26 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen
wird 127).
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden
nothwendig 128).
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Hauseslos) und eine jede-
Untersuchungs= oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode auf-
gehoben, wenn das betreffende Haus103) es verlangt 129).
Art. 85. Die Mitglieder des Abgeordnetenhausest#) erhalten aus-
der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes 150).
Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
12) Dasselbe gilt nach CP O. 8 904#von der
Zivilhaft (zur Erzwingung des Zeugnisses
§ 380, einer Handlung § 888, des Offen-=
barungseides § 889 u. 901, als Sicher-
heitsarrest §918). Wird die Genehmigung
nicht ertheilt, so ruht die Verjährung
St GB. § 69 (Neufassung G. 26. März
93 RGB. 133). — Der gleichen Geneh-
migung bedarf es, wenn Reichstagsmit-
glieder während der Sitzungsperiode u.
des Aufenthalts am Sitzungsorte außer-
halb des letzteren als Zeugen oder Sach-
verständige vernommen werden sollen CP O.
§ 382 u. 402, StPO. 8§ 49 u. 72.
153) Durch Aufhebung der Schuldhaft
(G. 29. Mai 68 BGl. 237) erledigt.
½) Ebenso CPO. 8 905“ (Einzelfälle
der Zivilhaft Anm. 127). Wird das
Verlangen nicht gestellt, so kann das Ver-
fahren fortgesetzt werden, auch die Ver-
jährung erleidet keine Unterbrechung U.
Rer. 17. Okt. 95 (Entsch. Straff. XVII
10). Auf die Strafvollstreckung bezieht
sich die Vorschrift nicht.
160) G. 24. Juli 76 (GS. 345):
Das Gesetz vom 30. März 1873
betreffend die Reisekosten und
Diäten der Mitglieder des
Hauses der Abgeordneten (Ge-
setz-Samml. S. 175) wird, wie
folgt, abgeändert:
§ 1. Die den Mitgliedern des
Hauses der Abgeordneten zu-
stehenden Reisekosten und Diäten
werden nach den folgenden Sätzen
gewährt:
I. Die Reisekosten einschließlich
der Kosten der Gepäckbeför-
derung,
1) bei Reisen, welche auf
Eisenbahnenoder Dampf-
schiffen gemacht werden
können, für das Kilometer
mit 13 Pf. und für jeden
Zu= und Abgang mit
:3 Mark,
2) bei Reisen, welche nicht
auf Eisenbahnen oder
Dampfschiffen zurückge-
legt werden können, für
das Kilometer mit 60 Pf.
II. Die Diäten mit 15 Mark für
den Tag.
8§ 2. Hinsichtlich der Berech-
nung der Reisekosten finden die
bezüglich der Reisekosten der
Staatsbeamten geltenden Vor-
schriften Anwendung.
Berechnung der Reisekosten G. 24. März
73 (GS. 122) § 5—7. — Die Mit-
glieder des Herrenhauses haben nur das
Recht der freien Eisenbahnfahrt zwischen
ihrem Wohnort u. Berlin. Das Recht
beginnt 8 Tage vor Eröffnung u. erlischt
8 Tage nach Schluß des Hauses.