IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 383
1. für das Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß und,
wenn die Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken liegen,
durch das Oberverwaltungsgericht,
2. für das Beschlußverfahren durch den Regierungspräsidenten, den
Oberpräsidenten oder den Minister des Innern, je nachdem die
betreffenden Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz,
aber verschiedenen Regierungsbezirken, oder verschiedenen Provinzen
angehören ),
endgültig bestimmt.
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren An-
gelegenheit den Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung bildet, in
mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben.
§. 59. Ist bei einer Angelegenheit, welche zur Zuständigkeit des Kreis-
(Stadt-) Ausschusses gehört, die betreffende Kreiskorporation (Stadtgemeinde)
als solche?6) betheiligt, so wird
1. für das Verwaltungsstreitverfahren von dem Bezirksausschusse und,
wenn ein Stadtkreis betheiligt ist, von dem Oberverwaltungsgerichte,
2. für das Beschlußverfahren von dem Regierungspräsidenten, für
Berlin von dem Oberpräsidenten?)
ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß mit der Entscheidung oder Beschluß-
fassung beauftragt.
§. 60. Die Vollstreckung im Verwaltungsstreitverfahren und im Be-
schlußverfahren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die
Vollstreckung wird Namens der Behörde, welche in der ersten Instanz ent-
schieden beziehungsweise beschlossen hatte, von deren Vorsitzendem verfügt 8).
Ueber Beschwerden gegen die Verfügungungen des Vorsitzenden entscheidet die
Behörde.
Gegen die Entscheidung der Behörde findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an die im Instanzenzuge zunächst höhere Behörde statt.
Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
*) Die für das Beschlußverfahren gem.
Nr. 2 als zuständig erklärte Behörde bleibt
auch für ein infolge Antrags auf münd-
liche Verhandlung eintretendes Streit-
verfahren zuständig UOV. 17. Jan. 89
(XVII 450), ausgenommen, wo (wie in
Wegepolizeisachen ZustG. § 56) die Zu-
ständigkeitserklärung nur die Verwaltung
der örtlichen Polizei trifft 22. Dez. 94
(XXVII 195).
42- Als Partei UO V. 17. Okt. 87 (XVI
23).
*) Das Verfahren bestimmt sich bei
Beitreibung von Geldbeträgen nach V.
15. Nov. 99 (Nr. V 3 d. W.), bei Er-
zwingung von Handlungen nach LVG.
§ 132; auch in letzterem Falle verfügen
die Verwaltungsgerichte selbstständig UO V.
4. Mai 96 (XXX 441). Zwangsvoll-
streckungen gegen den Fiskus u. die
unter Staatsaufsicht stehenden juristischen
Personen, Gemeinden u. s. w. erfolgen
durch Vermittelung der diesen vorgesetzten
Behörden UOV. 22. Feb. 79 (V 82).
Dies gilt auch von der thatsächlichen Voll-
streckung der Zwangsmittel (§ 132), deren
Androhung u. Festsetzung keinen besonderen
Beschränkungen unterliegt 28. Sept. 92
(XXIII 369). ·