Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 387 
Den Parteien steht es frei, ihre Erklärungen, auch ohne dazu besonders 
aufgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einzureichen und zu ergänzen. 
Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann 
dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung bewirkt 
werden, so ist der wesentliche Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung 
mitzutheilen). 
§. 69. Wo die Gesetze zur Einleitung des Verwaltungsstreitverfahrens 
statt der Klage den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren geben, erfolgt auf den Antrag ohne Weiteres die Vorladung 
der Parteien zur mündlichen Verhandlung. 
Der Antrag muß Alles enthalten, was nach §. 63 für den Klageantrag 
erfordert wird, soweit dasselbe nicht aus den Vorverhandlungen bei der Behörde 
sich ergiebt. 
§. 70. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Bei- 
ladung Dritter, deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt 
wird, verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen 
gegenüber gültig#). 
§. 71. In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit 
Vollmacht versehenen Vertreter zu hören. 
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen 
oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach 
dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht 
geschmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt 
wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht 
bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vor- 
zulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt 
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt 
werden 100). 
des Gerichts, auch wenn die Gegenpartei 
darauf anträgt UOV. 8. Mai 95 (Pr. 
VerwBl. XVI 486); Kosten § 103 Absf. 1 
Satz 3. 
*) Wenn die Gegenpartei nicht erscheint 
u. die behaupteten Thatsachen erheblich 
sind, muß ein neuer Termin angesetzt 
werden UO V. 25. Sept. 88 (Pr. VerwBl. 
XVII 8). 
56%) Die Beiladung soll die er- 
schöpfende Erörterung u. Entscheidung 
herbeiführen Vf. OV. 26. Sept. 76 (I 
432). Sie steht im Ermessen des Gerichts; 
ihre Unterlassung schließt nur die Geltung 
der Entscheidung gegenüber dem Nicht- 
beigeladenen aus 19. Juni 78 (IV 173). 
  
Der Beigeladene kann Rechtsmittel ein- 
legen, falls er durch die Entscheidung in 
seinen eigenen, seiner Verfügung unter- 
liegenden Rechten verletzt zu sein behauptet 
u. Rechte in Frage stehen, die Gegenstand 
des Verwaltungsstreitverfahrens sind 
19. Juni 79 (V 463). — Die (auf 
eigener Entschließung beruhende) Neben- 
intervention (CPO. 8 66) ist dem 
Verwaltungsstreitverfahren unbekannt 
UO V. 30. April 84 (XI 138), wird aber 
im Berufungsfalle zugelassen, wo der Be- 
theiligte in erster Instanz als Streitgenosse 
hätte zugezogen werden müssen 23. Okt. 
95 (XXVIII 417). 
100) Zur Ermittelung der Thatsachen 
25*
	        
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