericht verfährt nur im Verwaltungsstreitverfahren; 
der Provinzialrath nur im Beschlußverfahren. 
8 55. Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirks- 
ausschusses und des Provinzialraths beruft das Kollegium, leitet und beauf- 
sichtigt den Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Er bereitet die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für deren Ausführung 
Sorge. Er vertritt die Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben 
mit anderen Behörden und mit Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und 
zeichnet alle Schriftstücke Namens der Behördesl). 
8. 56. Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Kreis= (Stadt- 
Ausschusses, des Bezirksausschusses und des Provinzialraths nicht durch die 
nachstehenden oder durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, 
werden dieselben durch Regulative geordnet, welche der Minister des Innern 
erläßt *2). 
§. 57. Die örtliche Zuständigkeit für das Verwaltungsstreit= und Be- 
schlußverfahren 33) bestimmt sich, wie folgt: 
Zuständig in erster Instanz ist: 
1. in Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Behörde 
der belegenen Sache; 
2. in allen sonstigen Fällen die Behörde desjenigen Bezirks (Kreis, 
Regierungsbezirk, Provinz), in welchem die Person wohnt oder die 
Korporation beziehungsweise öffentliche Behörde ihren Sitz hat, 
welche im Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird 
oder auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht. Wenn 
die Korporation oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb ihres 
räumlichen Bezirks hat, ist diejenige Behörde zuständig, welcher dieser 
Bezirk angehört. 
Bezüglich des Kommnunalverbandes der Provinz Brandenburg 
ist der Bezirksausschuß zu Potsdam zuständig.). 
§. 58. Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es 
zweifelhaft, zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde 
  
*!) Weitere Befugnisse § 60, 64 Abs. 3, richtsstand (freiwillige Prorogation CPd. 
2 Abs. 3, 86 Abs. 4, 95, 111 Abs. 2, 838—40) ist ausgeschlossen U OV. 23. Juni 
117 u. 122. 79 (V 4606). 
*) Geschäftsregulative 28. Feb. 84 für 1) Die Sonderbestimmung beruht dar- 
Provinzialräthe Anlage D, Bezirksaus= auf, daß der Kommunalverband der Prov. 
schüsse Anlage E, Kreisausschüsse An= Brandenburg den Sitz in Berlin hat u. 
lage F. " sich über die Bezirke der Bezirksausschüsse 
)Eine Vereinbarung über den Ge= Potsdam u. Frankfurt a. O. erstreckt. 
 
	        
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