Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
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In der Klage ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des 
Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden 
Thatsachen genau zu bezeichnen?2). 
§. 643). Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig 
oder unbegründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit 
Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. 
Scheint der erhobene Anspruch dagegen rechtlich begründet, so kann dem 
Beklagten ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die 
Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden. 
Namens des Kreisausschusses steht auch dem Vorsitzenden desselben, 
Namens des Bezirksausschusses auch dem Vorsitzenden im Einverständniß mit 
den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides zu. 
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, 
innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, entweder die Anbe- 
darf (§ 58, 59), genügt die Einreichung 
bei einer Behörde, die diese Feststellung 
zu bewirken oder herbeizuführen hat UOV. 
22. Dez. 94 (XXVII 195). 
*) Eine bestimmte Form wird für die 
Klage nicht gefordert; es genügt im 
Hinblick auf die mögliche Ergänzung (8 71 
Abs. 2 u. 3), wenn Inhalt u. Vorgänge 
der Klage deren Absicht u. Ziel, den Be- 
klagten u. die zu Grunde liegenden That- 
sachen erkennen lassen UO V. 19. Sept. 94 
(Pr. VerwBl. XVI 88); eine bloße Klage- 
anmeldung genügt dagegen zur Wahrung 
der Klagefrist nicht 18. April 94 (Pr. 
VerwBl. XV 417). Der für verpflichtet 
Erachtete muß — abgesehen von der 
Eventualklage — bestimmt bezeichnet u. 
kann nicht (alternativ) der Ermittelung 
des Richters überlassen werden 15. Nov. 
00 (XXXVIII 236). Die Bezeichnung 
der Eingabe als Klage ist nicht erforderlich 
4. Juni 97 (XXXII 135), doch muß 
die Absicht der Klageerhebung feststehen 
22. Sept. 93 (XXV 430). Die Ab- 
gabe der Klage an eine andere 
Behörde fordert Zustimmung des Klägers 
20. Okt. 84 (Pr. Verw Bl. VI 42), die 
auch stillschweigend ertheilt werden kann 
23. März 93 (XXV 290). Eine Klage- 
verbindung ist nur zulässig, wenn die 
erhobenen Ansprüche in rechtlichem Zu- 
sammenhange stehen oder in einer Klage 
hätten angebracht werden können 22. Mai 
95 (Pr. VerwBl. XVII 44). Eine 
Widerklage ist nicht ausgeschlossen; sie 
muß aber allen an die Klage zu stellenden 
Anforderungen entsprechen 14. Juni 81 
IV. 1. 
  
(VII 321). Die Zurücknahme der 
Klage ist zulässig, auch theilweise 15. April 
89 (Pr. VerwBl. X 521), desgl. in der 
Revisionsinstanz; die zurückgenommene 
Klage kann nicht wieder ausfgenommen 
werden 19. Dez. 94 (XXVII 185). Die 
Klageabänderung (8§ 71 Absl. 2) ist 
in der Berufungsinstanz nicht mehr zu- 
lässig § 92 Abs. 1. 
"'s) Neben dem ablehnenden Vorbe- 
scheide (§ 64 Abs. 1) kann — ent- 
sprechend dem gerichtlichen Mahnverfahren 
CPO. § 688—703 — ein Vorbescheid 
auf Klaglosstellung des Klägers erlassen 
werden, unmittelbar, auch durch den Vor- 
sitzenden § 64 Abs. 2—7 oder nach Ein- 
forderung der Gegenerklärung durch das 
Gericht § 67. Kosten § 1072; Voll= 
ziehung § 15 Abs. 2 der Anl. E u. F. 
Hat schon eine erste mündliche Verhandlung 
stattgefunden, so kann die Entscheidung 
ohne weitere mündliche Verhandlung nur 
bei ausdrücklichem Verzicht beider Theile 
erfolgen 8 80. — Nur das Verfahren 
nach § 67 ist zulässig in Streitsachen, in 
denen die vorgängige Beweisaufnahme 
nothwendig u. die Erklärung der Parteien 
darüber einzuholen ist UO V. 7. Sept. 85 
(XII 63) u. bei Genehmigung oder Unter- 
sagung gewerblicher Betriebe, für die durch 
GewpO. § 21 die Verhandlung in öffent- 
licher Sitzung nach Anhörung der Parteien 
vorgeschrieben ist 6. Okt. 84 (XI 307). 
In Disziplinarsachen ist das Bescheidver- 
fahren überhaupt ausgeschlossen § 1573. — 
Beweisaufnahme in dem Verfahren § 76; 
Kostenerleichterung § 1077. 
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