390 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
§. 77. Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner Mit-
glieder oder erforderlichen Falls durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige
Behörde bewirken lassen 1068). Es kann verordnen, daß die Beweiserhebung
in der mündlichen Verhandlung stattfinden soll.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder
von der betreffenden Behörde durch Handschlag zu verpflichtenden Protobkoll=
führers aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben zu laden 109).
§. 78. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachver-
ständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams
zu verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeß-
gesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams
die zu erkennende Geldbuße den Betrag von Einhundertfünfzig Mark nicht
übersteigen darf 110).
Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder Sach-
verständigen aussprechende Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht,
gegen die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung des Bezirksausschusses
die weitere Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zuili).
§. 79. Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe
der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden.
Beim Ausbleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Erklärung
derselben können die von der Gegenpartei vorgebrachten Thatsachen für zuge-
standen erachtet werden 12). Die Entscheidungen dürfen nur die zum Streit-
verfahren vorgeladenen Parteien und die in demselben erhobenen Ansprüche
betreffen 118).
108) In Anspruch zu nehmen sind die
Giilgerichte Kreisausschüsse u. Landräthe
Vf. OV. 30. März 78 (III 385). Die
Beweisaufnahme durch einen beim Land-
rath beschäftigten Referendar ist unzulässig,
da seiner Thätigkeit die gesetzliche Grund-
lage fehlt UOV. 27. Sept. 86 (Pr.
Verw Bl. VIII 95).
16)) Beweisverhandlungen, die ohne Be-
achtung der gesetzlichen Form erfolgt sind,
können der Entscheidung nicht zu Grunde
gelegt werden UOV. 8. Sept. 80 (VI
392). — Den Parteien ist die im Ver-
handlungstermin beabsichtigte Beweis-
aufnahme vorher mitzutheilen 9. März 95
(Pr. VerwBl. XVII 2), desgleichen die
den Sachverständigen etwa ertheilte be-
sondere Anweisung 27. April 00 (daf.
XXI 600).
10) Zeugen CPO. § 380—390, Sach-
verständige § 407 u. 408. Verpflichtung
öffentlicher Beamten (6 376 u. 408)
StM. 6. April 83 (MB. 80), Vf. 17. Mai
83 (JMB. 155) u. 28. Juli 86 (M.
181, JIMB. 137). — Für Antritt, Er-
hebung u. Würdigung des Beweises über
die das LVG. eigene Bestimmungen ent-
hält § 76, 77, 79 u. (Beschlußsachen)
§ 120, kommen die Vorschriften der CP O.
über Zeugenbeweis (§ 373—401) u. Sach-
verständigenbeweis (S§ 402—414) nicht
unmittelbar, sondern nur als Anhalt in
Betracht. — Gebühren O. f. Zeugen u.
Sachverständige 98 (Anl. G).
II) Verfahren § 111.
11,2) Die Entscheidung darf nur auf
Grund solcher Thatsachen erfolgen, über
welche die Parteien sich haben äußern
können UOV. 21. Jan. 91 (XX 189).
118) Der Verwaltungsrichter ist, wenn-
gleich die Entscheidung nur die erhobenen
Ansprüche betreffen darf, doch bei Wahr-