IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 393
§. 86. Innerhalb der in §. 85 gedachten Frist ist, bei Verlust des
Rechtsmittels, die Berufung bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung die-
selbe gerichtet ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen 128).
Das Gericht prüft, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Ist dies
der Fall, so wird die Berufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei
zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu
vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.
Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegenerklärung kann in
nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei
Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden 124).
Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen
mit Gründen versehenen Bescheid zurückzuweisen 125). Namens des Kreis-
ausschusses steht auch dem Vorsitzenden, Namens des Bezirksausschusses dem
Vorsitzenden im Einverständniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß
eines solchen Bescheides zu. In demselben ist dem Berufungskläger zu er-
öffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die
Beschwerde an das Berufungsgericht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide
verbleibe.
§. 87.
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst
wenn, die Berufungsfrist verstrichen ist 120).
§. 88. Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Berufungs-
gerichte einzureichen.
Die Parteien sind hiervon unter abschriftlicher Mit-
theilung der eingegangenen Gegenerklärungen zu benachrichtigen.
§. 89. Bezüglich der von einer Partei eingelegten Berufung findet die
Bestimmung des §. 67 für das Berufungsgericht entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, daß gegen den Bescheid nur der Antrag auf mündliche
Verhandlung zulässig ist.
144) Nach Ablauf der Frist (§ 85) ein-
gehende Anträge sind nicht mehr zu be-
rücksichtigen UO V. 22. Feb. 93 (XXIV
146). Aus dem Stillschweigen des Richters
kann auf die Bewilligung nicht geschlossen
werden Präj OV. 11. Okt. 01 (MB. 266).
Beginn der Nachfrist Anm. 78. Die
Wirksamkeit der Gewährung ist nicht von
ihrer Zustellung vor Ablauf der Frist
abhängig UO V. 7. Jan. 96 (Pr. VerwBl.
XVII 469).
15) Die Zurückweisung und die Ent-
scheidung auf die dagegen geführte Be-
schwerde erfolgt durch Verfügung, die an
keine Form gebunden ist. Hat dagegen
das Gericht 1. Instanz die Frist für ge-
wahrt erachtet, so kann der angerufene
Richter, wenn er sie für versäumt hält,
das Rechtsmittel nur durch förmlichen
Bescheid (§ 67, 89) oder Erkenntniß zurück-
weisen Vf. O G. 15. April 76 (1 428).
126) Die Anschließung ist an keine
bestimmte Form gebunden UO V. 3. Nov.
93 (XXV 207), muß aber spätestens in
der mündlichen Verhandlung erklärt werden
21. Juni 82 (IX 154) u. verliert ihre
Wirkung durch Zurücknahme oder Zurück-
weisung des Rechtsmittels 8. Nov. 89
(XVIII 444). Sie ist auch nach Verzicht
auf die Berufung oder Zurücknahme dieser
zulässig, während die Zurücknahme der
Anschließung unwiderruflich ist 12. Feb.
01 (XXXIX 453). Im Disziplinar--
verfahren findet sie nicht statt 20. Dez.
84 (XII 431).