Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

392 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Interesses dem Vorsitzenden des Kreisausschusses 115) die Berufung an den 
Bezirksausschuß zu. 
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des 
letzteren die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Ver- 
kündigung der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens 
drei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen 
Interesse die Berufung eingelegt worden seill#). Ist die Verkündigung ohne 
diese Eröffnung erfolgt, so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht 
mehr statt. Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen 
Erklärung innerhalb der im 8. 86 gedachten Frist mitzutheilen. Nach Ablauf 
der Frist sind die Verhandlungen dem Bezirksausschusse einzureichen und die 
Parteien hiervon zu benachrichtigen. 
§. 83. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in erster Instanz 
ergangenen Endurtheile der Bezirksausschüsse und gegen die Bescheide in den 
Fällen der §§. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher 
Vorschrift diese Urtheile endgültig 120) oder die gegen dieselben stattfindenden 
Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind 121), den Parteien und aus 
Gründen des öffentlichen Interesses dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses 118) 
die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 
Das Recht der Berufung des Vorsitzenden findet in den Formen statt, 
welche in §. 82 Absatz 2 vorgeschrieben sind. 
§. 84. Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses 
von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses ein- 
gelegten Berufung erfolgt vor dem Bezirksausschusse durch den von dem 
Regierungspräsidenten, vor dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem 
Ressortminister zu bestellenden Kommissar 122). 
§. 85. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vorbehaltlich der 
Bestimmungen der §§. 82 Absatz 2, 83 Absatz 2 und 157 dieses Gesetzes 
zwei Wochen. 
us) Auch wo eine Bebörde Partei ist; 
die Aufsichtsbehörde kann damit, unab- 
hängig von der örtlichen Behörde die aus 
ihrer Stellung sich ergebenden Gesichts- 
punkte geltend machen UO V. 8. Nov. 76 
(1 375). 
10) Einer besonderen Sitzung — die 
nach Schluß der ersten Sitzung vor den 
in dieser erschienenen Parteien am selben 
Tage stattfinden kann — bedarf es nur 
in Gewerbesachen (Gew O. § 21) UO. 
22. Mai 82 (VIII 425) u. GeschReg. 
(Anl. F) § 14. 
1½0) Feld= u. Forst Pol G. wie Anm. 116, 
Unterstützungswohnsit G. 94 (R. 262) 
l58 Abf. 
  
21) Nur Revision an das OG. Zust G. 
§ 3, 44 Abs. 2, V. 31. Dez. 83 (GS. 
84 S. 7) § 2, 3, Kom AbgG. 14. Juli 
93 (GS. 152) § 70 Abs. 2, Berufung 
an das Bundesamt für Heimathwesen 
UnterstW G. (vor. Anm.) § 41. 
1) Entscheidung § 91. 
**) Die Anmeldung genügt nicht; die 
Rechtfertigung, die vorbehaltlich späterer 
Ergänzung durch Schriftsatz (8 86 Abf. 3) 
oder in der mündlichen Verhandlung (8 71 
Abs. 2 u. 92) wenigstens Gegenstand 
u. Ziel der Beschwerde ersichtlich machen 
muß, hat gleichzeitig zu erfolgen UO. 
31. Jan. 77 (II 433).
	        
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