IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 387
Den Parteien steht es frei, ihre Erklärungen, auch ohne dazu besonders
aufgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einzureichen und zu ergänzen.
Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann
dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung bewirkt
werden, so ist der wesentliche Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung
mitzutheilen).
§. 69. Wo die Gesetze zur Einleitung des Verwaltungsstreitverfahrens
statt der Klage den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren geben, erfolgt auf den Antrag ohne Weiteres die Vorladung
der Parteien zur mündlichen Verhandlung.
Der Antrag muß Alles enthalten, was nach §. 63 für den Klageantrag
erfordert wird, soweit dasselbe nicht aus den Vorverhandlungen bei der Behörde
sich ergiebt.
§. 70. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Bei-
ladung Dritter, deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt
wird, verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen
gegenüber gültig#).
§. 71. In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit
Vollmacht versehenen Vertreter zu hören.
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen
oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach
dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht
geschmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt
wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht
bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vor-
zulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden.
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt
werden 100).
des Gerichts, auch wenn die Gegenpartei
darauf anträgt UOV. 8. Mai 95 (Pr.
VerwBl. XVI 486); Kosten § 103 Absf. 1
Satz 3.
*) Wenn die Gegenpartei nicht erscheint
u. die behaupteten Thatsachen erheblich
sind, muß ein neuer Termin angesetzt
werden UO V. 25. Sept. 88 (Pr. VerwBl.
XVII 8).
56%) Die Beiladung soll die er-
schöpfende Erörterung u. Entscheidung
herbeiführen Vf. OV. 26. Sept. 76 (I
432). Sie steht im Ermessen des Gerichts;
ihre Unterlassung schließt nur die Geltung
der Entscheidung gegenüber dem Nicht-
beigeladenen aus 19. Juni 78 (IV 173).
Der Beigeladene kann Rechtsmittel ein-
legen, falls er durch die Entscheidung in
seinen eigenen, seiner Verfügung unter-
liegenden Rechten verletzt zu sein behauptet
u. Rechte in Frage stehen, die Gegenstand
des Verwaltungsstreitverfahrens sind
19. Juni 79 (V 463). — Die (auf
eigener Entschließung beruhende) Neben-
intervention (CPO. 8 66) ist dem
Verwaltungsstreitverfahren unbekannt
UO V. 30. April 84 (XI 138), wird aber
im Berufungsfalle zugelassen, wo der Be-
theiligte in erster Instanz als Streitgenosse
hätte zugezogen werden müssen 23. Okt.
95 (XXVIII 417).
100) Zur Ermittelung der Thatsachen
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