IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 395
§. 95. Die Bestimmungen des §. 66, des §. 71 — mit Ausschluß
der Bestimmungen über die Abänderung der Klage — sowie der 88. 72 bis
75, 80 und 81, 82 Absatz 2, 84 bis 90 sind auch für die Frist zur Ein-
legung und Rechtfertigung der Revision, sowie für das Verfahren in der
Revisionsinstanz maßgebend 131).
Die Anmeldung und Rechtfertigung der Nevision hat bei demjenigen
Gerichte zu erfolgen, welches in erster Instanz entschieden hat.
§. 96. In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin
die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.
§. 97. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an die-
jenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten An-
träge geltend gemacht worden sind 122).
§. 98. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet,
so hebt es die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache
selbst, wenn diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung
erfolgt durch Vermittelung desjenigen Gerichts, welches in erster Instanz ent-
schieden hat.
§. 99. Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Oberverwaltungs-
gericht dieselbe zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage
geeignete Instanz zurück und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des
Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel
behaftet ist.
§. 100. Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechts-
kräftig gewordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des
Verfahrens unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und
innerhalb derselben Fristen statt, wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die
Nichtigkeitsklage beziehungsweise die Restitutionsklage 153).
(§ 551) kann nur ein Anhalt entnommen
werden.
#1) Ausgeschlossen sind danach die Bei-
ladung Dritter (§ 70) UOV. 27. März
86 (XIII 244) u. die Vorentscheidung
im Falle des § 93 Abs. 2 (§ 91).
82) Die Revision kann nicht auf An-
griffe gegen das Urtheil 1. Instanz ge-
stützt werden; der Revisionsrichter hat
gem. § 95 nicht in eine selbstständige freie
Prüfung der Sachlage einzutreten, ins-
besondere seither nicht zur Sprache ge-
brachte thatsächliche Verhältnisse nicht zu
berücksichtigen UOV. 23. Okt. 95 (Pr.
VerwBBl. XVII 298) u. die thatsächlichen
Feststellungen des Vorderrichters nicht
einer neuen Beurtheilung zu unterziehen
Zuständig ist aus-
12. Dez. 77 (III 164). Andererseits
rechtfertigen verfehlte Angaben der Revi-
sion nicht deren Abweisung; der Revisions-
richter hat vielmehr nach § 97 die Vor-
entscheidung u. das stattgehabte Verfahren
nach allen Seiten hin selbstständig zu
prüfen 3. Nov. 77 (III 361).
138) CPO. § 578—589. — Die Klage
findet gegen Vorentscheidungen über Kon-
flikte (§ 114) nicht statt UOV. 17. Mai
93 (XXV 420). Sie steht, wenn sie
gegen eine auf Berufung des Kreisausschuß-
vorsitzenden ergangene Entscheidung ge-
richtet ist, nicht diesem, sondern (gem.
§ 84) dem Reg Pr. zu 9. Mai 85 (XII.
439).