IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
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In der Klage ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des
Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden
Thatsachen genau zu bezeichnen?2).
§. 643). Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig
oder unbegründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit
Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.
Scheint der erhobene Anspruch dagegen rechtlich begründet, so kann dem
Beklagten ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die
Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden.
Namens des Kreisausschusses steht auch dem Vorsitzenden desselben,
Namens des Bezirksausschusses auch dem Vorsitzenden im Einverständniß mit
den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides zu.
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien,
innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, entweder die Anbe-
darf (§ 58, 59), genügt die Einreichung
bei einer Behörde, die diese Feststellung
zu bewirken oder herbeizuführen hat UOV.
22. Dez. 94 (XXVII 195).
*) Eine bestimmte Form wird für die
Klage nicht gefordert; es genügt im
Hinblick auf die mögliche Ergänzung (8 71
Abs. 2 u. 3), wenn Inhalt u. Vorgänge
der Klage deren Absicht u. Ziel, den Be-
klagten u. die zu Grunde liegenden That-
sachen erkennen lassen UO V. 19. Sept. 94
(Pr. VerwBl. XVI 88); eine bloße Klage-
anmeldung genügt dagegen zur Wahrung
der Klagefrist nicht 18. April 94 (Pr.
VerwBl. XV 417). Der für verpflichtet
Erachtete muß — abgesehen von der
Eventualklage — bestimmt bezeichnet u.
kann nicht (alternativ) der Ermittelung
des Richters überlassen werden 15. Nov.
00 (XXXVIII 236). Die Bezeichnung
der Eingabe als Klage ist nicht erforderlich
4. Juni 97 (XXXII 135), doch muß
die Absicht der Klageerhebung feststehen
22. Sept. 93 (XXV 430). Die Ab-
gabe der Klage an eine andere
Behörde fordert Zustimmung des Klägers
20. Okt. 84 (Pr. Verw Bl. VI 42), die
auch stillschweigend ertheilt werden kann
23. März 93 (XXV 290). Eine Klage-
verbindung ist nur zulässig, wenn die
erhobenen Ansprüche in rechtlichem Zu-
sammenhange stehen oder in einer Klage
hätten angebracht werden können 22. Mai
95 (Pr. VerwBl. XVII 44). Eine
Widerklage ist nicht ausgeschlossen; sie
muß aber allen an die Klage zu stellenden
Anforderungen entsprechen 14. Juni 81
IV. 1.
(VII 321). Die Zurücknahme der
Klage ist zulässig, auch theilweise 15. April
89 (Pr. VerwBl. X 521), desgl. in der
Revisionsinstanz; die zurückgenommene
Klage kann nicht wieder ausfgenommen
werden 19. Dez. 94 (XXVII 185). Die
Klageabänderung (8§ 71 Absl. 2) ist
in der Berufungsinstanz nicht mehr zu-
lässig § 92 Abs. 1.
"'s) Neben dem ablehnenden Vorbe-
scheide (§ 64 Abs. 1) kann — ent-
sprechend dem gerichtlichen Mahnverfahren
CPO. § 688—703 — ein Vorbescheid
auf Klaglosstellung des Klägers erlassen
werden, unmittelbar, auch durch den Vor-
sitzenden § 64 Abs. 2—7 oder nach Ein-
forderung der Gegenerklärung durch das
Gericht § 67. Kosten § 1072; Voll=
ziehung § 15 Abs. 2 der Anl. E u. F.
Hat schon eine erste mündliche Verhandlung
stattgefunden, so kann die Entscheidung
ohne weitere mündliche Verhandlung nur
bei ausdrücklichem Verzicht beider Theile
erfolgen 8 80. — Nur das Verfahren
nach § 67 ist zulässig in Streitsachen, in
denen die vorgängige Beweisaufnahme
nothwendig u. die Erklärung der Parteien
darüber einzuholen ist UO V. 7. Sept. 85
(XII 63) u. bei Genehmigung oder Unter-
sagung gewerblicher Betriebe, für die durch
GewpO. § 21 die Verhandlung in öffent-
licher Sitzung nach Anhörung der Parteien
vorgeschrieben ist 6. Okt. 84 (XI 307).
In Disziplinarsachen ist das Bescheidver-
fahren überhaupt ausgeschlossen § 1573. —
Beweisaufnahme in dem Verfahren § 76;
Kostenerleichterung § 1077.
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